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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §38 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 25. September 1991, Zl. Res. 1960/3-7/91, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Rat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesarbeitsamt YZ.
Er war Leiter der Abteilung IIc und Stellvertreter des Leiters der Gruppe II - Arbeitsmarktservice - dieses Landesarbeitsamtes.
Am 25. April 1991 richtete der Beschwerdeführer an den Leiter des Landesarbeitsamtes YZ ein Schreiben betreffend die Zusammenarbeit mit der X-Informationstransfer und Beratungsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: X), in dem er aus Anlaß der Besprechung vom 22. April 1991 auf Probleme in der Zusammenarbeit mit dieser Firma und das Naheverhältnis einer ehemaligen Kollegin, die bei dieser Firma beschäftigt ist, zum stellvertretenden Leiter des Landesarbeitsamtes und Leiter der Gruppe III Dr. G. hinwies. Zu einem bestimmten Förderungsfall wird ausgeführt, das festgestellte Verhalten "konterkariert alle arbeitsmarktpolitischen Grundsätze und übertrifft unsere schlimmsten Befürchtungen". In diesem Zusammenhang wird um schriftliche Darlegung der Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse des stellvertretenden Leiters Dr. G. in sachlichen und personellen Angelegenheiten der Gruppe II, insbesondere Abteilung IIc, ersucht. Abschließend wird ausgeführt:
"Abgesehen von der wohl geringen arbeitsmarktpolitischen Effizienz einer derartigen Förderung muß - wie bereits auch im Fall "Mag. K" - die Vorgangsweise des stv. Leiters Dr. G kritisiert werden: Aufgrund einer einseitig- tendenziellen Darstellung eine Entscheidung zu treffen, ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt und die gültigen Richtlinien abzuklären und zu berücksichtigen, spottet allen Grundsätzen des Verwaltungshandelns und rückt in die gefährliche Nähe der Willkür, der Begünstigung und des Amtsmißbrauchs.
Den diesbezüglich generellen und fallbezogenen Weisungen des Leiters Dr. A wird seitens der Abt. IIc entgegengesehen."
Das Schreiben ist vom Beschwerdeführer mit Zusatz "i.V."
gezeichnet.
In einem weiteren gleichartigen Schreiben vom 3. Mai 1991 nahm der Beschwerdeführer zu einer Äußerung des stellvertretenden Leiters Dr. G. Stellung und hielt im wesentlichen seine Vorwürfe aufrecht. Insbesondere wird ausgeführt:
"Zu den angeführten "Delegierungsermächtigungen" und dem damit wohl implizit angestrebten Zweck, Förderungskonstrukte des RIZ ohne weitere Prüfung durch die Oberbehörde zu akzeptieren, ist festzustellen, daß sie auf dem angeführten Abstraktionsgrad sowohl gegen das AMFG, die Durchführungsbestimmungen B/IV/a u./c als auch gegen viele vom Leiter unterschriebene Dienstanweisungen des LAA. verstoßen. Verwaltungsrechtlich ist es wohl mehr als bedenklich, geltende Erläße und Dienstanweisungen lediglich durch "mündliche Ermächtigungen" zu ersetzen und die Verantwortung der arbeitsmarktpolitischen Begründung unter Aspekten des "raschen und kompetenten Entscheidungsdruckes" an die Dienststellen abzuschieben."
Weiters wird in diesem Schreiben auf die Frage der Kompetenz des stellvertretenden Leiters eingegangen und eine diesbezügliche Entscheidung des Leiters verlangt.
Bei einer Besprechung wurde der Beschwerdeführer vom Behördenleiter auf die möglichen dienstrechtlichen Folgen der im Schreiben vom 25. April 1991 gemachten Feststellungen aufmerksam gemacht. Insbesondere könnten die Aussagen über die Vorgangsweise des stellvertretenden Leiters des Landesarbeitsamtes nicht hingenommen werden. Der Beschwerdeführer erklärte, daß er grundsätzlich zu diesen Aussagen stehe, sich jedoch eine Bedenkzeit erbitte.
In einem weiteren Schreiben vom 24. Mai 1991 an den Behördenleiter nahm der Beschwerdeführer nunmehr schriftlich zum Inhalt der Besprechung Stellung und brachte unter anderem vor, die vom stellvertretenden Leiter getroffenen "besonderen Förderungsvereinbarungen" für die X und seine diesbezügliche Einzelentscheidung in einem bestimmten Fall widersprächen dem AMFG, den bereits vorher genannten Durchführungsrichtlinien und Erlässen sowie Dienstanweisungen des Landesarbeitsamtes. Als "tendenziell gefährlich" und "das Vertrauen der Mitarbeiter zerstörend" bezeichnete der Beschwerdeführer die Vorgangsweise des stellvertretenden Leiters, Entscheidungen über die Köpfe seiner Fachabteilungen hinweg zu treffen und entgegen vorheriger Absprachen, auf Grund einseitig-tendenzieller Darstellungen von Kunden mit klaren Interessenspositionen, ohne fachliche Abklärung des Sachverhalts und des Entscheidungsspielraums, und ohne klare Definition seiner Weisungskompetenz vorzugehen. Dies widerspreche fundamentalen Prinzipien des Verwaltungshandelns und mache eine kooperative Zusammenarbeit zwischen benachbarten Organisationseinheiten unmöglich. Eine tatsächliche Verletzung strafgesetzlicher Bestimmungen habe der Beschwerdeführer nie behauptet und die Schreiben an den Leiter des Landesarbeitsamtes nur verfaßt, um auf die Verletzung sowohl wesentlicher gesetzlicher Bestimmungen als auch grundsätzlicher Regeln menschlicher Zusammenarbeit hinzuweisen. Er sei nicht bereit, diese Ausführungen mit dem Ausdruck der Entschuldigung zurückzunehmen, da dies implizieren würde, daß sie entweder absichtlich irreführend und subjektiv verzerrt oder objektiv falsch und mit grundlegenden Irrtümern behaftet seien. Bisher sei von keinem der Gesprächspartner auch nur ein Versuch eines derartigen Nachweises unternommen worden. Dennoch sei dem Beschwerdeführer sehr wohl bewußt, daß die damit zusammenhängenden Verfahren wertvolle Arbeitszeit binden, die mehr oder weniger öffentlich vor sich gehenden Abklärungen von Interna nicht nur die betroffenen Personen, sondern die gesamte Organisation in Mißkredit bringen und sowohl während des gesamten Zeitraums des bis zu den Höchstgerichten laufenden Verfahrens als auch - egal bei welchem Ausgang - darüber hinaus eine sinnvolle Zusammenarbeit der betroffen Personen nicht mehr möglich sei. Im Interesse des Gemeinwohls bestehe beim Beschwerdeführer die grundsätzliche Bereitschaft, die getroffenen Formulierungen auch in schriftlicher Form abzuschwächen, doch müßten dem klare Aussagen des Leiters, wie angesichts der jüngsten Ermächtigung für seinen Stellvertreter die zukünftige Zusammenarbeit der Gruppen II und III sich gestalten solle, entgegenstehen.
Mit Weisung vom 12. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer vom 1. Juli bis 30. September 1991 von seiner Verwendung als Leiter der Abteilung IIc sowie als Stellvertreter des Leiters der Gruppe II beim Landesarbeitsamt YZ abberufen und der neuen Verwendung als selbständiger Bearbeiter im höheren Dienst in der Abteilung IIId bei dieser Behörde zugewiesen. Gleichzeitig gab der Behördenleiter dem Beschwerdeführer bekannt, aus wichtigen dienstlichen Interessen sei beabsichtigt, ihn mit Ablauf des 30. September 1991 von den genannten Verwendungen abzuziehen, abzuberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1991 eine neue Verwendung als selbständiger Bearbeiter im höheren Dienst in der Abteilung IIId zuzuweisen. Da diese Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten sei, werde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. hievon verständigt und ihm freigestellt gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen vorzubringen.
In seinen Einwendungen vom 21. Juni 1991 legt der Beschwerdeführer dar, daß ein sachliches dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung nicht gegeben sei, sodaß er diese Maßnahme nur als "quasi-disziplinär" ansehen könne.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1991 ordnete das Landesarbeitsamt die angekündigte Verwendungsänderung an. Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen wird in der Bescheidbegründung der bisherige Verfahrensgang dargestellt. Zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. April 1991 wird ausgeführt, die Beschuldigungen und persönlichen Unterstellungen gegen den stellvertretenden Leiter gingen über das zulässige Maß sachlich begründeter Kritik weit hinaus. Diese Vorgangsweise stelle ein den Dienstbetrieb schwer beeinträchtigendes und nicht tolerierbares Fehlverhalten sowie eine Verletzung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers dar.
Der Leiter des Landesarbeitsamtes habe den Besprechungstermin am 22. April 1991 nicht wahrnehmen können und habe seinen Stellvertreter mit der Vertretung beauftragt. Nach den Bestimmungen der Geschäfts- und Kanzleiordnung der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter habe der stellvertretende Leiter bei Verhinderung des Leiters grundsätzlich die Entscheidungs- bzw. Genehmigungsbefugnis in allen von der Dienststelle gemäß ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. In der Geschäftseinteilung des Landesarbeitsamtes YZ vom 1. Februar 1991 sei festgelegt, daß Dr. G. für die Koordination aller Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz zuständig sei. Da auch der Beschwerdeführer verhindert gewesen sei, an der genannten Besprechung teilzunehmen, habe im Auftrag des Beschwerdeführers eine selbständige Bearbeiterin seiner Abteilung den Termin wahrgenommen. Dr. G. habe am 26. April einen Vermerk über das Ergebnis der Besprechung dem Leiter des Landesarbeitsamtes vorgelegt; am selben Tag sei eine vom Leiter inhaltlich genehmigte Kopie des Vermerks an den Leiter der Gruppe II, also den unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers ergangen, der sie an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Angriffe zu einem Zeitpunkt gegen die Vorgangsweise des stellvertretenden Leiters gerichtet, zu dem ihm der Inhalt der Besprechung von Dritten, nicht aber aus eigener Wahrnehmung bekanntgewesen sei. Gleichzeitig habe er vom Leiter eine schriftliche Darlegung der Weisungs- und Entscheidungsbefugnis des stellvertretenden Leiters in fachlichen und personellen Angelegenheiten der Gruppe II, insbesondere der Abteilung IIc verlangt, da dessen Weisungen, sofern er nicht als Vertreter des Leiters in dessen Abwesenheit oder auf Basis spezieller schriftlicher Ermächtigungen agiere, als von einem unzuständigen Organ kommend, zu betrachten seien. Mit dieser Forderung und Feststellung habe der Beschwerdeführer die ihm als Abteilungsleiter zustehenden Befugnisse überschritten. Sein unmittelbarer Vorgesetzter sei der Leiter der Gruppe II, von dem er die erforderlichen Weisungen erhalte. Es wäre daher Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, sich im Zweifelsfall in Fragen der Zuständigkeit und der Weisungsbefugnis an seinen unmittelbaren Vorgesetzten zu wenden, der - hätte ein Eingriff in die Kompetenz seiner Gruppe seitens eines unzuständigen Organs vorgelegen - primär betroffen und zu handeln berufen gewesen wäre. Durch den Zusatz "i.V." vor seiner Unterschrift habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, daß er das Schreiben nicht in seiner Funktion als Abteilungsleiter, sondern als Stellvertreter des Gruppenleiters und damit in Übereinstimmung mit diesem oder zumindest in seinem Sinne verfaßt habe, was keineswegs der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr die außendienstbedingte Abwesenheit seines Gruppenleiters am 25. April 1991 ausgenützt, um ohne dienstliche Notwendigkeit oder Dringlichkeit in dessen Vertretung - de facto aber unter seiner Umgehung - tätig zu werden. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers widerspreche dem Wesen der Stellvertretung und stelle einen Mißbrauch und einen Vertrauensbruch dar. Durch sein Verhalten verstoße der Beschwerdeführer auch gegen die Dienstpflichten des Beamten, wonach er seine dienstlichen Aufgaben zwar aus eigenem, jedoch in Unterstützung seiner Vorgesetzten zu besorgen habe (§§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979).
Mit seinem Schreiben vom 3. Mai 1991 habe der Beschwerdeführer nicht nur dem stellvertretenden Leiter, sondern indirekt auch dem Leiter des Landesarbeitsamtes unter anderem Gesetzesbruch vorgeworfen. Im übrigen habe der Beschwerdeführer wieder eine kurzfristige Abwesenheit seines Gruppenleiters ausgenützt und mit dem Zusatz "i.V." gezeichnet.
In seinem Schreiben vom 24. Mai 1991 habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, daß er trotz reichlich gewährter Bedenkzeit und wohlgemeinter Appelle an seine Einsicht nicht gewillt sei, seine für die Dienstbehörde inakzeptable Haltung zu ändern. Sein Angebot eine abgeschwächte Version seiner beleidigenden Äußerungen unter der Bedingung zu präsentieren, daß dem klare Aussagen des Leiters entgegenstünden, wie sich die künftige Zusammenarbeit der Gruppen II und III gestalten solle, spreche für sich selbst. Nach Auffassung der Dienstbehörde seien durch dieses Verhalten und die schweren Anschuldigungen des Beschwerdeführers Spannungsverhältnisse eingetreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgegebenen Aufgaben nicht mehr zuließen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Verwendungsänderung hätten die Dienstbehörde in der schon aus früheren Schreiben gewonnenen Erkenntnis bestärkt, daß der Beschwerdeführer sich seiner Stellung und Pflichten im Rahmen der Organisation des Landesarbeitsamtes nicht bewußt sei und in seiner Uneinsichtigkeit verharre. Er übersehe offenbar, daß nicht der Leiter der Abteilung IIc, sondern die Leitung für das geordnete Funktionieren der Gesamtorganisation verantwortlich sei, wenn er einwende, seine Abziehung als Abteilungsleiter sei im Interesse des Gemeinwohles der Gesamtorganisation unverantwortlich. Gerade weil sich die Leitung ihrer Verantwortung für die Abstellung von Mißständen und für ein geordnetes Zusammenwirken der ihr unterstehenden Organisationseinheiten bewußt sei, erachte sie die Abberufung des Beschwerdeführers als im Interesse des Dienstes gelegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Berufungsschrift im wesentlichen ausgeführt, im Berufungsverfahren habe der Leiter der Gruppe II beim Landesarbeitsamt YZ Dr. P. erklärt, daß er keine Zweifel an der Weisungs- und Entscheidungsbefugnis des stellvertretenden Leiters Dr. G. in allen mit dem Projekt "RIZ-Managementservice: Personal" zusammenhängenden Angelegenheiten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe vor dem 25. April 1991 keine Anfragen an ihn zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den Gruppen II und III gestellt. Weiters habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers angegeben, daß er keine fachlichen Bedenken gegen die vom stellvertretenden Leiter Dr. G. getroffenen Regelungen in dieser Angelegenheit habe. Der Beschwerdeführer habe dazu Stellung genommen und vorgebracht, über die Kompetenzabgrenzung vor seinen Schreiben vom 25. April und 3. Mai 1991 nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Im Zusammenhang mit der X seien Kompetenzkonflikte erst mit der Besprechung am 22. April 1991 akut geworden. Auch wenn er sein Schreiben vom 25. April 1991 an den Leiter des Landesarbeitsamtes nicht mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten abgesprochen hätte, habe er damit doch das Gesamtinteresse der Gruppe vertreten. Auch habe er sein Unverständnis darüber geäußert, daß sein Vorgesetzter keine Bedenken hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem RIZ hätte und das Vorliegen eines höchsten Interesses des Landesarbeitsamtes YZ an diesem Projekt bezweifelt.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendungsänderung wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, es sei unbestritten, daß durch die Abberufung des Beschwerdeführers von der Verwendung als Leiter der Abteilung IIc sowie als Stellvertreter des Leiters der Gruppe II beim Landesarbeitsamt YZ und die gleichzeitig erfolgte Zuweisung einer neuen Verwendung als selbständiger Bearbeiter im höheren Dienst in der Abteilung IIId eine Verschlechterung seiner Laufbahn zu erwarten sei, sodaß die Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei. Es sei daher lediglich zu prüfen, ob ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Abberufung von der bisherigen Verwendung bestehe. Dieses erblicke die Behörde darin, daß durch das anmaßende und unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere im Anschluß an die Besprechung vom 22. April 1991, untragbare Spannungsverhältnisse zwischen ihm und der Leitung des Landesarbeitsamtes aufgetreten seien, welche seinen Weiterverbleib in der bisherigen Verwendung im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht zuließen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angezweifelten Kompetenz des stellvertretenden Leiters des Landesarbeitsamtes wird festgestellt, daß nach der Geschäftseinteilung dieser Behörde vom 1. Februar 1991 dieser zur Koordination aller Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz berufen sei. Ein Exemplar der Geschäftseinteilung sei vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers Dr. P. am 28. März 1991 übernommen worden und liege in seinem Zimmer zur Einsicht auf. Seither habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich über die geltende Geschäftseinteilung zu informieren. Weiters habe der Leiter des Landesarbeitsamtes mit Schreiben vom 8. Februar 1991 an die Geschäftsführer des RIZ klargestellt, daß die fachliche Zuständigkeit für alle mit diesem Projekt zusammenhängenden Angelegenheiten beim Leiter der Gruppe III liege. Dieses Schreiben sei dem Leiter der Gruppe II am 14. Februar 1991 zur Kenntnis gebracht worden. Als Abteilungsleiter, dem ein Gruppenleiter unmittelbar übergeordnet sei, wäre es Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, bei Vorliegen von Zweifeln in Kompetenzfragen gegenüber einer anderen Gruppe, seinen Gruppenleiter um Aufklärung zu ersuchen. Dadurch hätte sich das Schreiben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Klärung der Kompetenzen erübrigt, weil der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers keine Zweifel über die Kompetenzlage gehabt habe. Stattdessen habe der Beschwerdeführer, ohne seinen Vorgesetzten darüber zu informieren, während dessen außendienstbedingter Abwesenheiten am 25. April und 3. Mai 1991 in Wahrnehmung seiner Funktion als Stellvertreter des Gruppenleiters II, Schreiben an den Leiter des Landesarbeitsamtes gerichtet, in welchen er eine Klärung der Kompetenzen des stellvertretenden Leiters des Landesarbeitsamtes verlangt habe. Ohne jede zwingende dienstliche Notwendigkeit habe er dabei jeweils kurzfristige Abwesenheiten seines unmittelbaren Vorgesetzten genützt, um in Wahrnehmung seiner Funktion als Stellvertreter des Leiters der Gruppe II an den Leiter des Landesarbeitsamtes heranzutreten. Die Besprechung, die Anlaß des Schreibens des Beschwerdeführers vom 25. April 1991 gewesen sei, habe am 22. April 1991 stattgefunden. Sowohl am 23. als auch am 26. April 1991 sei der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers im Landesarbeitsamt anwesend gewesen. Auch dem Schreiben vom 3. Mai 1991 könne keine besondere Dringlichkeit entnommen werden, die es ausgeschlossen hätte, daß der Beschwerdeführer die Rückkehr seines unmittelbaren Vorgesetzten abgewartet hätte. Diese Schreiben seien an keine Frist gebunden gewesen und es habe auch nicht die Gefahr eines unmittelbar drohenden Schadens oder Nachteils bestanden. Hauptinhalt der Schreiben des Beschwerdeführers an den Leiter des Landesarbeitsamtes seien Vorwürfe gegen den stellvertretenden Leiter Dr. G. im Zusammenhang mit dem RIZ gewesen. Alle diese Vorwürfe würden vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung erhoben, worin Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu erblicken seien. Gleiches gelte für die Vorwürfe der Willkür und der Begünstigung, die sich wohl primär auf das vom Beschwerdeführer behauptete "persönliche Naheverhältnis" zwischen Dr. G und der Projektleiterin der X Frau S. stützen, ohne daß diese Vorwürfe konkretisiert würden. Was den behaupteten Verstoß der von Dr. G. abgeschlossenen besonderen Förderungsvereinbarungen für die X gegen Dienstanweisungen des Landesarbeitsamtes bzw. Abweichungen von der bisherigen Förderungspraxis betreffe, sei festzuhalten, daß der Leiter des Landesarbeitsamtes diese Förderungsvereinbarungen am 26. April 1991 genehmigt habe, wobei es für diesen selbstverständlich möglich sei, von internen Dienstanweisungen abweichende Regelungen zu treffen, wenn diese sachlich begründet seien. Auch hier mangle es an jeder Begründung des Beschwerdeführers, weshalb es im gegenständlichen Fall an der arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit von abweichenden Regelungen gemangelt haben solle. Der Beschwerdeführer habe die im Schreiben vom 25. April 1991 erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe allein auf Grund des Berichtes der von ihm entsendeten Vertreterin erhoben. Auch habe er sich nicht die Mühe gemacht, die von ihm erhobenen Vorwürfe detailliert und ausführlich zu begründen. Diese Vorwürfe seien daher nicht als begründete, sachliche Kritik zu werten, die auf eine inhaltliche Diskussion gerichtet sei, sondern müßten vielmehr als persönliche Angriffe und Unterstellungen gegen den stellvertretenden Leiter des Landesarbeitsamtes betrachtet werden. Eine solche Vorgangsweise stelle eine schwere Störung des Dienstbetriebes dar und rufe Spannungsverhältnisse hervor, welche eine weitere Zusammenarbeit zwischen den beteiligten leitenden Bediensteten in der bestehenden Form unmöglich mache. Erschwerend komme hinzu, daß die Beschuldigungen und Unterstellungen gegen Dr. G. jeweils in Wahrnehmung der Funktion des Beschwerdeführers als stellvertretender Leiter der Gruppe II - während kurzer Abwesenheiten seines unmittelbaren Vorgesetzten - erhoben worden seien. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit seinem Vorgesetzten darüber besprochen habe, sei davon auszugehen, daß er mit diesen Schreiben nicht die Gesamtinteressen der Gruppe II, die vom Gruppenleiter wahrzunehmen seien, vertreten habe, sondern seine eigenen Ansichten, versteckt unter dem Deckmantel der stellvertretenden Gruppenleitung vorgebracht habe. Es wäre seine Pflicht als Stellvertreter gewesen, den Vertretenen vorher zu informieren, bevor er schwerwiegende Vorwürfe wie Gesetzesbruch, Amtsmißbrauch, Begünstigung usw. in dessen Vertretung erhoben hätte. Daß der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten nach dessen Rückkehr jeweils vom Inhalt der Schreiben in Kenntnis gesetzt habe, könne nicht als ausreichend erachtet werden, zumal es sich jeweils nur um kurzfristige Abwesenheiten des Vorgesetzten gehandelt habe und keine Gründe bestanden hätten, die es ausgeschlossen hätten, die Rückkehr des Dr. P. abzuwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben einer im Sinne des § 40 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensbestimmungen verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Eine Versetzung von Amts wegen ist gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die dem Beschwerdeführer zugewiesene Neuverwendung seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig ist.
Eine als Versetzung zu wertende Verwendungsänderung ist unter Einhaltung des im § 38 BDG 1979 vorgeschriebenen Verfahrens nach Abs. 2 der genannten Bestimmung von Amts wegen jedenfalls dann zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Im Beschwerdefall ist allein das Bestehen des "wichtigen dienstlichen Interesses" an der Verwendungsänderung strittig. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Auslegung dieses "unbestimmten" Begriffes der uneingeschränkten Kontrollfunktion des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1972, Slg. N.F. Nr. 8230/A, und vom 18. März 1985, Slg. N.F. Nr. 11706/A). Er zieht bei Auslegung solcher Begriffe, jedenfalls wenn die betreffende Gesetzesstelle nicht anderes erschließen läßt, in erster Linie das jeweils anzuwendende Gesetz selbst und andere verwandte Gesetze heran. Die Auslegung des unbestimmten Begriffes hat sich also an normativen Inhalten zu orientieren. Auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten eines Beamten kann ein solches wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen (vgl. z.B. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1978, Slg. Nr. 8450, und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1982, Zl. 82/12/0080, Slg. N.F. Nr. 10922/A, sowie vom 27. Februar 1989, Zl. 88/12/0203). Das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1991, Zl. 91/12/0073, mit weiteren Judikaturhinweisen). Nach dieser Rechtsprechung wird bereits damit der Schutzzweck des § 38 Abs. 2 BDG 1979, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht. So vermag auch das Bestehen eines dienstlichen Spannungsverhältnisses an sich schon ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung zu begründen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof vom 13. Februar 1984, Zl. 83/12/0056, und vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0218).
Der Beschwerdeführer rügt als wesentlichen Mangel des Ermittlungsverfahrens, es sei nicht festgestellt worden, ob oder inwieweit ein BERECHTIGTER ANLAß für seine Kritik an der Vorgangsweise Dr. G bestanden habe. Dieser Frage kommt aber - jedenfalls nach den konkreten Umständen im Beschwerdefall - keine entscheidende Bedeutung zu. Dies schon deshalb, weil das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt geeignet war, ein Spannungsverhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten (Gruppenleiter, Landesarbeitsamtsleiter und dessen Stellvertreter) zu erzeugen, das eine - wie er auch selbst in seinem Schreiben vom 24. Mai 1991 ausdrücklich eingeräumt hat - "sinnvolle Zusammenarbeit der betroffenen Personen" als nicht mehr möglich erscheinen ließ. Daraus folgt aber, daß der Weiterverbleib des Beschwerdeführers in der bisherigen Verwendung (Funktion als Abteilungsleiter) im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes ausgeschlossen und die gegenständliche Maßnahme (Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979) im dienstlichen Interesse geboten war.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, das ihm die belangte Behörde zutreffend zum Vorwurf gemacht hat, liegt zunächst darin, daß er in seinem Schreiben vom 25. April 1991 an den Leiter des Landesarbeitsamtes gegen dessen Stellvertreter nach Darstellung eines Einzelförderungsfalles den Vorwurf erhoben hat, dessen Vorgangsweise spotte allen Grundsätzen des Verwaltungshandelns und rücke in die gefährliche Nähe der Willkür, der Begünstigung und des Amtsmißbrauches. Diese massiven Vorwürfe gegen einen leitenden Beamten der Behörde sprengen - unabhängig davon, ob sie die Grenzen der Ehrenkränkung überschritten haben oder nicht - den Rahmen einer sachlichen Kritik an der Vorgangsweise dieses Beamten und sind an sich geeignet, ein Spannungsverhältnis zu veranlassen.
Dazu kommen noch die besonderen Umstände, unter welchen dieses Schreiben zustandegekommen ist und in welcher Form es verfaßt wurde, worauf die Behörden des Verwaltungsverfahrens bereits hingewiesen haben. Das Schreiben betrifft die Zusammenarbeit mit dem RIZ, die Weisungsbefugnis des stellvertretenden Leiters und bezieht sich auf eine Besprechung im RIZ vom 22. Mai 1991, an der der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat. Zunächst wird unter Bezugnahme auf vorangegangene Gespräche mit dem Behördenleiter und dessen Stellvertreter "erneut" auf "die problematische Persönlichkeit der Ex-Kollegin und ihr persönliches Naheverhältnis zum stv. Leiter Dr. G" hingewiesen und vorgebracht, daraus ergäbe sich eine faktische "Macht", die eine "gleichwertige Zusammenarbeit mit der Abt. IIc bereits derzeit und auf Sicht auch mit den "betroffenen Arbä." unmöglich erscheinen läßt. "Das von der Vertreterin der Abt. IIc bei der Besprechung am 22. 4. 1991 festgestellte Verhalten der Frau S und die diesbezügliche Unterstützung durch den stv. Leiter" konterkariere alle arbeitsmartkpolitischen Grundsätze und "übertrifft unsere schlimmsten Befürchtungen". In diesem Zusammenhang wird um schriftliche Darlegung der Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse des stv. Leiters in fachlichen und persönlichen Angelegenheiten der Gr. II insbesondere der Abt. IIc ersucht".
Dem Beschwerdeführer muß nach diesem Inhalt seines Schreibens bereits bewußt gewesen sein, daß er damit einen - schon vorher mündlich vorgetragenen - Sachverhalt an den Behördenleiter schriftlich herantrug, der zu einem Konflikt mit dessen Stellvertreter Anlaß geben mußte, wobei er sich aber ausschließlich auf einen Bericht über Vorgänge stützte, die ihm eine zu der genannten Sitzung entsandte Mitarbeiterin gegeben hatte. Es wäre aber wohl im Sinne einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten als Beamter gelegen gewesen, vor der Erhebung derart massiver Vorwürfe gegen einen Beamten der Leitungsebene der Behörde den Sachverhalt selbst sorgfältig zu prüfen und zunächst eine Klärung - vor allem auch der von ihm aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage - durch Befassung seines unmittelbaren Vorgesetzten, des Leiters der Gruppe II, zu suchen. Daß er dies unterlassen und gerade den Tag, als dieser Vorgesetzte dienstlich vom Amte abwesend war, dazu ausnützte, sein Schreiben direkt an den Behördenleiter "i.V." gezeichnet für seinen Vorgesetzten abzugeben, ist als Fehlverhalten des Beschwerdeführers anzusehen. Dies umsomehr, als er auch bei seinem zweiten Schreiben (3. Mai 1991) in gleicher Weise vorging und seinen (keineswegs dauernd verhinderten) Vorgesetzten so wieder übergangen hat.
Der Beschwerdeführer hat aber auch weiter, nachdem ihm durch den Amtsleiter "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die möglichen dienstrechtlichen Folgen" seines Schreibens vom 25. April 1991 bekanntgemacht worden waren, und er sich eine Bedenkzeit vorbehalten hatte, in seinem letzten Schreiben vom 24. Mai 1991 den Vorwurf der Gesetzesverletzung von Handlungen des stellvertretenden Leiters aufrechterhalten. Es sei dem Beschwerdeführer sehr wohl bewußt, daß - egal bei welchem Ausgang der damit zusammenhängenden Verfahren - "eine sinnvolle Zusammenarbeit der betroffenen Personen nicht mehr möglich ist". Seine grundsätzliche Bereitschaft, die getroffenen Formulierungen auch in schriftlicher Form "abzuschwächen", machte der Beschwerdeführer jedoch davon abhängig, daß der Leiter "klare Aussagen" treffe, wie angesichts der jüngsten Ermächtigung seines Stellvertreters sich die künftige Zusammenarbeit der Gruppen II und III gestalten solle. Damit hat er aber eine "grundsätzlich" bekundete Bereitschaft "im Interesse des Gemeinwohls", das durch seine massiven Angriffe gegen den stellvertretenden Leiter hervorgerufene Spannungsverhältnis, das ein für das Funktionieren der Behörde wesentliches Zusammenwirken der verschiedenen Leitungsebenen innerhalb der Amtshierarchie behinderte, von einer vorangegangenen Maßnahme des Behördenleiters abhängig gemacht, die zu fordern ihm nicht zustand, war doch die von ihm gewünschte Klarstellung der künftigen Zusammenarbeit der Gruppen II und III eine Sache der betroffenen Gruppenleiter.
Bei dem aufgezeigten durch mehrfaches Fehlverhalten des Beschwerdeführers veranlaßten Spannungsverhältnis - auf ein Verschulden kommt es dabei nach der dargestellten Rechtslage nicht an - war die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung im Ergebnis berechtigt. Auf die Frage, ob eine ordnungsgemäß vorgebrachte sachliche Kritik an Vorgesetzten auf deren inhaltliche Berechtigung geprüft hätte werden müssen, war unter den besonderen Umständen des Beschwerdefalles daher nicht einzugehen.
Auf Grund dieser Erwägungen mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden (§ 42 Abs. 1 VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120261.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010