TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/18 91/03/0288

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des O in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z, gegen die in einer Ausfertigung ergangenen Bescheide 1) des Landeshauptmannes von Tirol und

2) der Tiroler Landesregierung vom 19. August 1991, Zl. IIb2-V-8909/1-91, betreffend Übertretungen zu 1) des Kraftfahrgesetzes, zu 2) der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden vom 19. August 1991 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertretungen des KFG vom Landeshauptmann von Tirol und hinsichtlich der Übertretungen der StVO von der Tiroler Landesregierung schuldig erkannt, er habe sich am 5. August 1990 um ca. 8.50 Uhr auf dem Gendarmerieposten Mayrhofen geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er am 5. August 1990 um ca. 8.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw von seinem Haus bis zum Gendarmerieposten Mayrhofen gelenkt habe und auf Grund des Vorliegens von Symptomen einer Alkoholisierung vermutet habe werden können, daß die Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unternommen worden sei. Weiters habe er einem Organ der Straßenaufsicht den Zulassungsschein und den Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 99 Abs. 1 lit. b StVO,

2) § 102 Abs. 5 lit. b KFG und 3) § 102 Abs. 5 lit. a KFG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen verhängt wurden.

Die belangten Behörden gingen in den angefochtenen Bescheiden unter anderem davon aus, daß der Beschwerdeführer, nachdem die Gendarmeriebeamten um 8.30 Uhr in sein Haus gerufen worden waren, mit ihm jedoch eine vernünftige Verständigung an Ort und Stelle nicht möglich gewesen sei, aufgefordert worden sei, zum Gendarmerieposten Mayrhofen zu kommen; es wäre jedoch keinesfalls erforderlich gewesen, daß er mit seinem Pkw dorthin fahre. Im übrigen sei Bezirksinspektor W ermächtigt, die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; in welcher Form diese Ermächtigung zu erfolgen habe, sei im Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Übertretungen nach dem KFG seien auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen W als erwiesen anzunehmen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangten Behörden legten die Verwaltungsstrafakten vor und beantragten in der in einer gemeinsamen Ausfertigung erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) ZU DEN ÜBERTRETUNGEN GEGEN § 102 Abs. 5 lit. b KFG UND § 102 Abs. 5 lit. a KFG:

Der Beschwerdeführer stützt sich hier darauf, daß sich Zulassungsschein und Führerschein in seinem Fahrzeug befunden hätten, was den vernehmenden Beamten ausdrücklich mitgeteilt worden sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, daß er diese Urkunden nicht im Fahrzeug mitgeführt habe.

Dem ist jedoch zu entgegnen, daß in den angefochtenen Bescheiden in keiner Weise ausschließlich darauf Bezug genommen wird (oder festgestellt wird), daß der Beschwerdeführer Zulassungsschein und Führerschein "nicht im Fahrzeug mitgeführt" hätte. Gemäß § 102 Abs. 5 KFG hat der Lenker eines Fahrzeuges die in lit. a und lit. b der genannten Gesetzesstelle aufgezählten Urkunden auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen ZUR ÜBERPRÜFUNG AUSZUHÄNDIGEN. Dementsprechend wurde der Bestrafung des Beschwerdeführers auch zugrunde gelegt, daß er den Zulassungsschein und den Führerschein einem Organ der Straßenaufsicht NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG AUSGEHÄNDIGT hätte. Daß diese Feststellung unrichtig sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die belangten Behörden haben auch hinreichend deutlich angeführt, auf Grund welchen Beweismittels sie zu dieser Feststellung gelangt sind und haben auch schlüssig in der Beweiswürdigung ihre diesbezüglichen Erwägungen dargestellt. Dagegen vermag der Beschwerdeführer keine zwingenden Argumente aufzuzeigen. Die Darstellung, es sei "zu Unrecht" eine Feststellung getroffen worden, reicht allein keinesfalls aus, um Bedenken an den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zu erwecken.

2) ZUR ÜBERTRETUNG GEGEN § 99 Abs. 1 lit. b StVO:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b KFG ist strafbar, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen unter anderem weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gebilligt, worin davon ausgegangen wurde, daß die Beamten des Gendarmeriepostens Mayrhofen, nachdem der Beschwerdeführer um etwa 8.45 Uhr seinen Pkw zum Gendarmerieposten gelenkt hatte, beim Beschwerdeführer Symptome einer Alkoholisierung feststellen konnten, und zwar leichten Alkoholgeruch der Atemluft sowie Rötung der Bindehäute. Nachdem Bezirksinspektor W diese Feststellungen beim Beschwerdeführer getroffen hatte, forderte er ihn unmißverständlich zur Durchführung eines Alkotests mittels Alkomaten auf. Der Beschwerdeführer war über diese Aufforderung empört und verweigerte die Durchführung des Alkotests. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren verweigerte er die Alkomatuntersuchung aus Empörung, daß man ihm, nachdem er durch Familienangehörige tätlich bedroht worden sei, "auch noch versuche, den Führerschein abzunehmen", und keineswegs aus dem Grund, daß der Beamte, der ihn aufforderte, die Atemluft untersuchen zu lassen, keine Ermächtigung hiezu hätte.

Auch ist dem Beschwerdeführer, insoweit er die Ermächtigung des Bezirksinspektors W zur Vornahme des Alkotestes in Zweifel zieht, zu erwidern, daß entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides diese Ermächtigung gegeben war. Die von der Beschwerde gegen diese Feststellung ins Treffen geführten Argumente, insbesondere, daß zur Feststellung der geforderten Ermächtigung die "formlose Einführung eines Ergänzungsblattes" nicht ausreiche, betreffen inhaltlich die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, die jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit einer Überprüfung unterliegt, als es an der Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung mangelt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 und vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195, jeweils verstärkter Senat). Diesbezüglich vermag die Beschwerde jedoch keine relevanten Fehler des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Aufforderung des Beschwerdeführers zum Alkotest widerspreche "Treu und Glauben", weil er gleichsam unter Aufsicht der Beamten mit seinem Pkw von seinem Haus zum Gendarmerieposten gefahren sei, somit mit Wissen und Willen der Beamten, ist ihm zu entgegnen, daß in den angefochtenen Bescheiden nichts darauf hindeutet, die Gendarmeriebeamten hätten bereits im Haus des Beschwerdeführers festgestellt, daß bei ihm der Verdacht auf Alkoholisierung besteht. Es wurde wohl ausgeführt, daß mit ihm eine "vernünftige Verständigung" an Ort und Stelle nicht möglich gewesen sei, nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wurde dies aber damit begründet, daß der Beschwerdeführer - der angegeben hatte, er sei von seinem Sohn und seiner Gattin gefährlich bedroht worden - sofort einen heftigen Streit mit seiner Frau und seinem Sohn begonnen hat. Daß schon daraus eine Vermutung der Alkoholisierung des Beschwerdeführers für die Gendarmeriebeamten erkennbar war, ist nicht hervorgekommen. Die nunmehr in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, für die Gendarmeriebeamten hätten die Alkoholsymptome beim Beschwerdeführer "genauso bereits bei der Unterredung sichtbar gewesen sein müssen", wird auf keinerlei konkretes Beweismittel gestützt. Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, die Gendarmeriebeamten hätten den Beschwerdeführer geradezu aufgefordert, in seinem Pkw zum Gendarmerieposten zu fahren, wie dies die Beschwerde offensichtlich glaubhaft zu machen sucht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, entsprechend dem Antrag der belangten Behörden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030288.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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