TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/12 B1540/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 StPO §175 Abs1 Z1 StPO §177 Abs1 Z1 StPO §177 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; vertretbare Annahme des Vorliegens eines Autodiebstahls; Dauer der Anhaltung ebenfalls gerechtfertigt

Spruch

Der Beschwerdeführer wurde durch seine von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 24. November 1989 um 0.15 Uhr vorgenommene Festnahme sowie durch seine nachfolgende Anhaltung am Bezirkspolizeikommissariat Simmering bis um 15.30 Uhr des genannten Tages weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 12.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch seine am 24. November 1989 um ca. 0.05 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehles vorgenommene Festnahme und nachfolgende Anhaltung am Bezirkspolizeikommissariat Simmering bis 15.45 Uhr dieses Tages im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle die Verfassungswidrigkeit dieser Amtshandlungen feststellen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer besuche zusammen mit seinen beiden Freunden M G und P F eine bestimmte Klasse eines - näher bezeichneten - Bundesoberstufenrealgymnasiums. Am 23. November 1989 sei der Beschwerdeführer mit dem PKW Mercedes 300SE, deutsches Kennzeichen HD-MC 912, um ca. 23.30 Uhr vom Kärntner Ring in Richtung 11. Bezirk gefahren. Dieses Fahrzeug sei auf die M Gesellschaft m.b.H. in Laimen, BRD, zugelassen. Eigentümer dieses Unternehmens sei der Vater des M G. Das Fahrzeug sei vom Beschwerdeführer gelenkt worden, sein Freund P F sei neben dem Beschwerdeführer, M G im Fond gesessen. Der Beschwerdeführer sei über die Autobahn A4 in Richtung Fischamend gefahren, habe am Ende der A4 umgedreht und sei wieder in Richtung Wien zurückgefahren.

Kurz nachdem der Beschwerdeführer bei der Rückfahrt eine Gruppe von Einsatzfahrzeugen passiert habe, sei er von der Besatzung eines Einsatzfahrzeuges angehalten worden. Mehrere einschreitende Polizeibeamte hätten den Beschwerdeführer und seine beiden Freunde mit auf sie gerichteten Dienstwaffen aufgefordert, mit erhobenen Händen aus dem Auto zu steigen und die Hände auf das Autodach zu legen, dieser Aufforderung seien sie "selbstverständlich" nachgekommen. Beim Beschwerdeführer sei eine Gaspistole mit sieben Platzpatronen, welche er in einem Schulterhalfter getragen habe, vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer und seine beiden Freunde seien anschließend auf das Wachzimmer in der Kaiserebersdorferstraße gebracht und dort von einem Polizeibeamten befragt worden. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, die Festnahme sei deshalb erfolgt, weil der Verdacht bestünde, daß er und seine beiden Freunde auf ein Polizeifahrzeug geschossen hätten. Vom Vorwurf eines Kraftfahrzeugdiebstahles sei keine Rede gewesen. Nach einiger Zeit sei dem Beschwerdeführer vom selben Polizeibeamten erklärt worden, daß er und seine Freunde wegen des Verdachtes des Autodiebstahles festgenommen worden wären.

Festzuhalten sei - heißt es in der Beschwerde weiter -, daß sich der Beschwerdeführer mit einem gültigen Führerschein habe ausweisen können. Ebenso seien den einschreitenden Beamten die Fahrzeugpapiere vorgewiesen worden. Die Beamten seien auch darüber aufgeklärt worden, daß der Vater von Güber dieses Fahrzeug verfügungsberechtigt sei. G habe angegeben, daß er die Fahrzeugschlüssel aus der Wohnung seines Vaters genommen habe und sich sein Vater derzeit in den USA befinde.

Der Beschwerdeführer sei anschließend zum Bezirkspolizeikommissariat Simmering gebracht, gegen Mittag des nächsten Tages von einem Kriminalbeamten vernommen, gegen 14.00 Uhr einem Polizeijuristen vorgeführt und "erst" um 15.45 Uhr entlassen worden.

In der Beschwerde wird ausdrücklich ersucht, die belangte Behörde aufzufordern, die aufgenommenen Gespräche und den Funkverkehr betreffend dieses Ereignis auf Kassette zu überspielen und diese Kassette ebenso wie alle schriftlichen Unterlagen des Informationsdienstes dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

2. Die belangte Bundespolizeidirektion Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt und im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Am 23. November 1989 um 23.40 Uhr habe der Funkstreifenwagen "Kranich 8" den Befehl erhalten, auf der Autobahn A4 nach einem PKW zu fahnden, aus welchem zuvor im Ortsgebiet von Fischamend mehrere Schüsse abgegeben worden sein sollen. Dieser PKW sollte von mehreren Personen besetzt sein. Um 23.50 Uhr sei das verdächtige Fahrzeug (PKW Mercedes 300SE, Kennzeichen HD-MC 912) auf der Richtungsfahrbahn Wien der A4 wahrgenommen worden, wobei es eine Geschwindigkeit von ca. 200 km/h eingehalten habe und wegen der möglichen Höchstgeschwindigkeit des eingesetzten Funkwagens von nur 160 km/h nicht habe eingeholt werden können. Um 0.05 Uhr habe das verdächtige Fahrzeug drei "anrückende" Funkwagen der Bundespolizeidirektion Wien mit einer Geschwindigkeit von ca. 180 bis 200 km/h überholt. Das Fahrzeug habe in der Folge die Geschwindigkeit reduziert, hätte um 0.10 Uhr überholt und angehalten werden können. Bei der folgenden Personsdurchsuchung sei beim Beschwerdeführer eine geladene Gaspistole vorgefunden worden. Ebenso sei der Fahrzeugschein des PKW, lautend auf eine Firma M Gesellschaft m.b.H. in der BRD, aufgefunden worden.

Aufgrund widersprüchlicher Angaben zur Frage der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug und der ungeklärten Eigentumsverhältnisse sei der Beschwerdeführer um 0.15 Uhr gemäß §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO wegen Verdachtes des Kraftfahrzeugdiebstahles vorläufig festgenommen und dem nächst gelegenen Wachzimmer überstellt worden. Da die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Lenkung dieses Fahrzeuges trotz einiger Anrufe nicht habe geklärt werden können, sei der Beschwerdeführer gegen 1.25 Uhr dem Bezirkspolizeikommissariat Simmering überstellt worden. Die vom festnehmenden Sicherheitswachebeamten (Bez.Insp. F M 4) erstellte Anzeige sei gegen 6.15 Uhr beim diensthabenden Kriminalbeamten eingelangt, welcher mit Erhebungen begonnen und den Akt um 7.30 Uhr dem Journaldienst versehenden Konzeptsbeamten übergeben habe. Dieser habe die Durchführung ausstehender Erhebungen, insbesondere hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken dieses Fahrzeuges, und die Einvernahme der Verdächtigen veranlaßt. Diese Erhebungen und Einvernahmen seien gegen 13.55 Uhr abgeschlossen gewesen, worauf der Beschwerdeführer dem Konzeptsbeamten des Bezirkspolizeikommissariats Simmering vorgeführt und nunmehr auch von diesem vernommen worden sei. Nach weiterer Rücksprache mit dem Zollamt Wien wegen der Verfügung über das Kraftfahrzeug sei der Beschwerdeführer um 15.30 Uhr des 24. November 1989 aus der Haft entlassen worden.

3. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aufgrund des Parteienvorbringens, des Inhaltes der von der belangten Behörde vorgelegten Akten sowie des von der belangten Behörde ebenfalls vorgelegten Tonbandmitschnittes des Funkverkehrs für den hier in Betracht kommenden Zeitraum (23. November 1989,

23.49 Uhr bis 24. November 1989, 0.30 Uhr; eine schriftliche Übertragung des Tonbandmitschnittes wurde im Verfassungsgerichtshof angefertigt) wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer fuhr am 23. November 1989 gegen Mitternacht mit dem PKW Mercedes 300SE (deutsches Kennzeichen HD-MC 912) von Wien über die Autobahn A4 bis zu deren Ende in Fischamend und sodann auf dieser Autobahn wieder zurück in Richtung Wien. Im Wagen befanden sich auch zwei Schulfreunde des Beschwerdeführers, M G und P F. Der PKW ist auf die M Gesellschaft m.b.H. in Laimen, BRD, zugelassen. Eigentümer dieses Unternehmens ist der Vater des M G. Dieser befand sich im hier relevanten Zeitraum in den USA. Der PKW war ohne Einwilligung des verfügungsberechtigten Vaters von M G mit einem Reserveschlüssel in Betrieb genommen worden.

Am 24. November 1989 gegen 0.11 Uhr wurde der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW von Organen der belangten Behörde zum Anhalten veranlaßt. Diese Maßnahme erfolgte, weil andere Sicherheitsorgane im Funkverkehr gemeldet hatten, es bestehe der Verdacht, daß aus einem Fahrzeug Schüsse abgegeben worden seien und ein allenfalls in Betracht kommender PKW Mercedes mit deutschem Kennzeichen fahre mit sehr hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn (wobei es - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in diesem Stadium der Ermittlungen nicht darauf ankam, welche tatsächlichen Geschehnisse diesen Meldungen im einzelnen zu Grunde lagen).

Die Sicherheitswachebeamten fanden beim Beschwerdeführer eine Schreckschußpistole Kaliber 8 mm mit sieben Platzpatronen vor. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten Bezirksinspektor F M 4 an, das Fahrzeug sei ihm vom Zulassungsbesitzer zum Lenken überlassen worden, wobei die Einwilligung hiezu am 23. November 1989 gegen 22.30 Uhr fernmündlich erfolgt sei. Aus der bei ihm sichergestellten Waffe sei nicht geschossen worden, daß er zu schnell gefahren sei, wisse er selbst. M G gab dem Beamten gegenüber an, das Fahrzeug gehöre seinem Vater und sei auch auf diesen zugelassen. Nachdem aus dem Fahrzeug der Fahrzeugschein des PKW mit der Zulassung auf die Firma M Gesellschaft m.b.H. genommen worden war, änderte M G seine Angaben dahin, daß diese Firma seinem Vater gehöre, der sich zur Zeit in den USA aufhalte, eine Zustimmung für die Inbetriebnahme des Fahrzeuges sei nicht gegeben worden.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin um 0.15 Uhr des 24. November 1989 von Bezirksinspektor F M 4 wegen Betretung auf frischer Tat bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Verdacht des KFZ-Diebstahls, der sich nunmehr ergeben hatte) festgenommen und dem nächstgelegenen Wachzimmer und in der Folge dem Bezirkspolizeikommissariat Simmering überstellt. Die Enthaftung des Beschwerdeführers erfolgte nach Abschluß der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde (vor allem betreffend die Verfügungsberechtigung über den PKW) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner beiden Freunde am 24. November 1989 um

15.30 Uhr.

2. Diese Feststellungen stützen sich, soweit sie vom oben unter Pkt. I.1. wiedergegebenen Beschwerdevorbringen abweichen, auf den Inhalt des Tonbandmitschnittes des polizeilichen Funkverkehrs, sowie auf den Inhalt der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige (insbesondere den mit M G und P F aufgenommenen Niederschriften sowie den Stellungnahmen und Berichten der mit der Amtshandlung befaßten Beamten). Angesichts des - unbestrittenen - Umstandes, daß das Fahrzeug ohne Wissen und Zustimmung des Verfügungsberechtigten in Betrieb genommen worden war, kommt der Darstellung der Beamten über die wechselhaften Angaben des Beschwerdeführers und des M Güber ihre Berechtigung, den PKW zu benützen, unmittelbar nach dem Anhalten des Fahrzeuges durchaus Glaubwürdigkeit zu. Daß der Beschwerdeführer vor der Anhaltung mit hoher Geschwindigkeit gefahren ist, wird auch von G bestätigt.

3. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

a) Zur Festnahme:

Nach §177 Abs1 Z1 StPO kann ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung in den Fällen des §175 Abs1 Z1 StPO vorgenommen werden. Diese Bestimmung berechtigt zur Verhaftung unter anderem dann, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wird (s. VfSlg. 10245/1984, 10321/1985). Nach §175 Abs1 Z1 StPO ist die Verhaftung - was der Beschwerdeführer übersieht und worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist - auch dann gerechtfertigt, wenn der Verdächtige mit Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.

In Anbetracht der gesamten Situation, die sich den einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers darbot (junge Burschen in einem teuren Kraftfahrzeug, das im Eigentum einer Firma im Ausland steht, wobei ein persönlicher Zusammenhang zwischen dieser Firma und den Wageninsassen keineswegs auf der Hand lag, widersprüchliche Angaben betreffend die Berechtigung zur Verfügung über das Fahrzeug, der Lenker im Besitz einer Schreckschußpistole, Mitteilung von Kollegen, aus einem Fahrzeug sei geschossen worden und ein allenfalls in Betracht kommendes Fahrzeug sei mit sehr hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs gewesen), konnten die Sicherheitswachebeamten mit gutem Grund annehmen, das Fahrzeug sei gestohlen, der Beschwerdeführer also mit einem Gegenstand betreten worden, der von einem Verbrechen oder Vergehen herrührt. Angesichts des keineswegs naheliegenden Zusammenhanges eines in der Bundesrepublik Deutschland auf eine juristische Person (Firma) zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem in Wien wohnhaften - aber derzeit in Übersee weilenden - Vater eines der Wageninsassen sowie wechselnder Behauptungen der Beteiligten in diesem Zusammenhang konnten die Beamten durchaus bezweifeln, daß hier (nur) ein - nach §136 Abs4 StGB strafloser - unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges durch einen Angehörigen vorliege.

Unter diesen Voraussetzungen war die Festnahme des Beschwerdeführers ohne richterlichen Befehl durch §177 Abs1 Z1 StPO gedeckt und somit rechtmäßig.

b) Zur Dauer der Anhaltung:

Nach §177 Abs2 StPO ist jeder durch die Sicherheitsbehörde gemäß dem Abs1 dieser Gesetzesstelle in Verwahrung Genommene unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich - also auch noch vor Ablauf der 48-stündigen Frist des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862 - freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern. Es ist nun angesichts der Verfahrensergebnisse unter gebührender Bedachtnahme auf die Begleitumstände des Falles und die von der belangten Behörde gegebene Darstellung über die von ihr während der Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers getroffenen Maßnahmen (s. oben unter Pkt. I.2.) nicht zweifelhaft, daß der Beschwerdeführer nach Erstellung der Anzeige und Durchführung der erforderlichen Erhebungen ohne unnötige Verzögerung einvernommen und aus der Haft entlassen wurde (vgl. VfSlg. 8146/1977, 9980/1984 und 11146/1986). Der Umstand, daß sich der über den PKW Marke Mercedes tatsächlich Verfügungsberechtigte in den USA aufhielt, war bei Beurteilung der Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers ebenfalls zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, daß zwischen der (um 13.55 Uhr begonnenen) zweiten (kurzen) Einvernahme des Beschwerdeführers und der Enthaftung noch ein - relativ geringer - Zeitraum verstrichen ist.

4. Da sowohl die Festnahme des Beschwerdeführers wie auch seine nachfolgende Anhaltung gerechtfertigt waren, ist die Beschwerde abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG.

Schlagworte

Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1540.1989

Dokumentnummer

JFT_10099388_89B01540_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten