TE Vfgh Beschluss 1990/6/12 B1586/89

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34 ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages mangels Vorliegen von Wiederaufnahmegründen

Spruch

Der Wiederaufnahmsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit seiner Eingabe vom 28. Dezember 1989 beantragt der Einschreiter, das mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1986, B683/84, sowie das mit Beschluß vom 27. November 1989, B651/89, erledigte Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen.

Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß §35 VerfGG auch in den hier maßgeblichen Belangen die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Demnach kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" (§530 Abs1 Z7 ZPO). Vom Einschreiter werden jedoch überhaupt keine derartigen Umstände angeführt, er bringt vielmehr neuerlich - wie schon in früher erstatteten Schriftsätzen - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung von Zinsen vor.

Der Wiederaufnahmsantrag ist somit abzuweisen.

Der Einschreiter wird neuerlich darauf hingewiesen, daß Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes endgültig sind und eine rechtliche Kritik - wie die vom Einschreiter vorgenommene - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermag.

Die Entscheidung war gemäß §34 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zu treffen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1586.1989

Dokumentnummer

JFT_10099388_89B01586_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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