TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/18 91/12/0227

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §13a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Mag. S in A, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. August 1991, Zl. 106.033/32-III/19/91, betreffend Übergenuß gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium A. Mit Eingabe vom 8. Februar 1990 beantragte der Beschwerdeführer mit Bescheid über den ihm laut Computerausdruck des Bundesrechenzentrums vom 27. Jänner 1990 ab März 1990 in Abzug gebrachten Übergenuß von S 36.790,30 abzusprechen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1990 des Landesschulrates wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe gemäß § 13a Abs. 1 und 2 im Zusammenhalt mit § 13b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen in der Höhe von S 26.729,90 zu ersetzen. Dieser Übergenuß sei in monatlichen Raten von S 1.630,-- von seinen Bezügen hereinzubringen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit 1985 jährlich für die Tätigkeit im Rahmen des "Modells Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit der Schüler" eine Lehrpflichtermäßigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer von 10 bzw. 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in Anspruch genommen. Diese Lehrpflichtermäßigung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1985 gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, daß ein Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 56 des Gehaltsgeseztes 1956 erst bei einer dauernden Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden überschreite, entstehe. Da an den Beschwerdeführer Mehrdienstleistungsvergütungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 trotz Lehrpflichtermäßigung zur Auszahlung gebracht worden wären, habe er diese zu Unrecht empfangen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, in der er unter anderem ausführte, er habe Anspruch auf die abgegoltenen Mehrdienstleistungsvergütungen gehabt, sodaß ein Übergenuß nicht vorliege. Er habe die Zahlung der Mehrdienstleistungsvergütungen auf die von ihm erbrachten tatsächlichen Mehrleistungen bezogen, sodaß er jedenfalls gutgläubig beim Empfang der Leistungen gewesen sei.

Da die belangte Behörde nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG über die Berufung entschied, brachte der Beschwerdeführer die zu hg. Zl. 91/12/0163 protokollierte Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid, nach dessen Erlassung das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991 eingestellt worden ist, gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und stellte fest, daß der Beschwerdeführer lediglich für das Schuljahr 1989/90 gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 zu Unrecht einen Übergenuß an Mehrdienstleistungen in der Höhe von S 6.812,60 empfangen habe, zu dessen Rückzahlung er verpflichtet sei. Der im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Übergenuß von S 26.729,90, der bereits zur Gänze einbehalten worden sei, sei im Differenzbetrag von S 19.917,30 an den Beschwerdeführer auszuzahlen. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1985 sei dem Beschwerdeführer für die Schuljahre 1984/85 und 1985/86 gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/65, eine Lehrpflichtermäßigung von 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für die Tätigkeit im Rahmen des Schulversuches "Schulbibliothek an höheren Schulen unter Einbeziehung der Schülermitverwaltung" und mit Bescheid vom 15. Jänner 1990 für die Dauer des Schuljahres 1979/90 eine weitere Lehrpflichtermäßigung von 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II gewährt worden. Ab dem Schuljahr 1984/85 sei der Beschwerdeführer mit 3 Wochenstunden an der Pädagogischen Akademie Burgenland mitverwendet worden. Für die Schuljahre 1986/87 bis 1988/89 sei keine bescheidmäßig bewilligte Lehrpflichtermäßigung gewährt worden, sodaß der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen mit voller Lehrverpflichtung zu unterrichten gehabt habe. Daraus folge, daß die in den Schuljahren 1986/87 bis 1988/89 von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen zu Recht abgegolten worden seien und für diese Zeit kein Übergenuß entstanden sein könne. Ein Übergenuß an Mehrdienstleistungen sei nur für die Schuljahre 1984/85, 1985/86 und 1989/90 entstanden, wobei das Recht auf Rückforderung gemäß § 13b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in Bezug auf den Übergenuß der Jahre 1984/85 und 1985/86 verjährt sei. Der rückforderbare Übergenuß an Mehrdienstleistungen beschränke sich daher auf das Schuljahr 1989/90, konkret auf den Zeitraum 4. September 1989 bis 28. Februar 1990 (laut Bezugszettel vom 26. Jänner 1990). Laut Mitteilung des Landesschulrates vom 3. Juli 1991 betrage der im Schuljahr 1989/90 entstandene Bruttoübergenuß S 7.548,50, der auf diesen Betrag entfallende Pensionsbeitrag S 735,90. Der rückforderbare Nettoübergenuß betrage somit S 6.812,60. Ein entstandener Bruttoübergenuß sei lediglich um den Pensionsbeitrag zu kürzen. Eine weitere Kürzung um die Lohnsteuer habe nicht zu erfolgen. Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, ein Übergenuß liege nicht vor, wird ausgeführt, daß durch die mit rechtskräftigen Bescheiden erteilten Lehrpflichtermäßigungen die Leistung von Mehrdienstleistungen ausgeschlossen sei. Dies komme in den zitierten Lehrpflichtermäßigungsbescheiden auch deutlich zum Ausdruck, in denen der Beschwerdeführer unter dem Passus "sonstige Bemerkungen" ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß ein Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 erst bei einer dauernden Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreite, entstehe. Dieses Höchstausmaß der Lehrverpflichtung betrage 20 Wochenstunden. Auf Grund dieser eindeutigen Bestimmungen hätte der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Lehrpflichtermäßigungen keinen Anspruch auf Vergütung von Mehrleistungen gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, ohne die Voraussetzungen des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 empfangene Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 dieses Gesetzes nicht ersetzen zu müssen, sowie in Verfahrensbestimmungen verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, wie schon der erstinstanzliche Bescheid, lasse auch der angefochtene Bescheid nicht erkennen, auf welche Mehrdienstleistungen er sich beziehe. Dem Bescheid sei daher weder zu entnehmen, ob und welche Leistungen der Beschwerdeführer erbracht habe und ob es sich dabei um vergütungsfähige Mehrdienstleistungen handle, sodaß der angefochtene Bescheid in diesem Punkt nicht nachvollzogen werden könne. Auch wird Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der Frage des gutgläubigen Verbrauches des angeblichen Übergenusses geltend gemacht.

Die belangte Behörde stellt nicht in Abrede, daß sie dem Beschwerdeführer zur Frage der Ermittlung des Übergenußbetrages und seiner Gutgläubigkeit Parteiengehör nicht gewährt habe und gesteht in der vorgelegten Gegenschrift gleichzeitig zu, es könne sich eine Differenz des Gesamtübergenußbetrages an Nebengebühren auf verschiedene Rundungen anläßlich der Ermittlung der einzelnen Nebengebührenbeträge bzw. der im Jahr 1990 erfolgten bloß einmaligen Rundung ergeben haben. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Nebengebührenwerte, die zur Feststellung des Übergenusses führten, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht vorgenommen.

Allein auf Grund dieses nicht in Streit stehenden Sachverhaltes, aus welchem sich in eindeutiger Weise ergibt, daß die Höhe des im angefochtenen Bescheid rückgeforderten Übergenußbetrages im Verfahren nicht in genauer Weise ermittelt und darüber hinaus dem Beschwerdeführer hiezu kein Parteiengehör gewährt wurde, ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid mit der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden muß.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen war im Hinblick auf diesen Verfahrensstand unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 12/1106/80, und vom 7. März 1983, Zl. 82/12/0137, wonach, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang im guten Glauben erfolgte oder nicht, eindeutig die Höhe des von der Behörde als Übergenuß im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 angesprochenen Betrages geklärt sein muß, nicht näher einzugehen.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall sind weder im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfbare Feststellungen über die Höhe des vom Beschwerdeführer angeblich empfangenen Übergenusses getroffen worden und es ist dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der diesbezüglichen Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§§ 45 Abs. 3, 56 und 60 AVG in Verbindung mit § 1 DVG - vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1990, Zl. 89/12/0110).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120227.X00

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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