TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/25 92/01/0962

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0963

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerden der K in W, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 6. Oktober 1992,

1. Zl. MA 58-R 6/92/Str., 2. Zl. MA 58-R 7/92/Str., beide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Übertretungen des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den den vorliegenden Beschwerden beigelegten Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Wiener Landesregierung vom 24. September 1990, Zl. MA 58-R 5/89/Str., hinsichtlich zweier Vorfälle am 15. Dezember 1988 und am 9. Jänner 1989 und vom 2. Oktober 1991, Zl. MA 58-R 6/90/Str., hinsichtlich eines Vorfalles am 18. Februar 1990 wegen Übertretungen des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes (Verstoß gegen den vorgeschriebenen Leinen- oder Maulkorbzwang) jeweils bestraft wurde, diese Bescheide von der Beschwerdeführerin am 27. September 1990 bzw. am 11. Oktober 1991 übernommen wurden und mit den beiden Bescheiden der Wiener Landesregierung vom 6. Oktober 1992 den mit 15. bzw. 26. Juni 1992 datierten (in einem Schriftsatz enthaltenen) Anträgen der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme beider Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 69 Abs. 2 AVG keine Folge gegeben wurde.

Gegen die zuletzt genannten beiden Bescheide richten sich die vorliegenden (in Ansehung des im Spruch erstangeführten Bescheides zur hg. Zl. 92/01/0962 und in Ansehung des im Spruch zweitangeführten Bescheides zur hg. Zl. 92/01/0963 protokollierten) Beschwerden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres persönlichen Zusammenhanges beschlossen und darüber erwogen:

Gemäß (dem nach § 24 VStG anzuwendenden) § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmsantrag nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages, also darüber, wann der Antragsteller vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat, zu enthalten und ist ein solcher Antrag bei Fehlen derartiger Angaben, zumal es sich hiebei um keinen Formmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG handelt, zurückzuweisen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 24. April 1974, Slg. Nr. 8605/A, und vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0143).

Nach der Begründung der angefochtenen Bescheide wandte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag hinsichtlich der Bestrafung vom 24. September 1990 lediglich gegen die Strafhöhe, während sich ihr Antrag hinsichtlich der Bestrafung vom 2. Oktober 1991 ausschließlich auf Umstände bezog, die ihrer Ansicht nach die Wiederaufnahme des diesbezüglich beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 91/01/0169 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens rechtfertigten. Dies deckt sich mit der Kenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des bei ihm zur hg. Zl. 92/01/0759 abgeführten Verfahrens betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur hg. Zl. 91/01/0169. Demnach entsprach aber die gegenständliche Eingabe - abgesehen davon, daß in dem einen Fall die Strafhöhe bekämpft und damit ein (allerdings im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AVG nicht tauglicher) Wiederaufnahmsgrund genannt wurde - inhaltlich nicht den zwingenden Erfordernissen eines Wiederaufnahmsantrages. Die Beschwerdeführerin wurde daher in ihren Rechten dadurch nicht verletzt, daß die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese Anträge zurückgewiesen hat. Daran vermögen die in den Beschwerden ins Treffen geführten, im wesentlichen gleichen Umstände, nämlich ein von der Beschwerdeführerin behaupteter Nachteil infolge angeblichen Ablaufs einer Frist im Zusammenhang mit einer ihr nicht ermöglichten Akteneinsicht nach Abschluß der Verwaltungsstrafverfahren (siehe dazu auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0759) und die ihrer Meinung nach rechtswidrigen Bestrafungen, nichts zu ändern.

Da somit der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010962.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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