TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/25 92/01/0911

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §2;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1992, Zl. 4.337.484/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Juni 1992 ab und versagte dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes" geltend. In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar und unbestimmt, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche konkrete Erstbehörde gemeint sei. Eine genaue Bezeichnung des erstbehördlichen Bescheides sei unterlassen worden. So fehle die Angabe der Geschäftszahl und des Ausstellungsdatums, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide. Weiters stelle die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Asylwerbers einen tauglichen Asylgrund dar. Die belangte Behörde habe aber Fragestellungen und Ermittlungen zur Frage unterlassen, ob diese Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt seien, sodaß der entscheidungswesentliche Sachverhalt einer Ergänzung bedürfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu der in Darstellung des Beschwerdepunktes gewählten Formulierung, im Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verletzt worden zu sein, ist zunächst festzuhalten, daß der Beschwerdeführer, ungeachtet der - gesetzlich gebotenen - Anwendung des die Asylgewährung regelnden § 3 Asylgesetz 1991 (und nicht des § 2 Asylgesetz über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft), in diesem Recht verletzt sein konnte, weil die Versagung der Asylgewährung die (wenn auch nun nicht mehr im Spruch aufscheinende) Feststellung, daß er nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1991 sei (ebenso wie dies nach dem Asylgesetz der Fall gewesen wäre), zur Voraussetzung hatte.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides weder die Angabe der Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, noch das Datum oder die Zahl dieses Bescheides anführt. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Juni 1992, Zl. FrA-847/92) ist aber der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Da Spruch und Begründung insoweit eine Einheit bilden, wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß der Gegenstand der Erledigung im Spruch des angefochtenen Bescheides mit den Worten "Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion" nur allgemein umschrieben wurde, nicht in seinen Rechten verletzt. Wie im übrigen aus der Beschwerde hervorgeht, bestand beim Beschwerdeführer auch kein Zweifel darüber, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die angeführte Berufung entschieden worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften damit begründet, die belangte Behörde hätte zur Frage der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz Ermittlungen anstellen müssen, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, dessen Wiedergabe hinsichtlich seiner Richtigkeit und Vollständigkeit im angefochtenen Bescheid unwidersprochen geblieben ist, kein Hinweis darauf entnommen werden, daß er die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz geltend gemacht hätte. Insbesondere liegt aber kein Anhaltspunkt dafür vor, daß im Falle des Zutreffens einer wirtschaftlichen Notlage diese auf Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Stellen seines Heimatlandes aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zurückzuführen wäre. So hat - der Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Widerruf der in seinem schriftlichen, von seinem Rechtsvertreter verfaßten Asylantrag angeführten Gründe bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die Behörde erster Instanz ausgeführt, in der Türkei nicht politisch verfolgt worden zu sein und seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, um in Österreich zu arbeiten. Dieses, in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch keinerlei weitere Asylgründe ergänzte Vorbringen hat die belangte Behörde zu Recht als nicht geeignet angesehen, das Vorliegen eines der in der Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe darzutun, weil die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 92/01/0198 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010911.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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