TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/25 92/01/0540

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

StVG §109;
StVG §114;
StVG §94 Abs3;
VStG §44a Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des N in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. April 1992, Zl. Jv 386-16/92, betreffend Bestrafung wegen Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG i.V.m. §§ 94 Abs. 3 StVG und 183 Abs. 1 StPO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1992 erließ der Anstaltsleiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Graz gegen den Beschwerdeführer folgenden Spruch:

"Der UH.-N hat im landesgerichtl. Gefhs. Graz dadurch mit Besuchern unerlaubt verkehrt, daß er

1.)

im Zeitraum zwischen 29. und 31.12.1991 drei Eingaben, gerichtet an den Leiter des lg. Gefhs. Graz, unerlaubt an einen namentlich nicht bekannten Besucher zur Weiterbeförderung übergab;

2.)

am 14.01.1992 anläßlich eines Besuches seines Masseverwalters Mag. R von diesem einen Krapfen und mehrere Blätter Papier unerlaubt übernahm;

er hat dadurch Ordnungswidrigkeiten nach § 107 Abs. 1 Z. 2

              i.              Verb.m. §§ 94 (3) StVG, 183 (1); StPO begangen und wird hiefür gemäß § 109 Z. 5 und § 114 (2) StVG mit den Ordnungsstrafen

zu 1.) des strengen Hausarrestes in der Dauer von 4 Tagen,

zu 2.) des strengen Hausarrestes in der Dauer von 2 Tagen,

jeweils mit Beschränkung der künstlichen Haftraumbeleuchtung um 1 Stunde täglich bestraft.

Der Vollzug der über den Beschuldigten UH.-N verhängten Ordnungsstrafe wird gemäß § 116 Abs. 6 StVG unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils 3 Monaten zu 1.) im Umfang von 2 Tagen, zu 2.) im Umfang von 1 Tag bedingt nachgesehen."

Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung fällte die belangte Behörde folgenden Spruch:

"Der Beschwerde des N, derzeit Untersuchungshäftling im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz, Gef. Vormerk-Nr. nn, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis des Leiters des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Graz vom 16. Jänner 1992, GZ. 1447-0-1/92-Po,

womit N wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG in Verbindung mit §§ 94 Abs. 3 StVG und 183 Abs. 1 StPO

mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Gesamtdauer von 6 Tagen, hievon

a)

zwei Tage jeweils mit Beschränkung der künstlichen Haftraumbeleuchtung um eine Stunde täglich und

b)

insgesamt drei Tage unter bedingter Nachsicht für eine Probezeit von drei Monaten

bestraft wurde wird KEINE FOLGE GEGEBEN."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (rechtzeitige) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, nicht bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44a Z. 3 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

Die belangte Behörde hat im Spruch ihres Bescheides den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses punkto verhängte Strafe und angewendete Gesetzesbestimmungen wiederholt und dabei neu und anders gefaßt als die Erstbehörde.

Nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Spruches war klar, daß der Beschwerdeführer wegen des ihm unter Punkt 1.) zur Last gelegten Verhaltens (unerlaubte Übergabe dreier Eingaben an einen nicht bekannten Besucher zur Weiterbeförderung in der Zeit zwischen 29. und 31. Dezember 1991) mit der Strafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von 4 Tagen belegt wurde, wovon ihm der Vollzug im Umfang von 2 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde, und war weiters klar, daß über den Beschwerdeführer wegen der unter Punkt 2.) genannten Ordnungswidrigkeit (unerlaubte Übernahme eines Krapfens und mehrerer Blätter Papier vom Masseverwalter am 14. Jänner 1992) die Strafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von zwei Tagen, verhängt wurde, wobei ihm der Vollzug im Umfang eines Tages unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde. Unklar hingegen war bereits, ob die verfügte Beschränkung der künstlichen Haftraumbeleuchtung sich nur auf die unter "zu 2." verhängte Strafe oder auch auf die Strafe "zu 1.)" bezog, weil es für die erstgenannte Variante abgesehen von der gewählten Gliederung gereicht hätte, dies durch das verwendete Wort "täglich" zum Ausdruck zu bringen und das Wort "jeweils" überflüssig gewesen wäre. Diese Unklarheit wurde vom (geänderten) Spruch des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt sondern verstärkt:

Die darin unter lit. a) und b) erwähnten verschiedenen Strafen lassen sich nämlich den einzelnen Delikten nicht mehr exakt zuordnen und läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, welche der beiden verschiedenen Strafen in welchem konkreten Ausmaß bedingt verhängt wurde, weil jene drei Tage, die laut lit. b) des Spruches "unter bedingter Nachsicht für eine Probezeit von drei Monaten" verhängt wurden, sich nicht den zwei verschiedenen Strafen derart zuordnen lassen, daß präzise feststünde, welche Tage der Strafe des strengen Hausarrestes mit Beschränkung der künstlichen Haftraumbeleuchtung bedingt und wieviele Tage der Strafe unbedingt verhängt wurden. Nicht einmal die Summe der zu a) und b) genannten Tage stimmt mit der Gesamtdauer der Strafe von 6 Tagen überein.

Bereits dadurch aber, daß die belangte Behörde ihren Spruch insoweit undeutlich formuliert hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen mußte, ohne daß auf die übrigen Beschwerdeausführungen noch eingegangen zu werden brauchte.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010540.X00

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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