TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/24 92/04/0118

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der I K, des A R und der F R, alle in B, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juli 1991, Zl. 309.301/6-III/3/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: JF-GmbH & Co. KG. in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Juni 1988 wurde unter Bezugnahme auf das Ansuchen des A F vom 10. April 1985 um die Erteilung der gewerbepolizeilichen Genehmigung zum Abbruch von Teilen der bestehenden Tischlereibetriebsanlage an der K-Straße in B sowie zur Errichtung neuer Betriebsgebäude mit Werkstätten und unter Bezugnahme auf das weitere Ansuchen vom 4. Juni 1985 um Genehmigung des Umbaues der Heizungsanlage gemäß § 81 in Verbindung mit den §§ 74, 77 und 353 ff GewO 1973 und in Verbindung mit § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die beantragte gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage des A F, Tischlerei in B, einschließlich des Umbaues der Heizungsanlage mit neuem Spänesilo, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dagegen erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 1989 wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, daß A F seinen bisher als Einzelunternehmen geführten Tischlereibetrieb in die "JF-GmbH & Co KG" eingebracht habe und daß nunmehr diese Gesellschaft das bisherige Einzelunternehmen auf eigene Rechnung betreibe. Es wurde der Antrag gestellt, die Parteibezeichnung entsprechend zu ändern.

    Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 24. August 1989

wurde der Berufung der Erstbeschwerdeführerin keine Folge

gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt

(Spruchteil I). Ferner wurde die von Rechtsanwalt Dr. W im

Namen des Zweitbeschwerdeführers und der

Drittbeschwerdeführerin eingebrachte Berufung gemäß § 10 Abs. 1

und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen

(Spruchteil II). In Ansehung des Spruchteiles II wurde zur

Begründung ausgeführt, der Landeshauptmann habe mit Schreiben

vom 18. August 1988 dem einschreitenden Rechtsanwalt

mitgeteilt, daß eine Bevollmächtigung hinsichtlich des

Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin nicht

nachgewiesen worden sei, und den Rechtsanwalt aufgefordert,

eine schriftliche Vollmacht nachzureichen. Mit Schriftsatz vom

8. September 1988 habe der Rechtsanwalt ausgeführt, der

Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hätten

bei der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am

21. Juli 1987 übereinstimmend erklärt, daß sie durch den

einschreitenden Rechtsanwalt vertreten würden und daß dieser

für sie die Stellungnahme abgebe; offenkundig habe die

Erstbehörde übersehen, einen Aktenvermerk über diese

Bevollmächtigung anzufertigen oder hierauf in der

Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Eine Vollmacht sei

innerhalb der gesetzten Nachfrist von zwei Wochen nicht gelegt

worden. Zur Frage der behaupteten mündlichen

Vollmachtserteilung seien Zeugen einvernommen worden. In

Würdigung dieser Aussagen, insbesondere der Aussagen des

Zweitbeschwerdeführers ("... Schon auf Grund der Tatsache, daß

wir dem Verhandlungsleiter am 21.7.1987 selbst keine Erklärung

abgegeben haben, sondern dies durch unseren Rechtsanwalt Dr. W

vorbringen ließen, ..."), der Drittbeschwerdeführerin ("... Ich

gebe an, daß ich bereits vor der Verhandlung am 21.7.1987

zusammen mit meiner Tochter I K und anderen Nachbarn Herrn

Rechtsanwalt Dr. W die Vollmacht erteilt habe. Dasselbe hat für

meinen Gatten gegolten, weshalb wir persönlich keine

Stellungnahme abgegeben haben, sondern stets Herrn Rechtsanwalt

Dr. W für uns sprechen ließen. ... Soweit ich mich heute jedoch

erinnern kann, habe ich den Verhandlungsleiter bei der

Verhandlung am 21.7.1987 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen,

daß Herr Rechtsanwalt Dr. W mich auch in diesem Verfahren

vertritt ..."), des Verhandlungsleiters E ("... Weder die

Eheleute A und F R noch Dr. W gaben dem Verhandlungsleiter

bekannt, daß der angeführte Rechtsanwalt auch die Eheleute R

vertritt ... Auch bei dieser Gelegenheit gaben die Eheleute A

und F R nicht zu erkennen, daß sie sich auch von Rechtsanwalt

Dr. W vertreten lassen wollten. Aber auch Dr. W gab nicht

bekannt, daß er im Besitz einer Vollmacht ist. ... Abschließend

ist daher festzuhalten, daß die Eheleute R Herrn Dr. W weder eine mündliche, noch eine schriftliche Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt haben. ..."), der Schriftführerin M ("... Ich kann mich nicht erinnern, daß Rechtsanwalt Dr. W oder etwa die Eheleute A und F R dem Verhandlungsleiter gegenüber erklärt haben, daß sie im gegenständlichen Verfahren von Rechtsanwalt Dr. W vertreten werden ..."), des Dr. C ("... ist mir nicht aufgefallen, daß von Herrn A R oder von Frau F R Herrn Rechtsanwalt Dr. W eine mündliche Vollmacht erteilt worden wäre. Ich war während der ganzen Verhandlung anwesend und es wäre mir sehr wahrscheinlich aufgefallen, wenn die Vollmacht erteilt worden wäre. ...") und des Rechtsanwaltes Dr. W ("... Natürlich erinnere ich mich nicht mehr an die Einzelheiten der von mir behaupteten Vollmachtserklärung. Ich weiß aber noch genau, daß Frau R dem Verhandlungsleiter gegenüber erklärt hat, daß sie mit ihrem Rechtsanwalt da sei und daß sie daher auf dessen Aussage verweise und von ihm vertreten werde; dies

sinngemäß. ... glaube ich, anschließend hat Herr R sinngemäß

dieselbe Aussage getroffen. ... Soweit ich mich erinnern kann,

hat der Verhandlungsleiter am Beginn alle Parteien vorgestellt und namentlich erfaßt. Ich meine mich zu erinnern, daß er dabei die Eheleute R als in Begleitung von mir als ihren Rechtsanwalt genannt hat. ...") sei festzustellen, daß die vom Rechtsanwalt behauptete mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde nicht erfolgt sei. Im Sinne der zitierten Gesetzesstelle des § 10 Abs. 1 AVG hätte daher eine schriftliche Vollmacht beigebracht werden müssen, was aber unbestrittenermaßen nicht erfolgt sei. Da somit weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde innerhalb der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist vom Rechtsanwalt die für die Vertretung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin erforderliche Vollmacht nachgewiesen worden sei, sei die vom Rechtsanwalt im Namen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin eingebrachte Berufung zurückzuweisen gewesen. Das Vorbringen, daß der Behörde bekannt gewesen sein müsse, daß der Rechtsanwalt bereits in einigen anderen Verfahren für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin als Rechtsvertreter eingeschritten sei, sei unerheblich, weil die Behörde nicht berechtigt sei, im Hinblick auf die Vorlage einer Vollmacht in einem anderen Verfahren von einer Bevollmächtigung im gegenständlichen Verfahren auszugehen. Bezeichnend für den gesamten Verfahrensgang sei auch, daß der Rechtsanwalt gemäß den Aussagen der Drittbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin im Besitze einer entsprechenden Vollmacht sein müsse, diese aber auch in der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Nachfrist nicht vorgelegt worden sei, sondern daß der Rechtsanwalt vielmehr unter Hinweis auf den von der Berufungsbehörde praktizierten Formalismus zur Vollmachtsfrage die zeugenschaftliche Einvernahme mehrerer Personen beantragt habe.

Auch gegen den zweitbehördlichen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juli 1991 wurde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides" abgewiesen (Spruchpunkt I). Ferner wurde ausgesprochen, daß der als "Sachverhalt" bezeichnete Spruchteil im erstbehördlichen Bescheid zur Gänze gestrichen werde, und daß die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage unter Zugrundelegung der in den Spruch des Ministerialbescheides aufgenommenen Betriebsbeschreibung (A) sowie der mit dem Genehmigungsvermerk des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten versehenen Pläne und Beschreibungen (B) erteilt werde. Ferner wurden die unter den im einzelnen bezeichneten Punkten des erstbehördlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen zum Teil behoben, zum Teil abgeändert.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß die Erstbehörde nach einer Augenscheinsverhandlung am 6. August 1985 am 21. Juli 1987 eine neuerliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt habe, zu der auch die Drittbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sowie die Erstbeschwerdeführerin und H K "in Begleitung des Rechtsanwaltes Dr. W" erschienen seien. Aus der vom Rechtsanwalt nach der Verhandlungsschrift im Namen der Erstbeschwerdeführerin und des H K abgegebenen Erklärung ließen sich Einwendungen wegen befürchteter Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie Brand- und Explosionsgefahr entnehmen. Daß auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, die der Verhandlung laut Niederschrift bis zum Ende beigewohnt und diese unterfertigt hätten, im Zuge der Augenscheinsverhandlung eine Erklärung abgegeben hätten, sei der Verhandlungsschrift ebensowenig zu entnehmen wie eine mündliche Vollmachtserteilung an den Rechtsanwalt oder auch nur ein Sich-Anschließen an dessen Erklärung.

Zur Klärung des Sachverhaltes und des Berufungsvorbringens sei am 24. April 1990 ein Augenschein unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen durchgeführt worden. Hiezu wurde u.a. festgehalten, der gewerbetechnische Amtssachverständige habe zur vorgesehenen Heizungsanlage wie folgt gutachtlich ausgeführt:

"Zur Verfeuerung gelangen daher Abfälle aus Massivholz wie auch Spanplattenreste. Den Verfahren der Vorinstanzen ist zu entnehmen, daß etwa 90 % Abfälle von Massivholz sind, der Rest sind Spanplattenabfälle. Für stückiges Gut, das in der Tischlerei als Abfall anfällt, ist ein Zerhacker installiert, der die für Feuerung notwendige Körnung des Materials herbeiführt. Bei der automatischen Feuerung wird lediglich händisch (wie in einem normalen Ofen) angeheizt und in der Folge wird automatisch und dem Verbrennungsfortschritt entsprechend dosiert Brennstoff für die Verbrennung der Holzabfälle zugeführt. Durch diese dem Verbrennungsfortschritt angepaßte Brennstofführung und entsprechende Steuerung der Luftführung ist gewährleistet, daß der Ausbrand des Heizgutes unter optimalen Bedingungen erfolgt, sodaß der Ausbrand weitgehend vollständig möglich ist. Der gute Ausbrand, den die gegenständliche Feuerung gewährleistet, ist auch daraus erkennbar, daß im Rahmen der von der Vorarlberger Umweltschutzanstalt durchgeführten Emissionsmessung ein Gesamtgehalt anorganischer Verbindungen im Rauchgas (Gesamt-C-Gehalt) mit Werten unter 50 mg/m3 festgestellt worden ist.

Der Staubgehalt in den Rauchgasen der Feuerung wurde mit Werten um bzw. unter 150 mg/m3 gemessen. In den Unterlagen befinden sich Staubwerte zwischen 14 mg/m3 und 165 mg/m3. Auch diese Staubwerte sind Indikator für eine rußarme Verbrennung. Solche Feuerungen arbeiten unter günstigen Ausbrandbedingungen, wenn sie im Bereiche der Nennlast betrieben werden. Naturgemäß schwankt der Wärmebedarf im Betrieb, sodaß üblicherweise derartige Feuerungen einen aussetzenden Betrieb haben. Um dem vorzubeugen (aussetzender Betrieb ist mit ungünstigeren Verbrennungen verbunden), wurde die gegenständliche Feuerungsanlage mit einem Warmwasserspeicher ausgestattet, der einmal auf Temperatur gebracht, über einen längeren Zeitraum hinweg als Wärmequelle dient. Derartige Feuerungen sind von modernster Bauart und entsprechen dem derzeitigen Stand der Feuerungstechnik. Auch die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Emissionswerte der Feuerung berücksichtigen die dem Stand der Technik entsprechende Reduktion der Emission.

Einschlägige technische Richtlinien sehen für Feuerungsanlagen, die auch Holz mit "chemischen Zusätzen" verbrennen, vor, daß der Gesamt-C-Gehalt der Feuerungsanlage mit 50 mg/m3 limitiert wird. Daß die Feuerungsanlage dies zu leisten imstande ist, ergibt sich aus dem Gutachten der Vorarlberger Umweltschutzanstalt vom 3.1.1986. Die facheinschlägige Literatur (z.B. Veröffentlichung des Frauenhofer Institutes für Holzforschung vom 3.1.1986 unter dem Titel "Emissionen bei der Verbrennung von Holzspanplattenresten") führt zusammenfassend aus, daß praktisch alle Spanplattenreste ohne Bedenken verbrannt werden können, wenn die Anlage einen guten und damit raucharmen Ausbrand des Brennstoffes gewährleistet. Als Ausnahmen werden Spanplatten verstanden, die mit Holz- und Brandschutzmitteln versehen sind. Solche Spanplatten stehen im Betrieb der Firma F nicht in Verwendung. Somit bestehen aus gewerbetechnischer Sicht keine Bedenken, wenn in der gegenständlichen Feuerungsanlage neben dem überwiegenden Anteil von Massivholzabfällen auch Spanplattenreste verfeuert werden.

Zur Frage der Anlagensicherheit im Hinblick auf Brand- und Explosionsschutz ist darauf zu verweisen, daß dem Genehmigungsverfahren auch die Brandverhütungsstelle beigezogen worden ist und daß im Genehmigungsbescheid zahlreiche die Feuerungsanlage (einschließlich Siloanlage) betreffende Auflagen enthalten sind. Aus gewerbetechnischer Sicht werden die Auflagen für ausreichend gehalten, um etwaiges Brandgeschehen im Bereiche der Heizungs- und Siloanlage bereits in der Entstehung zur erfassen und Brandauswirkungen auf den Betriebsbereich zu beschränken. Gefahren für die Nachbarschaft werden nicht gesehen."

Der ärztliche Amtssachverständige habe zu den Emissionen der Heizungsanlage wie folgt gutächtlich ausgeführt:

"Jeder Verbrennungsvorgang geht mit dem Auftreten gasförmiger bzw. fester Rückstände einher, die mit der entsprechenden gasförmigen Phase der Abgase emittiert werden können. In diesen Abgasen sind eine Reihe von Schadstoffen enthalten, die auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit bewirken können. Im Zusammenhang mit Verbrennungsabgasen sind hier vor allem Stickoxide, Kohlenmonoxid und Schwefeldioxid zu nennen, wobei letzteres bei der Verbrennung von Holz keine entscheidende Rolle spielt. Stickoxide und Kohlenmonoxid sind prinzipiell die Gesundheit gefährdende Substanzen, wobei die Frage, ob gesundheitliche Schäden auftreten können, von der Konzentration dieser Substanzen in der Atemluft abhängig ist. Im konkreten Fall wäre daher zu prüfen, welchen Anteil die Emissionen der gegenständlichen Anlage an der Gesamtimmission im Bereich B (Schadstoffimmissionen sind immer großflächig zu sehen) besitzt. In weiterer Folge ist dann zu klären, ob die in Rede stehende Heizungsanlage geeignet ist, eine Immissionsverschlechterung in dem Sinne herbeizuführen, daß damit gesundheitsschädliche Grenzwerte in der Umgebung der Betriebsanlage erreicht werden."

Weitere Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurden wie folgt wiedergegeben:

"In der Feuerungsanlage wird natürliche, organische Substanz unter optimalen Bedingungen verfeuert. Organische Substanz, die aus Kohlenwasserstoffen besteht, setzt sich bei der Verbrennung in CO2 und H2O um. Die Verfeuerung von Spanplattenresten bringt auch mit sich, daß im Kleber der Spanplatte enthaltene Stickstoffe zu einer Stickoxidemission führen. In Anbetracht des geringen Anteiles an Spanplattenresten und der hohen Ausbrandqualität, die sich nach außen hin in einer nicht sichtbaren Rauchfahne dokumentieren muß, ist nach menschlichem Ermessen nicht davon auszugehen, daß die Feuerungsanlage zu einem wesentlichen Emissionsfaktor wird, der die Luftqualität im Großraum B wesentlich beeinflußt."

Unter Zugrundelegung der Darlegung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, daß durch die Emission der gegenständlichen Anlage kein wesentlicher Einfluß auf die Gesamtimmissionssituation genommen werde, seien nach Ansicht des ärztlichen Amtssachverständigen auch keine gesundheitlichen Auswirkungen durch die betriebsspezifischen Emissionen zu erwarten.

Nach Vorlage der in der Augenscheinsverhandlung vom 25. April 1990 angeforderten Unterlagen habe der gewerbetechnische Amtssachverständige ein ergänzendes Gutachten abgegeben, welches in der Begründung des Bescheides vom 19. Juli 1991 u.a. wie folgt wiedergegeben wurde:

"2. Geruch:

Als Quellen für eventuelle Geruchseinwirkungen in der Nachbarschaft kommen die Feuerungsanlage der Tischlerei und die Spritzlackieranlage in Betracht.

a) Feuerungsanlage:

Wie im Rahmen der Augenscheinsverhandlung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25.4.1990 bereits gutächtlich ausgeführt worden ist, handelt es sich bei der Feuerungsanlage der Fa. F um eine Feuerung moderner Bauart, die dem derzeitigen Stand der Feuerungstechnik voll entspricht. Diese Feuerungsanlage gewährleistet einen hohen Ausbrand des eingesetzten Brennstoffes und somit eine praktisch rauchfreie Verbrennung (vgl. ho. Gutachten vom 25.4.1990). Auf Grund des durch die Feuerungsanlage gegebenen guten Ausbrandes und des Umstandes, daß die Rauchgase etwa 17 m über Niveau und somit wesentlich über dem Immissionsniveau der an die Betriebsanlage unmittelbar angrenzenden Nachbarn R ins Freie abgeführt werden, sind aus gewerbetechnischer Sicht keine Hinweise dafür zu erkennen, daß die Berufungswerber durch Feuerungsabgase belästigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Feuerungsanlage der Firma F nur während der Wintermonate betrieben wird.

Zu der von den Nachbarn in den Verfahren der Vorinstanzen immer wieder in Diskussion gezogenen Frage des Auftretens von Formaldehyd in den Abgasen der Feuerung ist auszuführen, daß Formaldehyd als ein wesentlicher Rauchgasbestandteil bei jeder unvollständigen Verbrennung von Kohlenwasserstoffverbindungen gebildet wird. Formaldehyd findet sich daher bei der Verschwelung von reinem Holz in Räuchereien ebenso wie bei der Verschwelung von Tabak in der Pfeife oder Zigarette. In Rauchgasen der Spanplattenverbrennung tritt Formaldehyd dann auf, wenn die Verbrennung unvollständig ist, nicht aber weil das Bindemittel Formaldehyd enthält. Bei guter Verbrennung wird der Bindemittelbestandteil Formaldehyd ebenso wie die anderen organischen Bestandteile der Spanplatte vollständig zu Kohlendioxyd und Wasser oxydiert (vgl. diesbezüglich Veröffentlichung des Frauenhofer Institutes für Holzforschung, D-3030 Braunschweig vom 3.1.1986). Wie oben bereits dargelegt, ist in der gegenständlichen Feuerung davon auszugehen, daß im Kessel ein guter Ausbrand stattfindet. Somit besteht kein Grund zur Annahme, daß die Nachbarn durch die Feuerung der Firma F Formaldehydeinwirkungen ausgesetzt sind.

b) Spritzlackiererei:

In der Spritzbox der Firma F werden sowohl Spritzbeizen als auch Zweikomponentenlacke verarbeitet. Aus dem im Bezugsakt enthaltenen Schreiben der Firma A vom 16.5.1990 ist zu entnehmen, daß die in den Beizen bzw. Lacken enthaltenen Lösemittel den Klassen II bzw. III der TA-Luft zuzuordnen sind. Der überwiegende Teil der Lösemittelinhaltsstoffe gehört der Klasse III an. Geht man von einer in Tischlereien üblichen Lackrezeptur mit einem Lösemittelanteil von rund 70 Gew. % aus, so errechnet sich eine stündliche Lösemittelemission von rund 1 kg Lösemittel. Am Deflektorkopf der Abluftleitung tritt hiebei eine Emissionskonzentration von rund 140 mg/Nm3 auf. Wendet man nun diese Emissionsdaten in einer Ausbreitungsrechnung nach ÖNORM M 9440 (Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre) an, so errechnet sich eine maximale Immissionskonzentration in Bodennähe von

0,058 mg/m3. Diese maximale Immissionskonzentration ist in etwa 50 m Entfernung von der Abluftleitung zu erwarten. Die errechnete maximale Immissionskonzentration liegt erheblich unter jenen Werten, die in der Literatur als Geruchsschwellenwerte für übliche Lacklösemittel genannt sind. Die Geruchsschwellenwerte von Xylol oder Toluol liegen in der Größenordnung von wenigen ppm; die errechnete Immissionskonzentration bewegt sich jedoch in der Größenordnung von 0,01 ppm. Naturgemäß stellt diese auf ein mathematisches Modell aufgebaute Immissionsberechnung eine durchschnittliche Immissionssituation dar (Halbstundenmittelwert der Immissionskonzentration). Die tatsächlichen Immissionswerte liegen innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite und können nach oben oder nach unten von den errechneten Werten abweichen. Die Ausbreitungsrechnung stellt aber zweifellos die Größenordnung der Immissionssituation dar, sodaß aufgrund obenstehender Ausführungen davon ausgegangen werden kann, daß die berufungswerbenden Nachbarn durch die Spritzlackieranlage keinen Geruchsbelästigungen ausgesetzt sind.

3. Brand- und Explosionsgefahr:

Brand- oder Explosionsgefahren können grundsätzlich von der Spritzlackieranlage, in der leicht brennbare Flüssigkeiten verarbeitet werden, wie auch von der Heizanlage ausgehen.

a) Lackieranlage:

Nach dem vorliegenden Projekt wird die Lackierbox als eigener Brandabschnitt ausgeführt und die aus der Lackierbox nach außen führenden Zu- bzw. Abluftkanäle sind an den Durchtrittsstellen durch Brandabschnitte (Decke des Spritzlackierraumes) mit Brandschutzklappen ausgestattet. Projektgemäß ist weiters vorgesehen, sowohl den Zuluftventilatormotor als auch den Abluftventilatormotor ex-geschützt auszuführen. Durch die Vorschreibung unter Ab4) des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 27.6.1988 ist weiters festgelegt, daß sämtliche elektrische Anlagen des Lackierraumes explosionsgeschützt auszuführen sind. Diese technische Maßnahme bewirkt, daß Zündquellen in der Spritzlackierbox, die zu einer allfälligen Verpuffung führen könnten, vermieden werden. Überdies bewerkstelligt die Zu- und Abluftanlage in der Lackierbox einen solchen Luftwechsel, daß sich ein explosionsfähiges Lösemittel-Luftgemisch in der Lackierbox vorerst gar nicht ansammeln kann. Die technische Dokumentation der Fa. S vom 13.8.1990 weist eine mehr als hundertfache Sicherheit gegen das Erreichen einer unteren Zündgrenze in der Lackierbox aus. Aus gewerbetechnischer Sicht sind daher für die Nachbarschaft keine Brand- oder Explosionsgefahren, die von der Lackierbox ausgehen, zu erkennen.

b)Heizungsanlage:

Wie oben dargestellt betreibt die Firma F eine automatisch beschickte Hackgutfeuerung, die ihr Brenngut aus einem schräg oberhalb des Heizraumes errichteten Silo entnimmt. Dieser Silo wird auf pneumatischem Wege mit Holzabfällen befüllt. Bei automatisch beschickten Heizanlagen besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Rückbrandes aus dem Brennraum in den Brennstoffsilo. Weiters besteht die Möglichkeit, daß es im Silo durch heiße Metallspäne, die mit den Sägespänen der Holzbearbeitung eventuell mitgeschleppt werden, zu Glutnestern im Silo kommt. Im Genehmigungsverfahren hat deshalb die Behörde auch die Brandverhütungsstelle mit dem Verfahrensgegenstand befaßt. In den Genehmigungsbescheid wurden dann unter Punkt C) der Vorschreibungen zahlreiche brandschutztechnische Auflagen aufgenommen. Diese brandschutztechnischen Vorschreibungen tragen den oben aufgezeigten Gefahren Rechnung. So wird in den Vorschreibungen beispielsweise verlangt, im Bereiche der Silodecke sowie im Filterraum Löschbrausen zu installieren (Auflage C2). Weiters wird verlangt, Rückbrandsicherungen im Bereiche der Brennstoffzuführung der Heizanlage in Form von zwei unabhängig voneinander wirkenden Löschbrausen (Auflage C16) vorzusehen. Im übrigen enthält der Genehmigungsbescheid in seinem Abschnitt C ("Brandschutztechnische Vorschreibungen") auch noch zahlreiche andere Einzelvorschreibungen, die einerseits der Brandentstehung und andererseits der Brandausbreitung entgegenwirken. Diese Maßnahmen sind geeignet, ein etwaiges Brandgeschehen weitestgehend einzugrenzen und auf den Betriebsbereich zu beschränken. Brand- oder Explosionsgefahren für die Nachbarschaft sind deshalb nicht zu erkennen.

Bei dem oben dargestellten Sachverhalt ist somit zusammenfassend auszuführen, daß aus gewerbetechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage bestehen."

Nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führte der Bundesminister zur Frage der Zulässigkeit der namens des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung aus, die Niederschrift der Erstbehörde vom 21. Juli 1987 entspreche den Formvorschriften des § 14 AVG und liefere daher "vollen Beweis". Da dieser Niederschrift weder eine mündliche Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Dr. W noch die Erhebung von Einwendungen durch den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zu entnehmen sei, sei festzuhalten, daß eine solche Vollmachtserteilung nicht erfolgt sei. Möge auch der Gegenbeweis zulässig sein, so sei dem Beschwerdeführervertreter - wie zutreffend im zweitbehördlichen Bescheid ausführlich dargelegt - ein solcher nicht gelungen. Möge auch eine grundsätzliche Manuduktionspflicht der Behörde in formalrechtlichen Angelegenheiten bestehen (§ 13a AVG), so gehe diese nicht so weit, daß der Verhandlungsleiter sämtliche Beteiligten (Nachbarn) zu fragen habe, ob sie sich den Einwendungen anderer Nachbarn anschlössen oder einem Parteienvertreter mündlich Vollmacht erteilten. Die Initiative habe jedenfalls von dem betreffenden Nachbarn auszugehen; dann habe die Behörde erforderlichenfalls beratend einzugreifen, nicht jedoch anstatt des Nachbarn die Initiative zur Erhebung von Einwendungen selbst zu ergreifen. Der Beschwerdeführervertreter könne in der Berufungsschrift auch nicht erklären, warum es einen rechtserheblichen Unterschied gemacht haben solle, daß die Behörde zweiter Instanz zuerst dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin die Vorlage einer Vollmacht aufgetragen und sodann ein Ermittlungsverfahren über eine allfällige mündliche Vollmachtserteilung durchgeführt habe und nicht umgekehrt. Unbestritten sei, daß eine schriftliche Vollmachtserteilung gemeinsam mit der Berufung gegen den Bescheid zweiter Instanz und mit deren Datum vorgelegt worden sei, sodaß der Vollmachtsmangel keineswegs rückwirkend als saniert angesehen werden könne. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hätten es zweifelsohne in der Hand gehabt, bereits in einem früheren Verfahrensstadium eine schriftliche Vollmacht mit einem früheren Datum (soferne eine solche bestanden habe) vorzulegen, was erwiesenermaßen jedoch nicht geschehen sei. Zusammenfassend sei daher nochmals festzuhalten, daß trotz der erstatteten Protokollrüge dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin der Gegenbeweis zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift vom 21. Juli 1987 nicht gelungen sei. Selbst für den Fall, daß § 15 AVG nicht anzuwenden wäre, stelle eine Niederschrift ein Beweismittel für die darin begründeten Tatsachen dar (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/04/0135).

In Ansehung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage führte der Bundesminister aus, hinsichtlich der möglichen Immissionen der Spritzlackiererei habe der gewerbetechnische Sachverständige einen konkreten maximalen Immissionswert bei den Nachbarn nach der einen Stand der Technik darstellenden ÖNORM M 9440 in der Höhe von 0,058 mg/m3 Lösemittelanteil errechnet. Diesem Wert könnten die Geruchsschwellenwerte jener Lösungsmittel mit dem geringsten Geruchsschwellen wie Xylol und Toluol gegenübergestellt werden, die eine Größenordnung von einigen ppm aufwiesen, während die errechnete maximale Immissionskonzentration ca. 0,01 ppm betrage. Daraus könne der allgemein nachvollziehbare Schluß gezogen werden, daß Geruchsimmissionen von der Spritzlackiererei bei den Nachbarn nicht auftreten würden. Lösemittel seien weiters - was schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei - dadurch gekennzeichnet, daß ein relativ großer Abstand zwischen ihrem Geruchsschwellenwert und jenem Wert, ab dem negative Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu befürchten seien ("no effect level"), bestehe. Es könne somit auch hinsichtlich der Lösemittelanteile der Spritzlackiererei - ohne daß dies einer eigenen medizinischen Beurteilung bedürfte - der nachvollziehbare Schluß gezogen werden, daß dadurch weder eine Gefährdung der Gesundheit noch unzumutbare Immissionen nach dem Maßstab der Gewerbeordnung 1973 aufträten. Der Ordnung halber sei schließlich auch darauf hingewiesen, daß nach dem schlüssigen gewerbetechnischen Gutachten Formaldehyd-Immissionen von der Heizungsanlage (selbst bei Verheizen formaldehydhaltiger Spanplatten) nicht zu erwarten seien.

Eine gesonderte Betrachtung erfordere der Einwand der Brand- und Explosionsgefahr:

Was die Lackierbox betreffe, so könne aus der einen Bescheidbestandteil bildenden technischen Dokumentation entnommen werden, daß für eine mehr als 100fache Sicherheit gegen das Erreichen der unteren Zündgrenze vorgesorgt sei und es somit keiner weiteren behördlichen Vorschreibungen zur Ausschaltung einer Brand- und Explosionsgefahr der Lackierbox bedürfe. Hinsichtlich der Heizungsanlage seien bereits im Verfahren der Behörde erster Instanz zahlreiche Auflagen zur Vermeidung einer Brandgefahr vorgeschrieben und durch die Behörde dritter Instanz vollinhaltlich bestätigt worden, zumal der gewerbetechnische Sachverständige der Behörde dritter Instanz diese Vorschreibungen für sinnvoll, geeignet und ausreichend befunden habe. Was die von den Nachbarn immer wieder befürchtete Explosionsgefahr des Silo betreffe, so sei vorerst einmal festzuhalten, daß es sich beim gegenständlichen Silo um einen solchen für die Lagerung von Holzspänen handle und nicht um einen landwirtschaftlichen Silo oder einen Mehlsilo. Es fänden daher in diesem Silo auch - im Gegensatz zu landwirtschaftlichen Silos - keine Gärprozesse statt und damit auch keine Druckentwicklung durch Gärgase, sodaß diesbezüglich keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Ebensowenig sei eine Vergleichbarkeit hinsichtlich des Explosionsrisikos mit einem Mehlsilo gegeben, wo es den einzigen historisch bekannten Störfall mit größeren Auswirkungen bei einer Explosion im Bremer Hafen vor einigen Jahrzehnten gegeben habe.

Mit der bestätigten Auflage unter Pkt. 2) sei selbst für den Explosionsfall vorgesorgt (obwohl es sich bei Sägespänen wohl um brennbare, aber nicht explosive Stoffe handle). Es seien entsprechende Druckentlastungsöffnungen vorzusehen, die ein Wegfliegen von Teilen wirksam verhinderten, wodurch jegliche Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Nachbarliegenschaft der Erstbeschwerdeführerin ausgeschlossen werden könne. Weiters werde für den Brandfall durch die Installierung von Löschbrausen (Auflage unter Pkt. C/2) vorgesorgt, sodaß auch diesbezüglich Gefährdungen der Nachbarn ausgeschlossen werden könnten. In Anbetracht dieser mehr als eindeutigen Sachlage sei es daher nicht erforderlich, zum Thema der Explosionsgefahr nochmals den gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu befragen. Der diesbezügliche Beweisantrag sei abzuweisen. Auch könne dem Vorbringen, daß Tischlereien grundsätzlich ein dramatisch erhöhtes Brand- und Explosionsrisiko mit sich brächten, nicht zugestimmt werden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß der Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, daß gegen die Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen Betriebsanlage keine Bedenken bestehen, aus rechtlicher Sicht vollständig beigetreten werden könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach dem Ablehnungsbeschluß vom 25. Februar 1992, B 1063/91-4, mit Beschluß vom 28. April 1992, B 1063/91-6, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift

mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der auf Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Ergänzung der Beschwerde erstattete Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 15. Juni 1992 enthält folgende Erklärung über die Beschwerdepunkte:

"Verletzte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte:

Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführer in nachstehenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten:

* Recht auf Achtung der Wohnung (Art. 8 EMRK) * Recht auf Gesundheit (Art. 2 EMRK)

* Recht auf faires Verfahren

Das diesbezügliche Vorbringen an den Verfassungsgerichtshof wird ausdrücklich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt, weil ja dieses Vorbringen vom Verwaltungsgerichtshof angeblich geprüft werden kann (sh. Ablehnungsbeschluß).

Verletzte einfachgesetzliche Rechte:

Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführer weiter in nachstehenden einfachgesetzlichen Rechten:

* Recht auf Entscheidung durch eine unbefangene

Behörde

* Recht auf Immissionsabwehr

* Nachbarrechte nach §§ 74 ff Gewerbeordnung * Recht auf Untersagung einer gefährlichen und

gesundheitsschädlichen Betriebsanlage im Gefährdungsbereich

* Recht auf Zuerkennung der Parteistellung

hinsichtlich der EheleuteReutterer."

In Ausführung der Beschwerdepunkte führen die Beschwerdeführer zunächst folgendes aus:

"Beim Verfassungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer folgende Beschwerdegründe vorgetragen:

Aufgrund des vorgelegten Sachverständigengutachtens steht fest, daß Frau F R an einer Reizung der Atemwege leidet, und auch die Atemschwierigkeiten der beiden Kinder sind nicht ernsthaft bestritten.

Die Betriebsanlage ist brand- und explosionsgefährlich. Unlängst ist es an einem anderen Standort bei einer gleichartigen Anlage, wie sie die Konsenswerberin zu errichten versucht, zu einer Explosion gekommen, bei der Betonteile 70 m weit geflogen sind. Der Balkon des Hauses der Beschwerdeführer befindet sich demgegenüber nur wenige Meter von der Betriebsanlage entfernt, die unter Einhaltung des baurechtlichen Mindestabstands, also praktisch direkt an die Grenze, gebaut werden soll.

Zum einen sehen sich die Beschwerdeführer also in ihrem Recht auf körperliche Integrität und zum anderen in ihrem Recht auf ruhige Wohnung verletzt.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ergibt sich aus Art. 2 EMRK, daß Recht auf Achtung der Wohnung aus Art. 8 EMRK. Daß das Recht auf Wohnung nach Art. 8 EMRK auch eine Immissionsschutzkomponente beinhaltet, ergibt sich aus der Rechtsprechung der Straßburger Konventionsinstanzen (z.B. zu Lärmimmissionen von Flugplätzen oder ähnlichen Großemittenten). Die Eheleute R, die das Wohnhaus seit Jahrzehnten ganzjährig als ihren Hauptwohnsitz bewohnen, und später einmal die Erstbeschwerdeführerin haben einen Anspruch darauf, in ihrem Wohnhaus nicht durch gesundheitsgefährdende Abgase und unter der konkreten Furcht vor Explosionen leben zu müssen. Auch wenn die moderne Zivilisation gewisse Risiken als zumutbar aufbürdet, kann dies nicht so weit gehen, daß eine explosionsgefährdete Anlage wenige Meter von einem Privatwohnhaus entfernt errichtet werden kann.

Daß die Betriebsanlage genehmigt wurde, hängt offenbar mit der besonderen Konstellation des Falles in politischer Hinsicht zusammen, verbindet doch den vormaligen Konsenswerber, seinen Vater (wer an der nunmehrigen Gesellschaft beteiligt ist, entzieht sich im einzelnen der Kenntnis der Beschwerdeführer), den Sozius des langjährigen Konsenswerber-Vertreters und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht nur die Zugehörigkeit zur selben Partei, sondern ein aktives, engagiertes und jahrzehntelanges Funktionärsdasein bei dieser Partei.

Art. 6 EMRK gewährleistet, daß über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ein unabhängiges und unparteiisches Gericht entscheidet. Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführerin handelt es sich um Immissions-Abwehransprüche nach §§ 364, 364a ABGB, also um klassisches Zivilrecht. Nach dieser Bestimmung besteht kein nachbarrechtlicher Abwehranspruch dann, wenn eine gewerbliche Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt ist. Durch die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung werden die Beschwerdeführer also in ihren zivilrechtlichen Abwehransprüchen beeinträchtigt, wird ihnen der diesbezügliche gerichtliche Rechtschutz entzogen.

Die Beschwerdeführer könnten also gegen die Immissionen, die von der verfahrensgegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage ausgehen würden, wenn sie gebaut werden sollte, keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Demnach geht es im vorliegenden gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um zivilrechtliche Immissions-Abwehransprüche. Dementsprechend müßte den Beschwerdeführern nach Art. 6 EMRK ein Rechtszug an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht offenstehen.

Daß die politischen Instanzen des Verfahrens kein unabhängiges Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK sind, ist offensichtlich. Daß die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, hat der Straßburger Gerichtshof im Urteil Obermaier ausdrücklich ausgesprochen. Daß die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nur eingeschränkt ist, ergibt sich z.B. aus dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053.

Obwohl es gegenständlichenfalls also um die Immissions-Abwehransprüche der Beschwerdeführer ging, wurde ihnen durch die vorliegende Gesetzeslage ein Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit Tatsachenkognition und meritorischer Entscheidungsbefugnis verweigert.

Selbst nach dem Erkenntnis "Miltner" des Verfassungsgerichtshofes wäre damit Art. 6 EMRK durch die bestehende Gesetzeslage verletzt, denn Immissions-Abwehransprüche betreffen geradezu typischerweise den klassischen Kernbereich des Zivilrechts.

Der Straßburger Gerichtshof geht in seiner Spruchpraxis deutlich weiter und subsumiert gewerbliche Betriebsanlagenverfahren generell unter den Rechtsschutz des Art. 6 EMRK, weil derartige Verfahren generell zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen (sh. z.B. die Fälle Ringeisen, Benthem, Le Compte, Pudas, Skärby, etc.).

Obwohl es also im vorliegenden Verfahren um die Gesundheit der Beschwerdeführer ging, um ihr Recht, angstfrei in ihrem Wohnhaus wohnen zu können, um ihr Recht auf Abwehr unzulässiger Immissionen, verwehrt ihnen die derzeitige österreichische Rechtslage den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit Tatsachenkognition und meritorischer Entscheidungsbefugnis. Dadurch wurden die Beschwerdeführer in ihren Rechten nach Art. 6 EMRK verletzt.

Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis kommen, daß gesetzliche Bestimmungen mit Art. 6 EMRK unvereinbar sind, wolle er diese von Amts wegen aufheben.

Prinzipiell gibt es diesbezüglich verschiedene Lösungsvarianten, von der Annahme einer Verletzung der gesetzlichen Zuweisungspflicht an die UVS über die Problematik der Einrichtung des Instanzenzuges bis hin zur Problematik des § 364a ABGB. Die Beschwerdeführer äußern keine Präferenz, jeder dieser Lösungswege schiene ihnen ein verfassungskonformes Ergebnis zu bringen.

Zusammenfassend werden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid also in ihren Rechten auf Gesundheit (Art. 2 EMRK), auf Achtung der Wohnung (Art. 8 EMRK) und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt."

Die Beschwerdeführer tragen weiters vor, diese verfassungsrechtlichen Beschwerdegründe verstünden sich auf einfachgesetzlicher Ebene als Rüge der Genehmigung einer nicht genehmigungsfähigen Betriebsanlage, weil von der Betriebsanlage eine für die Nachbarn unzumutbare Gefährdung und gesundheitliche Beeinträchtigung ausgehe. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hätten ihr Wohnaus der Erstbeschwerdeführerin gegen ein verbüchertes lebenslängliches dingliches Wohnrecht überschrieben. Sie wohnten auch tatsächlich seit Jahrzehnten und bis zum heutigen Tage im Wohnhaus K-Straße 12. Hinsichtlich der Verweigerung der Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wegen behaupteter Präklusion könne auf die umfangreichen diesbezüglichen Schriftsätze im administrativen Verfahren verwiesen werden. Es sei ganz offensichtlich eindeutig, daß die "Privatbeteiligten" in der Reihenfolge ihrer Auflistung auf der Seite 1 des Protokolls ihre abschießende Stellungnahme abgegeben hätten und daß eine eigene Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin eben deshalb nicht protokolliert sei, weil diese mit der Erstbeschwerdeführerin eine einzige gemeinsame Parteienerklärung abgegeben hätten (durch ihren Rechtsfreund, den Einschreiter, der sich auch noch an diesen Umstand erinnern könne). Die von den Behörden vorgenommene Würdigung der Präklusionsfrage verstoße gegen die Denkgesetze und die Logik einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung, denn der Verfahrensstandpunkt des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sei "geradezu flagrant offensichtlich" richtig. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin seien sohin in ihrem Recht auf Teilnahme am Verfahren als Verfahrenspartei verletzt worden.

Der Beschwerdevertreter habe seinerzeit Akteneinsicht in den Gewerbeakt genommen. Aus dem Akt habe sich ein schriftlicher Nachweis dafür ergeben, daß direkt beim Bundesminister persönlich interveniert worden sei. Zunächst habe der - offenbar politisch unerfahrene - Sachbearbeiter der Gewerbeabteilung die Anfertigung von Kopien dieser Schriftstücke zugesagt. Später sei dann die Anfertigung entsprechender Schriftstücke ohne nachvollziehbare Begründung verweigert worden (dieser Vorgang sei beim Amt der Vorarlberger Landesregierung geschehen, deren Regierungsmitglied Dr. G nach wie vor sei).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Flächenwidmung im Tatsächlichen zu berücksichtigen. Falls dies bedeuten sollte, daß Präjudizialität des Flächenwidmungsplans dennoch gegeben sei, wolle der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls die bestehende Flächenwidmung für das Grundstück der mitbeteiligten Partei beim Verfassungsgerichtshof aufheben lassen. Die Beschwerdeführer meinten allerdings, daß auch unter Berücksichtigung des geltenden Flächenwidmungsplans die Genehmigung der fraglichen Betriebsanlage nicht rechtlich gedeckt sei).

Die gesundheitlichen Probleme der Drittbeschwerdeführerin seien im Verfahren durch ärztliches Attest bescheinigt worden. Die lungenfachärztliche Untersuchung der pulmologischen Abteilung habe eine Erkrankung der Atemwege ergeben, "wie sie üblicherweise bei Rauchern oder gegenüber Atemreizstoffen exponierten Personen beobachtet werden können". Zur Vermeidung schwererer Erkrankungen der Atemwege sei eine Nikotinabstinenz bzw. ein Vermeiden von Atemreizstoffen unbedingt empfehlenswert. In ihrer Berufungsschrift vom 28. September 1989 hätten die Beschwerdeführer vorgetragen, daß auch zwei früher im Haus der mitbeteiligten Partei lebende Kinder der Familie Y ebenfals an Atembeschwerden gelitten und zwischenzeitlich den Wohnort gewechselt hätten. Diesem entscheidenden Hinweis sei seltsamerweise nie jemand nachgegangen. Wenn insgesamt drei Personen an Atembeschwerden litten und zwei Personen nach Verlegung ihres Wohnsitzes diese Atemprobleme nicht mehr hätten, dann liege der Schluß sehr nahe, daß die im Betrieb der mitbeteiligten Partei verfeuerten Tischlereiabfälle aller Art Ursache dieser Atembeschwerden sein könnten. Jedenfalls müßte man derartigen Hinweisen nachgehen. Daß dies nicht geschehen sei, bedeute einen entscheidenden Verfahrensmangel.

Der Verfahrensmangel gehe in die gleiche Richtung wie die Rüge der Befangenheit der Erstbehörde in der Berufungsschrift vom 28. September 1989. In diesem Zusammenhang seien die Beschwerdeführer übrigens um eine Instanz verkürzt worden und hätte deshalb die Erstbehörde zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens beauftragt werden müssen. Daß Verfahren wie das vorliegende vorkommen, gehe eben darauf zurück, daß Ministerinterventionen stattfänden (und im konkreten Fall stattgefunden hätten), womit dann dem Sachbearbeiter die Hände gebunden seien. Genau diese Art von Unobjektivität sei es, die dem Art. 6 EMRK derart überragende Bedeutung gebe - wenn die Letztinstanz eben nicht auf der Höhe ihrer objektiv zweifellos gegebenen Fachkenntnis entscheiden könne, sondern sich an einer "Wohlmeinung" des Ministers zu orientieren habe.

Vielleicht noch schlimmer als das unmittelbare Gesundheitsproblem bzw. als zusätzlicher Belastungsfaktor stelle sich das Gefährdungspotential des konsenswerbenden Betriebs dar. Es passiere in "schöner Regelmäßigkeit" etwa alle drei Monate eine mittlere Explosion in einem Tischlereibetrieb. Bei mehreren Schriftsätzen sei es den Beschwerdeführern jeweils möglich gewesen, relativ aktuelle Zeitungsausschnitte zu präsentieren, aus denen sich dieses Gefährdungspotential zwingend ergebe. So auch diesmal. Wie dem "Kurier" vom 24. April 1992 entnommen werden könne, stellten sich "Verpuffungen" in den Tischlereibetrieben keineswegs als harmlos dar, sondern führten zu einer massiven Gefährdung von Menschenleben. Der Betrieb der mitbeteiligten Partei sei nur durch eine schmale Zufahrt von der Liegenschaft der Beschwerdeführer getrennt. Befänden sich diese auf dem Balkon oder im Garten, so würde sie eine "Verpuffung" von der Art und Stärke der im "Kurier" geschilderten ihr Leben kosten können. Das Wissen um diese Gefährdung komme hinzu. Durch eine bereits stattgehabte und von der mitbeteiligten Partei auch gar nicht bestrittene Verpuffung in deren Betrieb sei das Wissen um diese Gefährdung bei den Beschwerdeführern durchaus akzentuiert worden. Neben der Verpuffung habe es auch mehrfach gebrannt. Es scheine den Beschwerdeführern denkunmöglich, bei einem derartigen Gefährdungspotential und einer derartigen Emissionsmenge noch davon zu sprechen, daß ein Betrieb "nicht störend" sei. Tatsächlich handle es sich beim Betrieb der mitbeteiligten Partei um einen Betrieb mit unzumutbaren Emissionen, die durch Atembeschwerden von drei Personen bescheinigt seien, wenngleich sie möglicherweise wegen unzulänglicher Meßtechnik behördlicherseits bisher nicht erfaßt werden "konnten", und mit einem noch unzumutbareren Gefährdungspotential, das seinerseits wiederum berechtigte Angst bei den Beschwerdeführern erzeuge und damit wiederum gesundheitsschädlich sei. Wenn ein Betrieb wie jener der mitbeteiligten Partei an der fraglichen Stelle errichtet werden könnte, würden sich Raumordnung und Gewerberecht ad absurdum führen.

Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt über Beschwerden gegen Bescheide, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, der Verfasssungsgerichtshof. Eine Abtretung im Sinne des Art. 144 Abs. 3 (und Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2) B-VG zielt auf eine Entscheidung darüber ab, "ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde". Insoweit die Beschwerdeführer als Beschwerdepunkte das Recht auf Achtung der Wohnung (Art. 8 EMRK), das Recht auf Gesundheit (Art. 2 EMRK) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) geltend machen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof somit verwehrt, auf das betreffende Beschwerdevorbringen einzugehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Auf den Auftrag der Zweitbehörde vom 18. August 1988 hin berief sich der Rechtsvertreter auf eine während der Verhandlung vom 21. Juli 1987 mündlich erteilte Bevollmächtigung. Eine solche nahm die belangte Behörde nicht als erwiesen an. In der vorliegenden Beschwerde wird dieser von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt mit einem Hinweis auf die Niederschrift vom 21. Juli 1987 bekämpft. Darin wurden einerseits auf Seite 1 f. unter Z. 8 "Privatbeteiligte", andererseits im Abschnitt "IV. Erklärungen der Privatbeteiligten" angeführt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erscheint es nicht zwingend, daß alle zur Verhandlung erschienenen Beteiligten eine Erklärung abgaben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen die aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, vor allem aus den zwischen dem 29. Dezember 1988 und dem 21. März 1989 aufgenommenen Zeugenaussagen, abgeleitete Auffassung, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hätten während der Verhandlung vom 21. Juli 1987 "vor der Behörde" (im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG) keine Erklärung über eine Vollmachtserteilung abgegeben, nicht als unschlüssig zu erkennen. Der mit Spruchteil I des angefochtenen Bescheides bestätigte, auf § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG gestützte Ausspruch des Spruchteiles II des zweitbehördlichen Bescheides über die Zurückweisung der gegen den erstbehördlichen Bescheid vom Rechtsanwalt im Namen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin erhobenen Berufung ist infolgedessen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

§ 17 AVG sieht das Recht der Parteien auf Abschriften hinsichtlich der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile vor.

Mit Schreiben der Zweitbehörde vom 18. März 1991 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt: "Zu Ihrem Wunsch, verschiedene Ablichtungen aus dem bei der Volksanwaltschaft anhängigen Beschwerdeverfahren zu erhalten, müssen wir Ihnen mitteilen, daß es sich dabei um ein von dem in Rede stehenden Betriebsanlagenverfahren unterschiedliches Verfahren handelt, welches nicht Gegenstand des mit der oben angeführten Akteneinsicht zugelassenen Parteiengehörs ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß sämtliche diesbezüglichen Unterlagen auch bei der Volksanwaltschaft aufliegen." Eine Rechtswidrigkeit, die insofern zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang nicht festzustellen.

Im Grunde des § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, (Z. 4) wenn ... wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, daß eine allfällige Befangenheit eines an der Entscheidung der Erstbehörde beteiligten Beamten nicht etwa bewirkt, daß die Parteien insofern um eine Instanz verkürzt werden, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht dargetan und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch auf Grund der Aktenlage nicht zu erkennen, daß im gegebenen Zusammenhang ein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides berührender Verfahrensmangel vorliegen würde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1987, Zl. 86/01/0055, mit Rechtssätzen in Slg. N.F. Nr. 12.378/A).

Dem auf die Flächenwidmung bezogenen Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Frage, ob ein nach § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu berücksichtigender Umstand vorliegt oder nicht, von der Gewerbebehörde von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden ist. Ein derartiger Umstand betrifft nicht die in § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Slg. N.F. Nr. 13064/A).

    Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche

Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334,

335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der

Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer

Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet

sind, (Z. 1) das Leben oder die Gesundheit ... der Nachbarn zu

gefährden ... Zufolge § 356 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren

über einen Antrag auf Genehmigung u.a. der Änderung einer Betriebsanlage, unbeschadet des - im Beschwerdefall unerheblichen - folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Im Grunde des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Änderung einer Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

In der Verhandlungsschrift vom 21. Juli 1987 wurden die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin u.a. in der Form eines Hinweises auf die von der Bürgerinitiative B "im Juli 1985" abgegebene (siehe Gewerbeakt), bei der mündlichen Verhandlung am 6. August 1985 übergebene Stellungnahme protokolliert, welche von der Erstbeschwerdeführerin vollinhaltlich als eigene Stellungnahme übernommen werde. Im Verfahren war davon auszugehen, daß sich die Erstbeschwerdeführerin mit diesem Hinweis entsprechend dem Inhalt der zitierten Stellungnahme der Bürgerinitiative B u.a. auch gegen das Entstehen von gesundheitsschädlichen Stoffen beim Verbrennen von Tischlereiabfällen und gegen die bei Lackierarbeiten frei werdenden Lösungsmittel, und zwar dies abgestellt auf das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren, wandte. Ferner wandte sich die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom 21. Juli 1987 ausdrücklich gegen die von ihr geltend gemachte Brand- und Explosionsgefahr.

Das auf eine Untersuchung der Drittbeschwerdeführerin zurückgehende, jedoch u.a. auch von der Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. September 1988 der Zweitbehörde vorgelegte ärztliche Attest der "Medizinischen Betreuung der Pulmologischen Abteilung" vom 1. August 1988 lautet im Textteil wie folgt: "Die heutige Funktionsuntersuchung Ihrer Lunge zeigt folgendes Ergebnis: Die Vitalkapazität im Normbereich, auch der Atemstoßtest ist nicht vermindert, der Atemstrom in den einzelnen Abschnitten der Ausatmung allerdings nicht optimal. Die Analyse der mittleren und endständigen Kurventeile spricht für eine Erkrankung der kleinen Atemwege, wie sie üblicherweise bei Rauchern oder gegenüber Atemreizstoffen exponierten Personen beobachtet werden können. Zur Vermeidung schwerer Erkrankungen der Atemwege wäre eine Nikotinabstinenz bzw. ein Vermeiden von Atemreizstoffen unbedingt empfehlenswert." Ferner wurde u.a. von der Erstbeschwerdeführerin in der Berufung vom 28. September 1989 ausgeführt, daß die Drittbeschwerdeführerin mit dem Problem der Schadstoffbelastung insofern nicht allein stehe, "als zwei früher im Haus des A F lebende Kinder der Familie Y ebenfalls an Atembeschwerden gelitten und zwischenzeitlich den Wohnort gewechselt" hätten.

Aus der Verhandlungsschrift vom 25. April 1990 ergibt sich die an den ärztlichen Amtssachverständigen gerichtete Frage, welche medizinischen Schlüsse sich aus der Stellungnahme der Pulmologischen Abteilung vom 1. August 1988 ziehen ließen. Der ärztliche Amtssachverständige antwortete hierauf, daß aus diesem Befund keine den gegenständlichen Sachverhalt berührende Inhalte herausgelesen werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde in Ansehung des ärztlichen Attestes vom 1. August 1988 und des erwähnten Falles der Familie Y Hinweise auf bestimmte Zusammenhänge hinsichtlich Verursachung und Wirkung in Ansehung von Luftschadstoffen, d.h. daß sie Hinweise auf das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes gehabt hätte, der für die Beurteilung der Frage der Genehmigungsfähigkeit der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage von Bedeutung gewesen wäre. Unter den diesbezüglich in der Beschwerde angeführten Gesichtspunkten liegt keine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor.

Schließlich vermag die Erstbeschwerdeführerin angesichts der aktenkundigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch mit dem Hinweis auf Zeitungsberichte über Vorkommnisse in anderen Tischlereien keine Rechtswidrigkeit etwa unter dem Blickwinkel einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes oder einer Unschlüssigkeit der den im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrundeliegenden Erwägungen und ferner keine inhaltliche Rechtswidrigkeit der der mitbeteiligten Partei erteilten Genehmigung darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040118.X00
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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