TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/25 92/01/0964

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des O in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1992, Zl. 4.330.858/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. Jänner 1992 einen Asylantrag. Er begründete diesen damit, in der Türkei auf Grund seiner kurdischen Abstammung in allen Lebensbereichen benachteiligt und politisch verfolgt zu werden. Die Verfolgung träfe ihn besonders hart, da er in einer Gegend lebe, in der die Kurden eine "extreme Minderheit" darstellten.

Bei der niederschriftlichen Befragung gab er an, er habe in seiner Heimat als Maurer gearbeitet; ein türkischer Auftraggeber habe ihn nicht bezahlt, weil er Kurde sei. Am 1. Mai 1990 habe er sich an einer Parteiversammlung beteiligt. Aus diesem Grund sei er in der Folge von der Polizei verhört worden. Seitdem werde er von der Polizei überwacht. Er habe in der Türkei keinen fixen Arbeitsplatz. Er wolle in Österreich Arbeit finden, um seine Familie ernähren zu können.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar und unbestimmt, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche konkrete Erstbehörde gemeint sei; ebenso fehle die Bezeichnung der Geschäftszahl und des Ausstellungsdatums des erstbehördlichen Bescheides.

Diese Darlegungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Februar 1992, Zl. FrA-375/92) zwar nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten ist. Dem insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden Bescheid kann somit der Gegenstand der Erledigung deutlich entnommen werden; dadurch, daß dieser zunächst im Spruch nur allgemein umschrieben und der bekämpfte Bescheid erst in der Begründung nach Datum und Geschäftszahl bezeichnet wird, wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Es kann auch die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe taugliche Asylgründe geltend gemacht, nicht geteilt werden. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf berufen hat, er sei von einem türkischen Auftraggeber für seine Arbeitsleistungen nicht bezahlt worden, ist darauf hinzuweisen, daß nur staatlichen Stellen zuzurechnende Maßnahmen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Betracht kommen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0102).

Einem mit keinen weiteren Folgen verbundenen Verhör durch die Polizei und einer polizeilichen Überwachung kommt nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sind (vgl. z.B. das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0146).

Auch die Behauptung, in der Türkei keinen fixen Arbeitsplatz gehabt zu haben, ist schon im Hinblick auf das Fehlen von Anhaltspunkten für einen Zusammenhang mit Konventionsgründen nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet. Ebenso fehlen Hinweise darauf, daß dies die Folge von Maßnahmen wäre, die staatlichen Stellen zugerechnet werden könnten; im übrigen können derartige Nachteile nur dann als Fluchtgrund in Betracht kommen, wenn sie die Lebensgrundlagen des Asylwerbers massiv bedrohen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zlen. 91/01/0207, 0208), wofür ebenfalls kein Anhaltspunkt vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hinreichend auseinandergesetzt; es liegt daher auch der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Es konnte daher auch ein Abspruch über den zur Zl. AW 92/01/0230 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010964.X00

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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