TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/25 92/01/0943

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1992, Zl. 4.337.555/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Daß ein Asylwerber durch einen Bescheid wie dem angefochtenen - entsprechend dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" auch auf dem Boden des Asylgesetzes 1991 verletzt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, dargetan.

Der Beschwerdeführer bringt aber in Ausführung der Beschwerde keine Gründe vor, denen zufolge ihm nach § 3 Asylgesetz 1991 Asyl zu gewähren gewesen wäre. Der von ihm allein gerügte Umstand, daß die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt, stellt aber im Hinblick darauf, daß sich dieser Gegenstand eindeutig aus der Bescheidbegründung ergibt, aus den im zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 1992 näher angeführten Gründen keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar. Es genügt daher auch diesbezüglich ein Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grunde konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 92/01/0216 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010943.X00

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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