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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §38 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit), vom 23. Dezember 1991, Zl. 110 205/4-II/2/91, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich der Bundespolizeidirektion Salzburg tätig.
Mit Bescheid der BPoldion Salzburg vom 12. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Verwendung als Lehrer bei der Schulabteilung (W 3-Grundausbildungslehrgänge), abberufen und dem Organisationsreferat, Verkehrsunfallstatistik, dienstzugeteilt. Dabei handelte es sich um eine qualifizierte Verwendungsänderung (so schon der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 15. April 1991).
Die Behörde erster Instanz begründete diesen Bescheid wie
folgt:
Der Leiter des Zentralinspektorates bei der BPoldion Salzburg habe am 16. Juli 1986 eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers wegen Häufung von Krankenständen veranlaßt. Im Befund des Amtsarztes sei ausgeführt worden, daß ein täglicher Alkoholkonsum des Beschwerdeführers von 3 bis 4 Flaschen Bier vorliege. Bereits im Oktober 1984 sei eine Beanstandung wegen sichtbarer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Dienst erfolgt. Da sich dieser vom 17. Februar 1987 bis einschließlich 24. Mai 1987 erneut in Krankenstand befunden habe, habe das Zentralinspektorat der Sicherheitswache neuerlich um ein amtsärztliches Gutachten ersucht, inwieweit die volle Exekutivdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Die am 25. Juli 1987 vom Chefarzt des amtsärztlichen Dienstes vorgenommene amtsärztliche Untersuchung habe hinsichtlich der Krankenstände einen stationären Aufenthalt des Beamten an der neurologischen Fachabteilung der Landesnervenklinik vom 24. Februar 1987 bis 5. März 1987 sowie einen Therapieaufenthalt in Waidhofen an der Ybbs für die Zeit vom 22. April 1987 bis 12. Mai 1987 ergeben. Ferner sei noch ein stationärer Aufenthalt an der "Neurologie" in der Zeit vom 28. Oktober 1985 bis 30. Oktober 1985 festgestellt worden.
Das amtsärztliche Gutachten vom 23. Dezember 1987 zeichne vom Beschwerdeführer das Bild eines Menschen mit bedrückter Stimmungslage, ängstlich bis gereizten Affekten, aggressiven Verhaltensmustern gegen die eigene Person sowie eine allgemein verlangsamte Spannkraft. Weiters werde ausgeführt, daß der Beamte zur Selbstüberschätzung neige, daß die selbstkritische Auseinandersetzung mit der eigenen Person unübersehbar reduziert sei und eine kritische Einschätzung des eigenen Alkoholproblems nicht ausreichend realisiert werde. Als Grund für den stationären Aufenthalt vom 24. Februar 1987 bis 5. März 1987 sei ein zum Teil hochpathologischer Leberbefund mit neurologischen Auffälligkeiten angeführt worden. Ebenso seien Hinweise auf die bestehende Problematik, im Sinne einer alkoholbedingten sogenannten toxischen Leberschädigung festgestellt worden, wobei dieses Leiden - so der Gutachter - genetisch bedingt und bei der Aufnahme in den Polizeidienst bereits vorhanden gewesen sei, jedoch durch den Alkohol als exogene Noxe nun die Verstärkung erfahren habe. Obwohl sich der Beamte selbst als alkoholabstinent bezeichne, komme doch während der Befragung durch den Chefarzt zum Vorschein, daß er "mehrere Bier" pro Tag trinke.
Zusammenfassend habe der Chefarzt festgestellt, daß das Persönlichkeitsbild des Probanden keine gute Prognose erwarten ließe, auch wenn neuerlich eine Alkoholentziehungskur unter fachkundiger Führung absolviert werden sollte. Es liege eine schwere neurologische Störung vor, die die körperliche Eignung absprechen lasse, wobei zudem eine schwere psychische Normabweichung durch jahrelangen Alkoholabusus und Organschädigung bestehe. Aus ärztlicher Sicht hätten damals dem Beschwerdeführer keine eigenverantwortlichen Aufgaben mehr übertragen werden können. Es werde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes aggressive Handlungsweisen gegen die eigene Person zeige, die bei stark reduzierter Frustrationstoleranz auch gegen andere Personen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Am 2. November 1987 habe überdies ein anonymes Schreiben eines ehemaligen Polizeischulbesuchers an den Leiter des Zentralinspektorates ergeben, daß der Beschwerdeführer häufig die Kaserne alkoholisiert verlassen habe. Diese Merkwürdigkeit sei ihm auch im Unterricht und bereits beim Einstellungsgespräch aufgefallen.
Im Zusammenhang mit weiteren Krankenständen bzw. Krankenhausaufenthalten vom 4. Dezember bis 24. Dezember 1987 sei eine neuerliche polizeiamtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet worden. Aufgrund derselben am 26. Februar 1990 habe der Chefarzt der Behörde am gleichen Tag ein neuerliches amtsärztliches Gutachten über den physisch-psychischen Zustand des Beschwerdeführers erstellt. Diesem Gutachten sei eine Untersuchung des Beschwerdeführers in der Landesnervenklinik Salzburg vom 23. Mai bis 25. Mai 1989 vorangegangen, das dem Zwecke der Erbringung behördlich angeordneter Befunde und Untersuchungsergebnisse gedient habe. Aus dem genannten Gutachten gehe hervor, daß sich der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 1987 bis 25. Jänner 1988 wegen einer "Brustbeinprellung im Krankenstand" befunden habe. De facto sei aber ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers an der Landesnervenklinik vorgelegen (Beobachtung vom 4. Dezember bis 7. Dezember 1987 sowie vom 7. Dezember bis 24. Dezember 1987 an der psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg).
Die Aufforderung, dem untersuchenden Chefarzt Einblick in die Klinikunterlagen, insbesondere in die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers sowie in aktuelle Krankenhausbefunde zu gewähren, habe der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt sowie der Beschwerdeführer selbst abgelehnt. Der Gutachter (Chefarzt) sei in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß die Befundparameter auch zum damaligen Untersuchungszeitpunkt noch immer zu ungunsten des Beschwerdeführers zu interpretieren seien. Was den Aufenthalt des Beschwerdeführers an der psychiatrischen Abteilung Ende 1987 anlange, so sei seitens der Fachabteilung des Krankenhauses lediglich erwähnt worden, daß der Patient eine Alkoholabstinenz anstrebe, der eventuell jedoch nur dann Erfolg beschieden sei, wenn zeitgleich die Ehefrau des Beschwerdeführers sich einer Therapie unterwerfen würde. Informationen über die Durchführung einer derartigen Therapie seien jedoch nicht vorgelegen.
Aus dem Gutachten vom 26. Februar 1990 gehe u.a. hervor, daß sich die Beurteilung des Beamten seit dem ersten Gutachten kaum verändert habe. Was den Überprüfungsaufenthalt vom 23. Oktober bis 27. Oktober 1989 betreffe, so ergebe sich aus dem hiefür vorliegenden "Arztbrief", daß für einen allfälligen Blutbildbefund in der Zusammenschau an alkoholische Genese gedacht werden müsse. In der Abschlußdiagnose finde sich die Qualifikation eines depressiven Zustandsbildes. Im Zuge der Untersuchung werde zunächst vom Beschwerdeführer Alkoholkonsum negiert, später jedoch diese Aussage mit einem gelegentlichen Konsum eines Glases Rotwein ergänzt, mit dem Hinweis, daß er vom Bier bzw. Weißwein auf Rotwein umgestiegen sei. Für den Beschwerdeführer selbst gäbe es keine Alkoholprobleme, weder früher noch jetzt.
Trotz des Fehlens der für eine Gesamtbeurteilung wichtigen Befunde, habe das Gutachten zusammenfassend festgestellt, daß der Beschwerdeführer alkoholgefährdet sei. Dies sei er umso mehr, als er eine unkritische Einstellung zu dieser Problematik zeige.
Die gutächtlichen Feststellungen des Chefarztes der BPoldion Salzburg, die auch derzeit noch immer Gültigkeit beanspruchen könnten, hätten den Beschwerdeführer als einen Bediensteten ausgewiesen, bei dem akute Alkohlgefährdung vorliege, die aus einem jahrelangen Alkoholabusus resultierte, der starke psychische (aggressives Verhaltensmuster, ängstliche Affekte, Depressionen, Neurotizismen mit psychosomatischer Sensibilisierung etc.) und physische Auffälligkeiten (eingeschränkte Motorik, körperlich reduzierte Spannkraft etc.) zeige und von einer im hohen Maße gegenüber der eigenen Person unkritischen Einstellung durchdrungen sei.
"Die vom Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Lehrer in der Schulabteilung betreuten Rechtsgebiete, wie das des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes, seien für den Polizeidienst von fundamentaler Bedeutung, zumal es hiebei nicht nur gelte, bloß juristische Inhalte rein verbal zu vermitteln, sondern diesen auch durch die Vorbildfunktion der Persönlichkeit des Lehrers, die für ein späteres, menschlich ausgewogenes polizeiliches Einschreiten notwendigen, sozioethischen und moralischen Stellenwert zuzuweisen. Für eine derartige Lehrtätigkeit werde daher ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein und vorbildhaftem persönlichen Verhalten verlangt, gepaart mit intellektueller Flexibilität, außergewöhnlicher Kritikfähigkeit, besonders gegenüber der eigenen Person und der Umwelt, einer dicht gefügten psychischen Stabilität, ebenso mit einer streßunabhängigen Leistungfähigkeit, die eine von ängstlichen Affekten und aggressiven Verhaltensmustern freie, dynamisch orientierte Spannkraft trage. Diese für die Erfüllung des Aufgabenkreises dieser Leistungsfunktion unabdingbaren Kritieren persönlicher Eignungsqualifikation erheischten eine geistig und seelische gereifte und moralisch und ethisch gefestigte Persönlichkeit, die die Garantie dafür bilde, daß sie sich in einem Maße entfalten könne, das notwendig sei, um die Mindestparameter einer pädagogisch unerläßlichen Vorbildswirkung auf junge Menschen zu gewährleisten" (= "Anforderungsprofil").
Aus diesem Sachverständigengutachten gehe hervor, daß der Beschwerdeführer gravierende, von einem langjährigen Alkoholmißbrauch verursachte körperliche und geistige Mängel aufweise, die nicht nur die oben dargelegten persönlichen Eignungsqualifikationen vermissen ließen, sondern denen auch die Gefahr immanent sei, die geforderten pädagogischen Vorbild- und Leitfunktionen ins Negative zu kehren. Dazu komme, daß seinem Gesamtzustandsbild (depressives Syndrom, mangelnde Realisierungsfähigkeit seines Alkoholproblems, Alkoholgefährdung, reduzierte Spannkraft, ängstliche Affekte, aggressive Verhaltensmuster etc.), insbesondere seinen negativen Ausprägungen ein, wie die den jeweiligen Untersuchungen zugrundeliegenden Zeitkomponenten deutlich machten, hohes Maß an Beharrungsvermögen innewohne, das eine Verbesserung nicht erwarten lasse.
Nach eingehender Erörterung der an einen Lehrer in W 3-Grundausbildungslehrgängen (Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht) gestellten Anforderungen sei die BPoldion Salzburg zum Schluß gekommen, daß der Beschwerdeführer diesen Anforderungen wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht entspreche und daher ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner (qualifizierten) Verwendungsänderung (= Versetzung) bestehe.
In seiner Berufung bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Feststellung einer Alkoholgefährdung auf Grund von zeitlich überholten amtsärztlichen Gutachten dürfe nicht mehr als Grundlage für das gegenständliche Dienstrechtsverfahren dienen. Es hätte daher vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein neues medizinisches Gutachten eingeholt werden müssen. Ferner habe er darauf hingewiesen, daß das Gutachten seine Behauptung, daß kein Alkoholismus vorliege, nicht habe widerlegen und auch keine exakte Prognose über seine Gesundheitsentwicklung habe geben können. Schließlich bestehe nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit für eine Versetzung, da keine nachteiligen Wahrnehmungen über seine Dienstversehung hervorgekommen seien. Darüberhinaus habe sich der Dienststellenausschuß für die Bediensteten der Sicherheitswache bei der BPoldion Salzburg am 5. Juni 1991 gegen die in Rede stehende Verwendungsänderung ausgesprochen, weil dem Beschwerdeführer bis dato keine dienstlichen Verfehlungen nachzuweisen gewesen seien.
Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung abgewiesen wird, im wesentlichen wie folgt:
Gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei eine qualifizierte Verwendungsänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interessen zulässig. Ein wichtiges dienstliches Interesse werde jedenfalls dann berührt, wenn objektiv festgestellte Tatsachen - so auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten - den Schluß rechtfertigten, daß der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der dem Beschwerdeführer obliegenden Aufgaben nicht mehr gegeben seien. Im Beschwerdefall seien daher vorerst die von einem Lehrer in W 3-Grundausbildungslehrgängen zu stellenden Anforderungen zu skizzieren gewesen. Diesbezüglich könne auf die entsprechende Darlegung des Anforderungsprofiles eines Lehrers in W 3-Grundausbildungslehrgängen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werden.
Vor dem Hintergrund dieses Anforderungsprofils seien die im amtsärztlichen Gutachten festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigungen zweifellos geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers zu begründen. Es sei nämlich festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer starke psychische (aggressive Verhaltensmuster etc.) und physische Auffälligkeiten zeige und eine in hohem Maße unkritische Einstellung gegenüber der eigenen Person aufweise. Allein diese - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Fakten erlaubten den Schluß, daß dieser nicht in der Lage sei, dem dargestellten Anforderungsprofil zu entsprechen. Es liege auf der Hand, daß ein Beamter, der mit derartig gravierenden psychischen und physichen Auffälligkeiten bzw. Beeinträchtigungen behaftet sei, nicht in der Lage sei, die geforderten pädagogischen Vorbild- und Leitfunktionen zu erfüllen, die eben eine in jeder Hinsicht gefestigte Persönlichkeit voraussetzten. Auch für die Zukunft sei keine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten, da bei zwei Untersuchungen (23. Dezember 1987 und 26. Februar 1990) keine wesentliche Änderung des Zustandes des Beschwerdeführers konstatiert worden sei. Im Hinblick auf diese Erwägungen habe es auch keiner weiteren Erhebungen bezüglich des vom Beschwerdeführer bestrittenen Alkoholmißbrauches bedurft, da für die gegenständliche Versetzung schon die Feststellung der dargestellten psychischen und physischen Auffälligkeiten - die allerdings wohl auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen seien - genügt habe.
Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes für eine weitere Verwendung als Lehrer für Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht in W 3-Grundausbildungslehrgängen nicht geeignet sei. Es liege daher auf der Hand, daß ein wichtiges dienstliches Interesse an der von ihm bekämpften qualifizierten Verwendungsänderung bestehe. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher spruchgemäß zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete keine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verwendung als Lehrer der Schulabteilung in
W 3-Grundausbildungslehrgängen, sowie in seinem Recht auf gleichwertige Verwendung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG 1979 verletzt.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß die belangte Behörde zum Ergebnis komme, daß eine starke psychische und physische Auffälligkeit bei ihm bestünde und daher ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Verwendungsänderung vorliege. Die dafür angeführte Begründung sei jedoch seiner Ansicht nach vollkommen unzureichend und in sich unschlüssig.
Die Feststellung, wonach aggressive Verhaltensmuster, ängstliche Affekte, Depressionen, Neurotizismen mit psychosomatischer Sensibilisierung etc, sowie eingeschränkte Motorik, körperlich reduzierte Spannkraft etc. vorlägen, basierten auf einem Gutachten vom 23. Dezember 1987. Ein solch weit zurückliegendes Gutachten könne wohl niemals eine Grundlage für eine Versetzung im Jahr 1991 darstellen. Der Hinweis, daß auch das Gutachten vom 26. Februar 1990 keine wesentliche Besserung des Zustandes konstatiere, sei schlicht und einfach falsch. Aus dem letztgenannten Gutachten ergebe sich eindeutig, daß ein Alkoholabusus nicht erwiesen sei. Auch die Ausführungen des Sachverständigen, daß der Beschwerdeführer alkoholgefährdet sei, stelle nur eine bloße Vermutung dar. Darüberhinaus bestehe nach Ansicht des Beschwerdeführers zwischen Alkoholabusus und Alkoholgefährdung ein gravierender Unterschied. Jeder der einmal zum Alkoholabusus geneigt habe, sei aufgrund der Rückfallgefahr alkoholgefährdet, ohne daß dies eine Dienstuntauglichkeit bewirken würde. Darüberhinaus widerspreche der Schluß des Sachverständigen aus dem Umstand, daß ihm der Einblick in verschiedene Behandlungsunterlagen verwehrt worden sei, sowie daß die Befundparameter, die ja gar nicht zur Verfügung gestanden seien, zu seinen Ungunsten zu interpretieren gewesen seien, jedweden Verfahrensgrundsätzen, zumal weder der Sachverständige, noch die Behörde erster Instanz in irgendeiner Weise hätten klarlegen können, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage sie vom Beschwerdeführer die Vorlage höchstpersönlicher Behandlungsdaten verlangten.
Im Besonderen werde das erste Gutachten durch das zweite im Hinblick auf die neurologische Störung nicht gestützt, da nämlich im letztgenannten angeregt worden sei, zur Frage der weiteren Dienstverwendung eine Beurteilungshilfe aus dem psychiatrisch-neurologischen Fachbereich zu erwirken. Trotzdem sei eine solche Begutachtung unterblieben.
Schließlich sei aber nach Ansicht des Beschwerdeführers vor allem die Begründung der belangten Behörde in sich unschlüssig. Nach den Erstgutachten stünden zusammengefaßt sämtliche physischen und psychischen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem angeblichen Alkoholabusus. Wenn daher die belangte Behörde die Frage, ob noch ein Alkoholmißbrauch vorliege, offen lasse, so müsse sie konsequenterweise auch die Frage offen lassen, ob die damit verbundenen negativen psychischen und physischen Auswirkungen auch weiterhin bestünden. Es sei auch für einen Laien nachvollziehbar, daß bei Wegfall von Alkoholmißbrauch die negativen psychischen und pyhsischen Nebenwirkungen wegfielen.
Nicht zuletzt aus diesem Grunde wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, alle Beweisaufnahmen durchzuführen, die eine umfassende und abschließende Beurteilung der Rechtssache erfordert hätte. Vor allem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, zumal zum Zeitpunkt der Versetzung vom 12. Juni 1991 die Gutachten und Befundaufnahmen bereits vier Jahre zurückgelegen seien. Dazu komme, daß mit den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27. Mai 1991 auch ein Bericht der Landesnervenklinik Salzburg vom 9. November 1989 an dessen Hausarzt vorgelegt worden sei, in dem ein Gesamtbefund enthalten gewesen sei. Es seien mit dieser Stellungnahme genau diejenigen Daten bekanntgegeben worden, die für den Gutachter der belangten Behörde laut Gutachten vom 26. Februar 1990 von so großer Bedeutung gewesen wären. Daß trotz dieser Umstände und dieses Schreibens der Landesnervenklinik Salzburg kein weiteres Gutachten eingeholt worden sei, stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers einen krassen Verfahrensmangel dar.
Nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
Nach § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für eine Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989, Zl. 89/12/0057).
Beide von der Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten gelangten zu dem Ergebnis, daß die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers als Lehrer für die W 3-Grundausbildungslehrgänge nicht gegeben sei. Schon ein solcher Sachverhalt stellt die vom Gesetz geforderten wichtigen dienstlichen Interessen her, den betreffenden Beamten derart zu versetzen, daß eine Tätigkeit als Lehrer nicht mehr zu seinen Dienstpflichten gehört (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1979, Zl. 1271/79, zur Eignung als Flieger).
Will der Beschwerdeführer, etwa auch unter dem Aspekt eines "Verwertungsverbotes" der Sachverständigengutachten, ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen, so hat er, von sich aus schon im Verwaltungsverfahren initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1985, Zl. 85/02/0113). Durch eine bloß gegenteilige Behauptung kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1989, 88/11/0083). Der Befund der Landesnervenklinik Salzburg (neurologische Abteilung) ("Arztbrief") vom 9. November 1989 kann die im Erstgutachten geäußerten und im Zweitgutachten bestätigten Bedenken den Beschwerdeführer betreffend nicht entkräften, wobei die Frage des tatsächlichen Konnexes zum Alkoholabusus, sei er nun gegeben oder nicht, außer acht bleiben kann, weil das wichtige dienstliche Interesse nicht darin gegeben war.
Obwohl der Beschwerdeführer während eines langen Zeitraumes unter "besonderer Beobachtung" der Dienstbehörde gestanden war, und es zwar zu keinem disziplinarrechtlich relevanten Vorfall - was im übrigen für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht Voraussetzung ist - gekommen war, konnte die Behörde alleine aus den vom Beschwerdeführer unbestrittenen gutachtlich belegten Fakten rechtens den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer insbesondere wegen der festgestellten psychischen Besonderheiten, nicht in der Lage ist, dem vorher dargestellten Anforderungsprofil als Lehrer zu entsprechen. Zutreffend ist die Behörde davon ausgegangen, daß ein Beamter mit gravierenden psychischen und physischen Auffälligkeiten bzw. Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein kann, die geforderten pädagogischen Vorbild- und Leitfunktionen zu erfüllen, weil dies eine in jeder Hinsicht gefestigte Persönlichkeit voraussetzt.
Im Hinblick auf diese Erwägungen bedurfte es auch keiner weiteren Erhebungen bezüglich des vom Beschwerdeführer bestrittenen Alkoholabusus, da für die gegenständliche Personalmaßnahme schon die Feststellung der dargestellten psychischen und physischen Gegebenheiten genügte.
Der angefochtene Bescheid weist daher weder die aufgezeigte noch eine andere vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit auf, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120036.X00Im RIS seit
18.11.1992Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010