TE Vfgh Beschluss 1990/6/12 V72/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

Bebauungsplan der Gemeinde Seefeld hinsichtlich der Verlegung der Trasse vom Grundstück 549/4 und 547/6 KG Seefeld Tir RaumOG §21 Tir RaumOG §22 Tir RaumOG §26 Abs4 litg VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung eines Bebauungsplanes wegen inhaltlicher Mängel; keine Begründung für die behauptete Gesetzwidrigkeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung des Bebauungsplanes der Gemeinde Seefeld "hinsichtlich der Verlegung der Trasse vom Grundstück 549/4 auf 547/6 KG Seefeld" als rechtswidrig.

II. 1. Nach §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG hat ein Antrag auf Verordnungsprüfung nach Art139 B-VG die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen; das Fehlen dieser Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (vgl. zB VfSlg. 11432/1987 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

2. In der Begründung des Verordnungsprüfungsantrages wird zunächst lediglich behauptet, die Verordnung verletze die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Im weiteren legt der Antrag bloß dar:

"Der genannte Bebauungsplan ist im Sinne des §26 Abs4 litg Tiroler Raumordnungsgesetz gesetzwidrig, weil die bereits vorhandenen Straßenfluchtlinien und Straßengrenzlinien gemäß §21 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht eingehalten wurden bzw. dadurch nicht nur in Privatrechte, sondern auch in die genannten Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen wird.

Auch ist die Baufluchtlinie gemäß §22 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht beachtet.

Verwiesen wird noch darauf, daß die genannte Verordnung der Gemeinde Seefeld gemäß §28 Tiroler Raumordnungsgesetz eine Neuauflage des Bebauungsplanes darstellt."

3. Damit entpricht der Antrag nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG.

Der vom Antragsteller bezogene §26 Abs4 litg TROG betrifft lediglich Flächenwidmungspläne (und nicht Bebauungspläne) und besagt, daß die Landesregierung einem Flächenwidmungsplan die Genehmigung zu versagen hat, wenn der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig ist. §§21 und 22 TROG definieren die Straßenfluchtlinien und Straßengrenzlinien sowie Baufluchtlinien und schreiben vor, daß bei der Festlegung der Straßenfluchtlinien darauf zu achten ist, daß die Verkehrsflächen eine verkehrsgerechte Breite und Linienführung aufweisen sowie Einschnitte und Dämme nach Möglichkeiten vermieden werden bzw. daß die Baufluchtlinien so festzulegen sind, daß den Erfordernissen des Verkehrs entsprochen wird und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitig gelegenen Räume gewährleistet ist.

Der Antragsteller führt nicht aus, inwieweit der bekämpfte Bebauungsplan diesen Bestimmungen nicht entsprechen soll, legt also die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken nicht im einzelnen dar, sondern behauptet schlechthin ihre Gesetzwidrigkeit.

III. Der Antrag ist daher wegen des Fehlens dieser Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V72.1990

Dokumentnummer

JFT_10099388_90V00072_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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