TE Vwgh Beschluss 1992/11/25 92/01/0949

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 1. Oktober 1992, Zl. VS 647/92, betreffend Bestellung zum Verteidiger, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wurde mit dem Bescheid einer Abteilung des Ausschusses der belangten Rechtsanwaltskammer gemäß § 45 RAO für die Informationsaufnahme in der Strafsache des LG für Strafsachen Wien, GZ 25 c Vr 2700/92, gegen I alias A, zum Verteidiger bestellt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab der Ausschuß der belangten Rechtsanwaltskammer mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar - in seinem Recht verletzt, nicht im oben erwähnten Verfahren gemäß § 45 RAO zum Verteidiger bestellt zu werden. Er begründet dies im wesentlichen damit, daß er seit 19. Mai 1992 "Nichtmitglied" der belangten Rechtsanwaltskammer sei, da er an diesem Tag seinen begründeten Austritt erklärt habe. Er führt unter anderem aus, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beantragen, da die Angelegenheit (gemeint offenbar: das Verfahren, in dem der Beschwerdeführer zum Verteidiger bestellt wurde) bereits erledigt sei.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, kommt es (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein", sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG, der sich entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedüfnisses zurückzuweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1992, Zl. 92/18/0013).

Im Hinblick darauf, daß nach den Beschwerdeausführungen das Verfahren, in dem der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 RAO zum Verteidiger bestellt wurde, bereits abgeschlossen ist und eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Verfahren somit nicht mehr in Betracht kommt, macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob der angefochtene Becheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Bei dieser Sachlage wäre die Erreichung des Verfahrenszieles (die Aufhebung des angefochtenen Bescheides) für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen. Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010949.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten