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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache des B in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 21. Oktober 1991, B 37-6/88, betreffend Finanzvergehen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Am 30. Jänner 1992 erhob der Beschwerdeführer gegen den im Spruch dieses Beschlusses angeführten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei er gleichzeitig um die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang einschließlich Beistellung eines Rechtsanwaltes ersuchte. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt, worauf der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer mittels Bescheid vom 13. Mai 1992 den im Spruch dieses Beschlusses genannten Rechtsanwalt zum Vertreter für den Beschwerdeführer bestellte und dies dem Verwaltungsgerichtshof mitteilte.
Mit Verfügung vom 23. April 1992, dem Rechtsanwalt zugestellt am 21. Mai 1992, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde in folgenden Punkten zu ergänzen:
"1)
Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG).
2)
Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 42 Abs 2 VwGG) zu stellen.
3)
Es ist das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG).
4)
Es ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs 5 VwGG).
5)
Es sind zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§ 24 Abs 1 und § 29 VwGG).
6)
Es sind alle Beschwerdeausfertigungen mit der Unterschrift des bestellten Verfahrenshelfers zu versehen (§ 24 Abs 2 VwGG)."
Innerhalb offener Frist erfüllte der Beschwerdeführer den ihm in den Punkten 1) bis 5) erteilten Auftrag, unterließ es jedoch, alle Beschwerdeausfertigungen mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes (bestellten Verfahrenshelfers) zu versehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 522 ff), schließt die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen.
Da die Beschwerdeausfertigungen nicht mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sind, wurde dem Auftrag zur Verbesserung nicht zur Gänze entsprochen (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1989, 89/02/0146, mwA).
Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150034.X00Im RIS seit
23.11.1992