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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 4. April 1990, GZ. MDR - B I - 2/90, betreffend Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides war die X AG Eigentümerin des Hauses 13. Der Beschwerdeführer ist Hauptmieter eines im Erdgeschoß etablierten Geschäftslokales, welches er an die "B-GesmbH." untervermietet hat. Der Hauseigentümer zeigte der Magistratsabteilung 37 am 22. Februar 1989 an, daß der Beschwerdeführer oder die Untermieterin eine WC-Anlage ohne Bewilligung eingebaut hätten. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines erließ die Magistratsabteilung 37, Baupolizei, den an den Eigentümer gerichteten Auftrag, binnen vier Monaten nach Rechtskraft des (am 21. Juni 1989 dem Hauseigentümer zugestellten) Bescheides die im Geschäftslokal rechts vom Hauseingang ohne baubehördliche Bewilligung hergestellte Abortanlage entfernen zu lassen.
Mit Schreiben vom 6. November 1989 beantragte der Beschwerdeführer Fristerstreckung. Zu
MA 37/1 - Am Hof 13/2098/89, sei ein Bauverfahren zwecks Errichtung einer Toiletteanlage anhängig und habe am 6. November 1989 eine Bauverhandlung stattgefunden, bei welcher dem Beschwerdeführer die Ergänzung der Einreichunterlagen aufgetragen worden sei. Bis zum Baubeginn werde noch einige Zeit vergehen. Dies sei dadurch bedingt, daß die Zustimmung des Hauseigentümers erst gerichtlich erwirkt werden müsse. Die im Bescheid vom 24. Mai 1989 gesetzte Frist möge daher um sechs Monate erstreckt werden, zumal das von der Hausinhabung eingerichtete WC-Provisorium unzumutbar sei.
Diesen Antrag wies die Magistratsabteilung 37 mit Bescheid vom 8. Jänner 1990 gemäß § 8 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 134 Abs. 5 BO zurück. Dem Beschwerdeführer komme als Mieter keine Parteistellung zu.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe als Beteiligter ohnehin keine meritorische Entscheidung gewünscht. Er habe ein erhebliches eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse, die Stellung des Eigentümers sei durch seinen Antrag nicht beeinträchtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, daß sich die Zurückweisung auf § 68 Abs. 1 AVG zu stützen habe. Der Erfüllungszeitpunkt im Bauauftrag sei ein Bestandteil des Spruches gewesen, ein Fristverlängerungsantrag sei ein Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides. Derartige Anträge seien grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen. Auf die Parteistellung des Berufungswerbers komme es daher gar nicht an.
Über die vorliegende Beschwerde sowie die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 68 AVG 1950 lautet:
"(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
....
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Da § 68 Abs. 1 AVG die Anbringen ALLER Beteiligten erfaßt, ist auf die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauauftragsverfahren, wie das die belangte Behörde richtig erkannt hat, gar nicht einzugehen. Derartige Anbringen sind nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuweisen; daß der Bescheid vom 24. Mai 1989 in Rechtskraft erwuchs, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Aufhebung dieses rechtkräftigen Bescheides nach den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG nur von Amts wegen erfolgen kann. Gemäß Abs. 7 dieser Bestimmung steht NIEMANDEM ein Rechtsanspruch darauf zu, daß die Behörde von ihrem Abänderungs- und Behebungsrecht Gebrauch macht. Der Beschwerdeführer kann daher dadurch, daß die Behörde nicht gemäß § 68 Abs. 2 AVG abändernd vorgegangen ist, in keinem Recht verletzt sein.
Allerdings bleibt es der Behörde unbenommen, von ihrer negativen Schlußfassung der Partei eine nicht den Charakter eines Bescheides besitzende Mitteilung zukommen zu lassen, wie solche Mitteilungen im § 18 AVG vorgesehen sind (Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband8, Seite 377). Nur als derartige Mitteilung ist der Hinweis im angefochtenen Bescheid zu verstehen, daß die belangte Behörde überdies kein öffentliches Interesse (öffentliches Wohl im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG) an einer Fristerstreckung erkannt habe.
Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050113.X00Im RIS seit
03.05.2001