TE Vwgh Beschluss 1992/11/18 92/03/0201

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs5;
JagdG Krnt 1978 §33 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der E in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Juni 1992, Zl. Agrar11-165/3/92, betreffend freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan genehmigte mit Bescheid vom 5. November 1991 den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Glödnitz vom 13. September 1991 über die freihändige Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes an eine bestimmte Jagdgesellschaft. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und eine weitere Person Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 1992 wurde, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 5. November 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, der genannte Bescheid behoben und dem Beschluß des Gemeinderates vom 13. September 1991 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Z V "XY" an eine bestimmte Jagdgesellschaft für die Dauer von 10 Jahren, das ist vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 2000, zu einem bestimmten Pachtzins gemäß § 33 Abs. 5 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76 (KJG), die Genehmigung versagt. Die Aufhebung erfolgte mit der Begründung, daß der für die Verpachtung erforderliche Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates vom 13. August 1991 zufolge der Zusammensetzung seiner Mitglieder nicht gesetzmäßig gewesen sei und dadurch auch dem Beschluß des Gemeinderates vom 13. September 1991 keine Rechtswirksamkeit zukomme, weshalb dem Beschluß des Gemeinderates vom 13. September 1991 die Genehmigung zu versagen sei. Sodann heißt es in der Begründung weiters, da die freihändige Verpachtung aus Gründen nicht genehmigt worden sei, die in Verfahrensmängel lägen, sei die öffentliche Versteigerung der Gemeindejagd nicht anzuordnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Voraussetzung für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Möglichkeit der Verletzung eines der Beschwerdeführerin zustehenden subjektiven Rechtes. Im vorliegenden Fall wurde der Berufung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin einer im Gemeindejagdgebiet gelegenen Liegenschaft Folge gegeben und dem Beschluß des Gemeinderates auf Verpachtung aus freier Hand aus den genannten Gründen gemäß § 33 Abs. 5 KJG die Genehmigung versagt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem gesamten Vorbringen in ihren Rechten dadurch verletzt, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Meinung zum Ausdruck gebracht habe, es lägen lediglich Verfahrensmängel vor, weshalb es keiner öffentlichen Versteigerung bedürfe. Gemäß § 33 Abs. 6 KJG ist nämlich, wenn die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt wird, die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, die öffentliche Versteigerung anzuordnen; es kann somit, wenn nur Verfahrensmängel vorliegen, zu einer neuerlichen freihändigen Verpachtung kommen.

Wie der Spruch des angefochtenen Bescheides zeigt, wurde damit lediglich der die freihändige Verpachtung genehmigende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan behoben und dem Beschluß des Gemeinderates vom 13. September 1991 gemäß § 33 Abs. 5 KJG die Genehmigung versagt. Ein weiterer Abspruch erfolgte nicht. Gegenstand der Rechtskraft ist nur der Bescheidspruch selbst. Der Begründung des Bescheides kommt nach herrschender Auffassung im allgemeinen keine bindende Wirkung zu. Nur kassatorischen Bescheiden der Gemeindeaufsichtsbehörde und zurückverweisenden Bescheiden der Berufungsbehörde kommt hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe bindende Wirkung zu (vgl. zum Ganzen Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Anm. 4 zu § 60 AVG, S. 449 dritter Absatz, sowie Anm. 6 zu § 66 AVG, S. 511 f). Letztgenannte Fälle liegen nicht vor, ganz abgesehen davon, daß die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebrachte Meinung, es handle sich um bloße Verfahrensmängel, die daher zu keiner Anordnung der öffentlichen Versteigerung führten, kein tragendes Begründungselement der Versagung der Genehmigung der freihändigen Verpachtung beinhaltet.

Da somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030201.X00

Im RIS seit

18.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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