TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/24 92/05/0275

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. August 1992, Zl. MD-VfR-B XI-9/92, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. August 1992 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Zubauten unter Berufung auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der nachstehende Auftrag erteilt:

"1) Der an der Vorderseite des bewilligten Kleingartenhauses ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Zubau in Holzriegelbauweise im Ausmaß von 5,20 x 2,80 m ist zu beseitigen.

2) Der an der rechten hinteren Seite des vorgenannten Kleingartenhauses ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Zubau in Holzriegelbauweise im Ausmaß von 3,75 x 2,52 m ist zu beseitigen.

Die Maßnahme ist binnen 8 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen."

In Erwiderung auf das Berufungsvorbringen führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides aus, der Beschwerdeführer gehe fehl in seiner Annahme, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil die Behörde nicht geprüft habe, ob es sich im vorliegenden Fall um einen "alten Bestand" handle. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei als Bauwerkseigentümer mit Bescheid vom 29. Juli 1991 die Baueinstellung für den im Punkt 1) beschriebenen Zubau verfügt worden. Mit diesem Bescheid sei klargestellt, daß die erforderliche Baubewilligung nicht erteilt worden sei. Weiters sei damit geklärt, daß im Zeitpunkt der Überprüfung (am 26. Juli 1991) der zweite Zubau nicht errichtet gewesen sei, da diesbezüglich seitens der Baupolizei keine Wahrnehmung gemacht worden sei. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Behörde habe nicht dargelegt, auf welche Tatsachen sie ihre Ansicht stütze, daß es sich bei den im Bescheid genannten baulichen Anlagen um Zubauten handle, erreichen wolle. Der Begriff Zubau sei - wie der Beschwerdeführer selbst ausführe - im § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien definiert. Die entsprechende Verweisung sei auch in der Begründung des Bescheides erfolgt. Aus dem Wort "angebaut" ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, daß das bestehende genehmigte Kleingartenhaus vergrößert worden sei. Ob die im Bescheid angegebenen Abmessungen millimetergenau der Natur entsprächen, sei nicht zu prüfen gewesen, da die Beschreibung für eine allfällige Vollstreckung ausreichend erscheine. Diesbezüglich könne auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden sein, da diese Maße im Protokoll über die an Ort und Stelle durchgeführte Verhandlung erwähnt seien. Bei dieser Verhandlung sei der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen und habe auch das Protokoll unterfertigt.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, nicht festgestellt zu haben, wann die in Rede stehenden Zubauten annähernd errichtet worden seien. Der Baueinstellungsbescheid betreffe lediglich einen der beiden Zubauten, und die Behörde habe ihm während des gesamten Verfahrens keine Gelegenheit gegeben, zu der behaupteten Baueinstellung sowie zu der Feststellung, daß die Baupolizei keine Wahrnehmung hinsichtlich des anderen Zubaues gemacht habe, Stellung zu nehmen. Erst im angefochtenen Bescheid werde auf den Baueinstellungsbescheid Bezug genommen. Es sei daher das Recht auf das Parteiengehör verletzt worden.

Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, worin die für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG erforderliche Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels gelegen sein soll, da der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben hat, inwiefern die belangte Behörde im Falle der Gewährung des Parteiengehörs zu einem anders lautenden Bescheid gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, daß für die vom vorliegenden Beseitigungsauftrag erfaßten Zubauten eine Baubewilligung erteilt worden ist, weshalb der Schlußfolgerung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, daß einer der beiden Zubauten offensichtlich mangels Vorliegens einer Baubewilligung Gegenstand des Baueinstellungsbescheides vom 29. Juli 1991 war, und der andere Zubau anläßlich der am 26. Juli 1991 erfolgten Überprüfung nicht wahrgenommen worden ist, was nur darauf zurückzuführen sein kann, daß er offensichtlich erst danach errichtet worden ist. Es ist unerfindlich, warum der vom erwähnten Baueinstellungsbescheid erfaßte Zubau im Sinne der Beschwerdeausführungen als "alter Bestand" anzusehen, also bereits so alt sein soll, daß für ihn im Sinne der hg. Judikatur (vgl. dazu das Erkenntnis vom 14. Oktober 1986, Zl. 86/05/0062, BauSlg. Nr. 777, und die darin zitierte Vorjudikatur) die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit gerechtfertigt ist. In diesem Falle hätte nämlich keine Veranlassung zu einer Baueinstellung bestanden, weil diese voraussetzt, daß ein Bau noch nicht fertiggestellt ist.

Eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auch nicht darin zu erblicken, daß dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu dem "Meßergebnis" (also offenbar zu den festgestellten Ausmaßen der beiden Zubauten) Stellung zu nehmen, weil der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Abtragungsauftrag zu den dort genannten - anläßlich einer in seiner Gegenwart stattgefundenen Verhandlung ermittelten - Maßen der Zubauten hätte Stellung nehmen können und auch in der Beschwerde nicht einmal behauptet wird, daß der Baubehörde in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Fehler unterlaufen sei. Im übrigen hat die belangte Behörde in der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, daß die im Bescheid erfolgte Beschreibung der Zubauten für eine allfällige Vollstreckung desselben ausreicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11601/A).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050275.X00

Im RIS seit

24.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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