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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0970 92/01/0978 92/01/0979Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über 1.) den Antrag des K in L, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen a) das Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 19. Februar 1992, Zl. 903.553/1-III 6/92,
b) gegen die Erledigung des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 27. Februar 1992, Zl. K 9/91 und c) gegen die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Eingabe vom 30. Oktober 1991 ("Ratskammerbeschwerde") und 2.) die Beschwerde des Obgenannten in den unter 1.) lit. a) bis c) näher bezeichneten Angelegenheiten, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
ABGEWIESEN.
2.) die Beschwerde wird ZURÜCKGEWIESEN.
Begründung
Am 31. Mai 1992 erhob der Beschwerdeführer gegen die belangten Behörde eine "Verfassungsgerichtshofbeschwerde in eventu Verwaltungsgerichtshofbeschwerde", wobei er unter Punkt d) und e) seiner dort gestellten Anträge wörtlich ausführte: "in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof allenfalls auf Grund des § 27 VwGG infolge Säumnis der Obersten Disziplinarkommission f. RA u. RAA über meine "Ratskammerbeschwerde" in Stattgebung meiner Anträge entscheiden," bzw. "in eventu wolle der Verfassungsgerichtshof den Einstellungsbeschluß der OÖRA-Kammer vom 27.2.1991 (Sitzung) zu K 9/91 aufheben, allenfalls subsidiär der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Mit Beschluß vom 28. September 1992, Zl. B 410/92-5 wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zurück und den Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ab; dies mit der Begründung, der Verfassungsgerichtshof sei betreffend die unter lit. a) und c) gestellten Anträge des Beschwerdeführers (Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit) nicht zuständig, beim Schreiben des Bundesminsters für Justiz vom 19. Februar 1992 handle es sich um eine bloße Mitteilung ohne normativen Inhalt und richte sich auch sonst die Beschwerde nicht gegen als Bescheide zu qualifizierende und nach Art. 144 B-VG anfechtbare Erledigungen. Eine Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof käme nur im Falle einer abweislichen Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde in Betracht, nicht aber bei einer Zurückweisung.
Nunmehr begehrt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 1992 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit der Begründung, die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes, dessen Entscheidung ihm am 21. Oktober 1992, zugestellt worden sei, sei für ihn als Laien nicht vorauszusehen gewesen; es sei nach Meinung des Beschwerdeführers unzulässig, daß der Verfassungsgerichtshof eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abweise.
Da nach ständiger hg. Judikatur mangelnde Rechtskenntnis bzw. Rechtsirrtum nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis i.S. des § 46 VwGG zu werten sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 652 letzter und Seite 653 erster Absatz referierte hg. Judikatur) ist ein Wiedereinsetzungsantrag von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Somit erweist sich die erst jetzt erhobene Bescheidbeschwerde gegen die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 19. Februar 1992, die dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen am 2. März 1992 zugekommen ist, als verspätet (§ 26 VwGG). Dasselbe gilt für die Bescheidbeschwerde gegen die Erledigung der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 27. Juli 1991, in deren Besitz sich der Beschwerdeführer ebenfalls bereits bei Erhebung seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde befand.
Was schließlich die Beschwerde gegen die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine vom Beschwerdeführer erhobene "Ratskammerbeschwerde" vom 30. Oktober 1991 betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß diesbezüglich keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist, weil es sich bei der belangten Behörde um eine solche i.S. des Art. 133 Z. 4 B-VG handelt (vgl. z.B. die bei Klecatsky-Morscher, MGA Das österreichische Bundesverfassungsrecht3 unter E 29 zu Art. 133 B-VG referierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; ebenso Schuppich-Tades, MSA RAO4 Anm. 1 zu § 63 DSt 1990).
Die Beschwerde war daher insgesamt teils wegen Versäumung der Einbringungsfrist teils wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010969.X00Im RIS seit
03.04.2001