Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache der S-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 25. Juni 1992, GZ B 150-4/91, Fortsetzung des BETREFF im Anschluß an den TEXT
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Am 17. Juli 1992 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein am 15. Juli 1992 zur Post gegebener, unter hg Geschäftszahl VH 92/15/0016, protokollierter Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, in dem folgendes ausgeführt wurde:
"Da ich, R Geschäftsführer der S-Ges.m.b.H., mittellos bin und gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark eine Beschwerde einbringen möchte, dies aber nur von einem Rechtsanwalt möglich ist, ersuche ich um Beistellung eines Verfahrenshelfers."
Dem Antrag war eine Abschrift des im Spruch dieses Beschlusses angeführten Bescheides beigeschlossen. Dieser Bescheid war an die Firma S-GesmbH zu Handen R gerichtet.
Mit Beschluß vom 24. Juli 1992, VH 92/15/0016-2, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG dem Antragsteller die Verfahrenshilfe, worauf der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Steiermark mit Bescheid vom 7. August 1992 den im Spruch dieses Beschlusses genannten Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellte.
Am 29. September 1992 langte beim Verwaltungsgerichtshof die nunmehrige, am 28. September 1992 zur Post gegebene Beschwerde ein. Im Rubrum dieser Beschwerde wird die beschwerdeführende Partei mit S-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, als mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 7. August 1992 gemäß § 61 VwGG bestellter Vertreter, bezeichnet.
Mit hg Beschluß vom 24. Juli 1992 wurde jedenfalls nicht der nunmehrigen Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der S-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in L, Verfahrenshilfe gewährt. Damit begann aber die Beschwerdefrist im Sinn des § 26 Abs 3 VwGG für die Beschwerdeführerin nicht neu zu laufen, weswegen die im § 26 Abs 1 Z 1 VwGG normierte Beschwerdefrist am 28. September 1992 (Postaufgabe der Beschwerde) bereits abgelaufen war. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde nämlich, wie sich aus den am 15. Juli 1992 zur Post gegebenen Verfahrenshilfeantrag ergibt, spätestens am 15. Juli 1992 zugestellt.
Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Fortsetzung des BETREFF: betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1986 bis 1988, Verspätungszuschlag betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die eben genannten Jahre, Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1988, Verspätungszuschlag betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1986 und 1987, Umsatzsteuer für die Jahre 1986 bis 1988, Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1986 und 1987, Körperschaftsteuer für die Jahre 1986 bis 1988 sowie Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1986 und 1987, den Beschluß gefaßt:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150167.X00Im RIS seit
23.11.1992