TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/25 92/01/0946

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3 Abs1;
AVG §58;
AVG §59;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des S in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. September 1992, Zl. 4.335.313/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. September 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde "wegen Verletzung des mir gewährleisteten Rechtes auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes", bringt aber in Ausführung der Beschwerde keine Gründe vor, aus denen ihm nach § 3 Asylgesetz 1991 Asyl zu gewähren gewesen wäre. Er beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unbestimmt bzw. unklar, weil ihm nicht zu entnehmen sei, welcher "konkrete erstbehördliche Bescheid gemeint" gewesen sei. Diese Darlegungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Februar 1992, Zl. FrA-1615/91) zwar nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten ist. Dem insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden Bescheid kann somit der Gegenstand der Erledigung deutlich entnommen werden; dadurch, daß dieser zunächst im Spruch nur allgemein umschrieben und der bekämpfte Bescheid erst in der Begründung nach Datum und Geschäftszahl bezeichnet wird, wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grunde konnte auch eine Entscheidung über den zur Zl. AW 92/01/0219 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010946.X00

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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