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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0907Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde 1. des P C und 2. des A C, beide in L, letzterer vertreten durch den ersteren, dieser vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1992, Zlen. 4.280.593/4-III/13/91 und 4.280.591/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Beschwerdevorbringen zufolge haben die Beschwerdeführer, rumänische Staatsangehörige, die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. Oktober 1991, mit denen festgestellt worden war, bei den Beschwerdeführern lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtlinge nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Mit ihren Bescheiden vom 24. August 1992 wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab.
Gegen diese Bescheide richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemeinsam erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, haben sie ihre Asylanträge damit begründet, daß der Erstbeschwerdeführer bereits im Juni 1983 versucht habe, aus seinem Heimatland zu fliehen, dabei aber aufgegriffen und in der Folge zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Ausschlaggebender Grund für seine nunmehrige Ausreise sei die schlechte wirtschaftliche Lage in Rumänien. Der Zweitbeschwerdeführer habe angegeben, wegen der Fluchtversuche seines Vaters in der Schule von den Lehrern schlecht behandelt worden zu sein. Diese Angaben habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid dahin ergänzt, daß er, als er bei seinem Fluchtversuch im Jahre 1983 aufgegriffen worden sei, infolge von Schlägen eine Kopfverletzung erlitten habe. Nach Verbüßung der über ihn verhängten Haftstrafe habe der Erstbeschwerdeführer keine geregelte Arbeit mehr bekommen, es seien (offenbar bei ihm) Hausdurchsuchungen vorgenommen worden und er habe sich wöchentlich bei der Behörde melden müssen. Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Berufung keine von seinem erstinstanzlichen Vorbringen abweichenden Angaben gemacht.
Die Versagung von Asyl begründete die belangte Behörde in beiden Fällen damit, daß die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge bereits am 3. Juni 1989 nach Ungarn eingereist seien, sich bei den dortigen Behörden gemeldet und auf Grund von erteilten Aufenthaltsberechtigungen und einer dem Erstbeschwerdeführer ausgestellten Arbeitsbewilligung bis zum 26. August 1989 in Ungarn gewohnt bzw. - was den Erstbeschwerdeführer anbelangt - auch gearbeitet hätten. Da die Beschwerdeführer somit bereits in Ungarn Verfolgungssicherheit erlangt hätten, sei gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 eine Asylgewährung ausgeschlossen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht mehr zu prüfen gewesen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, aus ihrem kurzen Aufenthalt in der Zeit vom 3. Juni 1989 bis zum 26. August 1989 in Ungarn, das zu dieser Zeit noch eine kommunistische Republik gewesen sei, könne Verfolgungssicherheit nicht abgeleitet werden. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer betreffend ihres, wenn auch kurzfristigen Aufenthaltes in Ungarn, nichts vorgebracht haben, was darauf hinweisen könnte, sie wären dort nicht sicher vor Verfolgung gewesen (insbesondere vor einer Abschiebung nach Rumänien). Daran vermag auch der in der Beschwerde behauptete Umstand nichts zu ändern, daß es sich dabei um ein kommunistisches Regime gehandelt habe, weil Sicherheit vor Verfolgung durchaus auch in einem kommunistischen Regime gegeben sein könne. Demgemäß konnte die belangte Behörde die Frage, ob die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland tatsächlich Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren, zu Recht ungeprüft lassen.
Mit ihrem Vorbringen, die Anwendung des (neuen) Asylgesetzes 1991 auf ihren Fall sei unzulässig, verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 sind am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Da die Berufungen der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt unbestritten bei der belangten Behörde anhängig waren, war diese somit verpflichtet, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010906.X00Im RIS seit
03.04.2001