TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/18 89/12/0217

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

BDG 1979 §23;
RGV 1955 §22;
RGV 1955 §23 Abs5;
RGV 1955 §73;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 26. September 1989, Zl. 511.047/1-7/89, betreffend Reisegebühren nach § 73 RGV, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesinvalidenamt für Oberösterreich mit dem Sitz in Linz.

Mit Dienstauftrag vom 4. September 1987 wurde der Beschwerdeführer vom Landesinvalidenamt für Oberösterreich (im folgenden LIA) "eingeladen", am gemeinsamen "Reha-Seminar" mit den Sozialversicherungsträgern vom 5. bis 9. Oktober 1987 und vom 19. Oktober bis 23. Oktober 1987 im Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) Linz teilzunehmen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Teilnahme als Dienstzuteilung gelte. Dem Dienstauftrag war ein Seminarprogramm angeschlossen.

In der Folge legte der Beschwerdeführer rechtzeitig zwei Reiserechnungen über jeweils S 637,-- (insgesamt S 1.274,--), in denen er Ansprüche auf Fahrtkostenersatz und Tagesgebühren aus der Teilnahme an dieser Veranstaltung geltend machte.

Mit Bescheid vom 23. November 1987 sprach das LIA aus, dem Beschwerdeführer gebührten gemäß § 73 der Reisegebührenvorschrift 1955 (im folgenden RGV) für die Teilnahme am gemeinsamen Reha-Seminar mit den Sozialversicherungsträgern in der oben genannten Zeit keine Leistungen nach der RGV. Begründend wies die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, das Reha-Seminar habe der Fortbildung des Beschwerdeführers gedient. Sein Dienstort sei Linz. Der Beschwerdeführer sei zwar mit Dienstauftrag angewiesen worden, an dieser Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen; da diese Veranstaltung aber am Dienstort des Beschwerdeführers stattgefunden habe, stehe ihm kein Anspruch auf Leistungen nach der RGV zu.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, im Hinblick auf den ihm erteilten Dienstauftrag (Dienstzuteilung) stünde ihm ein Anspruch nach § 22 Abs. 3 RGV auf Ersatz der Fahrtkosten und auf entsprechende Tagesgebühr zu. Selbst wenn es sich um keine Dienstzuteilung, sondern lediglich um eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV gehandelt habe, stünden ihm nach § 20 RGV die Kosten für die notwendige Benützung eines Massenverkehrsmittels sowie die entsprechenden Tagesgebühren zu. Das BBRZ in der Grillparzerstraße sei jedenfalls mehr als 2 km von seiner Dienststelle in der Gruberstraße entfernt. Darüberhinaus sei die Anwendung des § 73 RGV verfehlt: Das gemeinsame "Reha-Seminar" mit den Sozialversicherungsträgern sei nämlich keine Lehrveranstaltung gemäß § 73 RGV. Primärer Zweck dieser Veranstaltung sei vielmehr, die Koordinierung der Zusammenarbeit der einzelnen Rehabilitationsträger auf der Ebene der Rehabilitationsberater und ein Erfahrungs- und Meinungsaustausch gewesen. Dieses Seminar sei eine unbedingte Voraussetzung für die Durchführung der ihm zur Besorgung auf seinem Arbeitsplatz obliegenden Aufgaben, da die ihm zur Beurteilung zugewiesenen Fälle in der Regel nur in Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern gelöst werden könnten. Zweck der Teilnahme seien daher nur dienstliche Interessen, keinesfalls aber eigene (private) Aus- und Fortbildungsbedürfnisse des Beschwerdeführers.

Die auf Grund der Verletzung der Entscheidungspflicht vom Beschwerdeführer eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1989, Zl. 89/12/0137, durch Einstellung wegen Nachholung des versäumten Bescheides erledigt. Der nachgeholte Bescheid vom 26. September 1989, mit dem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 73 RGV abwies, ist Gegenstand der vorliegenden Bescheidbeschwerde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung - nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens - im wesentlichen damit, dem Dienstauftrag der Dienstbehörde vom 4. September 1987, mit dem der Beschwerdeführer angewiesen worden sei, am gemeinsamen "Reha-Seminar" mit den Sozialversicherungsträgern teilzunehmen (wobei die Teilnahme als Dienstzuteilung zu gelten habe), sei das Seminarprogramm über den inhaltlichen und zeitlichen Ablauf der Veranstaltung angeschlossen gewesen. Wie diesem Programm zu entnehmen sei, habe jeweils ein Referent über einen bestimmten Themenbereich vorgetragen und hiezu schriftliche Unterlagen verteilt. An zwei Seminartagen hätten Besichtigungen von Einrichtungen der Behindertenbetreuung stattgefunden. Sicher habe sich im Zuge der Durchführung des Seminarprogrammes für die Teilnehmer auch die Gelegenheit gegeben, Erfahrungen und Meinungen auszutauschen bzw. eine gewisse Koordination der einzelnen Rehabilitationsträger auf der Ebene der Rehabilitationsberater zu erzielen. Dies sei aber nicht das Ziel des Seminars gewesen, sei doch für den vom Beschwerdeführer unterstellten Veranstaltungszweck kein zehntägiges Seminar sowie die Teilnahme von elf qualifizierten Referenten bzw. die Durchführung von Besichtigungen erforderlich gewesen. Eindeutiger Zweck des "Reha-Seminars" sei die Schulung der mit Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation befaßten Mitarbeiter, einerseits durch Information über die Tätigkeit der einzelnen mit der beruflichen Rehabilitation befaßten Institutionen sowie andererseits durch Behandlung von Themenbereichen, die alle Teilnehmer gleichermaßen betroffen hätten (wie etwa "Gesprächsführung und Kommunikation"), gewesen. Die Klärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob seine Teilnahme entsprechend dem Dienstauftrag vom 4. September 1987 eine Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV oder eine Dienstverrichtung im Dienstort nach § 2 Abs. 2 RGV darstelle, könne unterbleiben, weil im Beschwerdefall die Sonderbestimmung des § 73 RGV zur Anwendung komme. Dienstort des Beschwerdeführers sei im Sinne des § 2 Abs. 5 RGV Linz. Das gegenständliche Seminar habe gleichfalls in Linz stattgefunden. Da die Fortbildungsveranstaltung somit am Dienstort des Beschwerdeführers stattgefunden habe, habe seine Teilnahme daran keinen Anspruch auf Gebührenersatz nach der RGV begründet. Im übrigen sei festzuhalten, daß eine Schulung und Ausbildung der Mitarbeiter nicht nur im Interesse des Beamten selbst, sondern ebenso im Interesse des Dienstgebers liege. Das Kriterium "dienstliches Interesse" sei daher zur Entscheidung der Frage, ob eine Ausbildungsveranstaltung vorliege oder nicht, völlig ungeeignet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 (die nach § 92 Abs. 1 GG 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht) liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 km beträgt.

Nach § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist (§ 2 Abs. 5 erster Satz RGV).

§ 20 Abs. 1 RGV regelt die Ansprüche des Beamten bei Dienstverrichtung im Dienstort.

§ 22 Abs. 3 RGV legt fest, unter welchen Voraussetzungen dem Beamten im Falle einer Dienstzuteilung anstelle der Zuteilungsgebühr ein Anspruch auf Fahrtauslagen und die Tagesgebühr zusteht.

§ 73 RGV (in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 658/1983) lautet:

"Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Reisegebühren nach § 22 Abs. 3 RGV, in eventu nach § 20 leg. cit. durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes führt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, ein Seminar diene nur dann der Fortbildung, wenn es um ein "Weiterkommen" gehe, was aus dem Wortbestandteil "fort" zu schließen sei. Im Beschwerdefall sei jedoch das Ziel darin gelegen, auf dem laufenden zu bleiben (Aktualisierung des Wissensstandes). Außerdem habe das gegenständliche Seminar der Koordination gedient. Beide Zielsetzungen lägen ausschließlich im dienstlichen Interesse. Vortrag und Diskussion ergänzten einander und führten erst in ihrem Zusammenwirken zu einem optimalen Arbeitserfolg. Im Beschwerdefall liege eine Kombination von Erfahrungsaustausch und Koordinationsgesprächen vor, die der effektiven und erfolgreichen dienstlichen Tätigkeit diene. Bloß deshalb, weil es bei einer derartigen Veranstaltung auch zu einem Wissenserwerb durch den Dienstnehmer komme, handle es sich dabei dem Wesen nach nicht um eine Aus- und Fortbildungsveranstaltung. Hätte die Behörde eine genaue Sachverhaltsermittlung durchgeführt (unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, es hätten zu diesem Thema Seminarteilnehmer als Zeugen einvernommen bzw. die Seminarunterlagen beigeschafft werden müssen), wäre der dienstliche Charakter des Seminars hervorgekommen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liege deshalb vor, weil die belangte Behörde offensichtlich nicht erkannt habe, daß eine Veranstaltung - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Seminar - eine derartige Charakteristik aufweisen könne, die die Anwendbarkeit des § 73 RGV ausschließe. Außerdem sei ausdrücklich eine Dienstzuteilung angeordnet worden. Damit habe der Dienstgeber selbst eine Zielsetzung deklariert, wie sie in der Beschwerde ausgeführt werde. Darin liege zumindest ein Indiz für die Richtigkeit des Standpunktes des Beschwerdeführers, wenn nicht sogar eine rechtsverbindliche Festlegung, daß die Teilnahme an der Veranstaltung eine dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gewesen sei. Scheide aber § 73 RGV als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Reisegebührenanspruches aus, könne der Umstand, daß das Seminar am Dienstort stattgefunden habe, zumindest zu keiner völligen "Anspruchsnegierung" führen. In diesem Fall hätte die Behörde nämlich den Anspruch nach § 20 RGV bejahen müssen, dies auch dann, wenn kein Anspruch nach § 22 Abs. 3 RGV gegeben sein sollte.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 73 RGV durch die Novelle BGBl. Nr. 658/1983 die Schaffung einer "einheitlichen Abgeltungsvorschrift ... für Bundesbedienstete, die an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen "(Regierungsvorlage zur genannten Novelle, 151 Blg. NR XVI. GP, Seite 5) bzw. die "Vereinheitlichung" der unterschiedlichen reisegebührenrechtlichen Behandlung bei Teilnahme an Lehrgängen" (Ausschußbericht zur genannten Novelle, 189 Blg. NR XVI. GP) bezweckte. Erfolgt die "Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung" auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes, so hat der Teilnehmer "Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz" mit den Einschränkungen des zweiten und dritten Satzes. Aus diesem Regelungszweck der Norm folgt aber auch, daß einem Beamten, der an einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 73 erster Satz RGV teilnimmt, die im Dienstort stattfindet, jedenfalls kein Anspruch auf Leistungen nach §§ 20 und 22 RGV gebührt. Als eine in das Hauptstück über die Sonderbestimmungen eingefügte Norm geht nämlich § 73 RGV den zu den allgemeinen Bestimmungen zählenden Normen des § 22 Abs. 3 oder § 20 RGV (die im Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer angeführt werden) vor (vgl. zum Verhältnis der Sonderbestimmungen zu den allgemeinen Bestimmungen z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0154, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Unbestritten liegt im Beschwerdefall ein Dienstauftrag betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am fraglichen Seminar vor. Ob die dort ausgesprochene Dienstzuteilung ungeachtet des Umstandes, daß im Beschwerdefall das Seminar im Dienstort stattgefunden hat, eine solche im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV ist, die den Anspruch nach § 22 (hier: Abs. 3) auslöst oder nicht, braucht erst dann geprüft zu werden, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche nicht anhand des § 73 RGV zu beurteilen sind.

Strittig ist im Beschwerdefall denn auch, ob das gegenständliche Seminar überhaupt zu den "Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung" im Sinne des § 73 erster Satz RGV zu zählen ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde schon auf Grund des Seminarprogrammes im Hinblick auf die dort behandelten Themen, die Art der Durchführung (zum Teil Gruppentraining; im übrigen Referate von insgesamt elf Vortragenden mit Ausgabe schriftlicher Unterlagen sowie Stichwortkonzepten an die Teilnehmer) und in Verbindung mit der Dauer der Veranstaltung schließen, daß dieses Seminar jedenfalls eine Aus- und Fortbildung im Sinne zumindestens einer (dienstlich notwendigen) Aufrechterhaltung, wohl aber auch einer damit Hand in Hand gehenden Erweiterung und Vertiefung solcher Kenntnisse bezweckte, wie sie für die Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderlich sind. Dazu gehört auch die Verbesserung der der Koordination dienenden Information über die Einrichtungen anderer Rehabilitationsträger, der der zweite Teil des zweiten Seminars (einschließlich der durchgeführten "kommentierten Führungen und Besichtigungen" verschiedener Einrichtungen) schwerpunktmäßig gewidmet war. Daß es im Zuge des Seminars auch zu einem Erfahrungsaustausch der Teilnehmer gekommen ist, ändert nichts am Aus- und Fortbildungscharakter der Veranstaltung. Daß der Novellengesetzgeber solche Fortbildungsveranstaltungen (die notwendigerweise im dienstlichen Interesse gelegen sind) dem § 73 RGV unterstellen wollte, muß deshalb angenommen werden, weil im Zeitpunkt der Neufassung bereits die §§ 23 ff BDG 1979 über die dienstliche Ausbildung (zu der auch die berufsbegleitende Fortbildung gehört) in Kraft standen, zu den Aus- und Fortbildungen in der genannten Art zu zählen sind (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0154).

Dem Inhalt des dem Beschwerdeführer erteilten Dienstauftrages kommt für die Einordnung des Seminars als Lehrveranstaltung im Sinne des § 73 RGV im Beschwerdefall keine rechtliche Bedeutung zu, enthält er doch keinerlei Hinweise dafür, der Beschwerdeführer sei zu einem anderen Zweck als dem (aus dem Charakter des Seminars zu erschließenden) der Aus- und Fortbildung zu dieser Veranstaltung (z.B. als Vertreter des LIA, um die Auffassung der Behörde über die dort behandelnden Themen zu vertreten) entsendet worden.

Damit hat aber die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer in keinem vom Beschwerdepunkt erfaßten Recht verletzt; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120217.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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