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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §93 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache des G in W, gegen das Schreiben des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom 2. September 1992, betreffend Steuerabzug vom Arbeitslohn, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezeichnet als angefochtenen Verwaltungsakt ein Schreiben des Finanzamtes vom 2. September 1992, das auf ein Ansuchen des Beschwerdeführers betreffend Rückerstattung von Lohnsteuer Bezug nimmt und Hinweise auf die Gesetzeslage im Zusammenhang mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn enthält. Im Schreiben wird ausdrücklich betont, daß es keinen Bescheid darstellt. Aus nachstehendem Grund kann dahingestellt bleiben, ob das genannte Schreiben des Finanzamtes trotz gegenteiliger Bezeichnung als Bescheid anzusehen ist oder nicht.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, NACH ERSCHÖPFUNG DES INSTANZENZUGES. Selbst wenn man in dem gegenständlichen Schreiben des Finanzamtes einen Bescheid erblicken wollte, wäre jedenfalls der Instanzenzug noch nicht erschöpft. Daran ändert es auch nichts, daß das Schreiben des Finanzamtes den weiteren Hinweis enthält, daß ein Rechtsmittel dagegen unzulässig ist. Sollte das Schreiben nämlich als Bescheid anzusehen sein, so enthielte dieser bloß eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, was gemäß § 93 Abs. 4 BAO zur Folge hätte, daß die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre. Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges erweist sich die Bechwerde daher jedenfalls als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zuständigen Senat mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130254.X00Im RIS seit
25.11.1992