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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 1992, Zl. 4.332.102/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Dezember 1991 (bereits anwaltlich vertreten) einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Befragung am 19. Februar 1992 gab er an, er sei in seinem Heimatland einer Verfolgung in politischer, rassischer oder religiöser Hinsicht nicht ausgesetzt gewesen. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei noch Sympathisant einer politischen Gruppierung. Er habe nur fallweise als Gelegenheitsarbeiter Arbeit gefunden. Es sei ihm wirtschaftlich so schlecht gegangen, daß er manchmal seine Familie nicht zu ernähren vermocht habe. In der Türkei gäbe es keine soziale Absicherung. Er wolle in Österreich arbeiten und Geld verdienen, um seine Familie in der Türkei unterstützen zu können und ihr ein angenehmes Leben zu ermöglichen.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar und unbestimmt, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche konkrete Erstbehörde gemeint sei; ebenso fehle die Bezeichnung der Geschäftszahl und des Ausstellungsdatums des erstbehördlichen Bescheides.
Diese Darlegungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. März 1992, Zl. FrA-379/92) zwar nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten ist. Dem insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden Bescheid kann somit der Gegenstand der Erledigung deutlich entnommen werden; dadurch, daß dieser zunächst im Spruch nur allgemein umschrieben und der bekämpfte Bescheid erst in der Begründung nach Datum und Geschäftszahl bezeichnet wird, wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Asylwerbers stelle einen tauglichen Asylgrund dar; diese Voraussetzung sei in seinem Fall erfüllt. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Feststellungen zu der Frage zu treffen, "ob meine wirtschaftlichen Nachteile in der Türkei so gravierend waren, daß dadurch meine wirtschaftliche Existenz vernichtet worden wäre".
Diese Darlegungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die behauptete wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers mit einer Verfolgung durch staatliche Stellen aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) im Zusammenhang stünde.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Es konnte daher auch ein Abspruch über den zur Zl. AW 92/01/0204 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010918.X00Im RIS seit
25.11.1992