TE Vfgh Beschluss 1990/6/12 V170/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt v 09.02.90, Z3439/82/80, mit welcher der Griffner-See als Laichschonstätte und Winterlager für Fische erklärt wird WRG 1959 §15

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung, mit der ein See zur Laichschonstätte und als Winterlager für Fische erklärt wird, mangels Legitimation; Zumutbarkeit eines Begehrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Wasserrecht

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten, näher begründeten (Individual-)Antrag begehrt die Antragstellerin, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 9. Februar 1990, Z3439/82/80, mit welcher der Griffner-See als Laichschonstätte und als Winterlager für Fische erklärt wird, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Antragstellerin bringt vor, sie sei Alleineigentümerin der Grundstücke, auf denen sich der verordnungsgegenständliche See erstreckt.

2. Die angefochtene, gemäß ihrer Präambel auf §15 Abs2, 3, 5 und 6 und §98 Abs1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. 693/1988, gegründete Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"§1

(1) Der Griffner-See (freie Wasserfläche) wird einschließlich einer diesen umgebenden Sumpfzone, nach Maßgabe der auf die Beilage A ('Österreichkarte' ) übertragenen Umgrenzung als

Laichschonstätte und als

Winterlager für Fische

erklärt.

(2) Im wesentlichen handelt es sich bei der in die Laichschonstätte und das Winterlager einbezogenen Sumpfzone um einen Streifen von 20 m Breite neben der Wasserfläche. Wo die Wasserfläche zum Ufer hinreicht, entfällt dieser Schilfsaum.

§2

In der Laichschonstätte ist während der Zeit vom 1. Mai bis 1. Juli eines jeden Jahres jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundenen Tätigkeit verboten, inbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, das Auslassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren; darüberhinaus ist auch die Entfernung der Eisdecke im Winterlager verboten.

§3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen bestraft."

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art 140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10.481/1985).

2. Ein solcher Weg ist hier gegeben. Der Antragstellerin stünde es frei, gemäß §15 Abs7 WRG 1959, der die Wasserrechtsbehörde ermächtigt, in einzelnen Fällen Ausnahmen von den durch eine nach §15 Abs2 dieses Gesetzes erlassene Verordnung ausgesprochenen Verboten zu gestatten, eine Ausnahmebewilligung zu begehren und eine allfällige abweisende Entscheidung - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken darzulegen. Irgendwelche Umstände, die das Beschreiten dieses Weges als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluß VfSlg. 11.554/1987, in dem er bei einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage (eine Gemeinde beantragte die Aufhebung einer auf §5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gestützten, (ausschließlich) Grundstücke der Antragstellerin zum Naturschutzgebiet erklärenden Verordnung) im Hinblick auf die - damals unmittelbar in der angefochtenen Verordnung festgelegte - Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung die Berechtigung zur Anfechtung dieser Verordnung verneint hat (siehe ferner den Beschluß VfSlg. 9724/1983).

3. Der vorliegende Antrag war somit mangels Legitimation der Antragstellerin zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V170.1990

Dokumentnummer

JFT_10099388_90V00170_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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