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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des B in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 1992, Zl. 4.339.501/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger von Bangladesch - reiste am 9. Juli 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 14. Juli 1992 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt gab er im wesentlichen an, er sei seit 1987 aktives Mitglied der "Jatiya-Party". Im Jahr 1990 sei es bei einer Versammlung dieser Partei zu einer Rauferei gekommen. Gegen den Beschwerdeführer sei Anzeige erstattet worden; er sei daraufhin im Mai oder Juni 1990 zwei Tage lang von der Polizei festgehalten worden. Er sei in seiner Heimat vom Staat weder politisch verfolgt noch mißhandelt worden. Die erwähnten Auseinandersetzungen seien nicht vom Staat "geleitet" worden, sondern seien immer von einigen wenigen angeblichen Parteimitgliedern sowohl der "BNP" als auch der "Jatiya-Party" ausgangen. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, die Polizei suche ihn jedoch aus politischen Gründen. Erst zwei Jahre nach den erwähnten Ereignissen von Mai oder Juni 1990 habe er seine Heimat verlassen können, weil er bis dahin auf ein Visum für das "damalige Rußland" gewartet habe. In Rußland habe man ihm geraten, nach Österreich zu gehen und dort um Asyl anzusuchen. Daraufhin habe er sich 35 Tage lang in Rumänien aufgehalten, dort jedoch nicht um Asyl angesucht, da dies kein so gutes Land wie Österreich sei.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19. August 1992 ab.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Er habe an einer Parteiversammlung, bei der es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, teilgenommen. In der Folge sei er angezeigt und verhaftet worden. Es sei offensichtlich, daß diese Verfolgung des Staates politisch motiviert sei. Er sei weder in Rumänien noch in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen.
Mit dem Bescheid vom 29. September 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer behaupte einerseits, in seiner Heimat von der Polizei aus politischen Gründen gesucht zu werden, habe andererseits jedoch angeführt, in seinem Heimatland vom Staat weder politisch verfolgt noch mißhandelt worden zu sein; die Auseinandersetzungen seien nicht vom Staat "geleitet" worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, daß der Gegenstand der Erledigung im Spruch des Bescheides nicht bezeichnet werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. August 1992, Zl. 9213.416-BAL), in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt wird. Dem insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden Bescheid kann somit der Gegenstand der Erledigung deutlich entnommen werden; dadurch, daß dieser zunächst im Spruch nur allgemein umschrieben und der bekämpfte Bescheid erst in der Begründung nach Datum und Geschäftszahl bezeichnet wird, wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe taugliche Asylgründe geltend gemacht, zeigen weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen relevanten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen (§ 41 Abs. 1 VwGG). Die belangte Behörde hat die Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet; ein asylbegründender Sachverhalt wurde somit nicht festgestellt. Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen zeigt der Beschwerdeführer keinen bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufenen Verfahrensfehler auf. Im übrigen kann die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe taugliche Asylgründe geltend gemacht, schon deshalb nicht geteilt werden, weil es am erforderlichen zeitlichen Konnex zwischen den behaupteten, vom Beschwerdeführer als Verfolgung qualifizierten Maßnahmen (Verhaftung im Mai oder Juni 1990) und der Ausreise des Beschwerdeführers fehlt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0156) und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hatte, in der Zeit zwischen Mai bzw. Juni 1990 und seiner Ausreise im Jahre 1992 irgendwelchen Maßnahmen staatlicher Stellen, die als Verfolgung hätten qualifiziert werden können, ausgesetzt gewesen zu sein.
Auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entsprechend auseinandergesetzt, ist nicht berechtigt, weil die belangte Behörde dargelegt hat, aus welchen Gründen sie den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht folgte; eine weitere Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen war bei der gegebenen Sachlage nicht geboten.
Auch mit ihren Darlegungen, die belangte Behörde habe nichts unternommen, eine Aufklärung der Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers herbeizuführen, zeigt die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß - wie bereits oben dargelegt wurde - der Beschwerdeführer einen asylbegründenden Sachverhalt nicht vorgetragen hat. Im übrigen unterläßt es die Beschwerde darzulegen, auf welche Weise die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde hätten aufgeklärt werden können; die Beschwerde entspricht damit der Verpflichtung, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, nicht.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Es konnte daher auch ein Abspruch über den zur Zl. AW 92/01/0236 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010972.X00Im RIS seit
25.11.1992