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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 30. Juni 1992, Zl. 4.300.834/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 17. August 1992 wurde die vom zunächst unvertretenen Beschwerdeführer am 22. Juli 1992 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von insgesamt sieben Mängeln zurückgestellt. Unter Punkt 7 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist entsprach der Beschwerdeführer zwar den unter Punkt 1 bis 6 erteilten Verbesserungsaufträgen, unterließ es jedoch, entsprechend dem unter Punkt 7 erteilten Auftrag eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen. Dadurch hat der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen.
Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0343).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010732.X00Im RIS seit
25.11.1992