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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde von 8 Beschwerdeführern, alle in N, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1990, Zl. 03-12 Zu 10-90/120, betreffend Parteistellung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1.) Gemeinde T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, 2.) I-GesmbH in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 3.035,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Nach der mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. August 1987 erfolgten Widmungsbewilligung erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. August 1987 der zweitmitbeteiligten Partei gemäß §§ 57 und 62 der Stmk. Bauordnung 1968, in der Fassung LGBl. Nr. 80/1985 (BO), in Verbindung mit dem Flächenwidmungsplan sowie der Stmk. Garagenordnung die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines X-Marktes auf den Grundstücken Nr. 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 2, KG S, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils zurück-, teils abgewiesen. Die bebaute Fläche des Großmarktes (Betriebsgebäude) umfaßt ca. 9.000 m2, die überdachte Parkplatzfläche (für 352 Abstellplätze) ca. 8.500 m2. Die Höhe des Bauwerkes beträgt gemäß § 5 BO 7,40 m über dem 0,0-Niveau bzw. 9 m über dem derzeitigen Geländeniveau. Der Baugrund selbst ist eine aufgelassene Schottergrube rund 7 bis 8 m unter dem angrenzenden Niveau gelegen. Im Westen führt die Pyhrnautobahn (A 9) vorbei, im Süden eine Landesstraße. Im Osten ist der S-Weg (Gemeindestraße) gelegen, den das Betriebsgebäude des Großmarktes um rund 1 m überragt. Östlich desselben und südöstlich der Landesstraße liegen die Grundflächen der Beschwerdeführer, welche von der östlichen Gebäudekante des Betriebsgebäudes des Großmarktes ca. 300 m entfernt sind (vgl. zur Vorgeschichte im übrigen auch die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zlen. 87/06/0131, 0132, und vom 24. September 1992, Zlen. 88/06/0098, 0100, mit denen die u. a. von den Beschwerdeführern gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung und der Baubewilligung erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden).
Am 13. Mai 1988 langte bei der mitbeteiligten Gemeinde ein Ersuchen der zweitmitbeteiligten Partei um die Vornahme der Endbeschau und die Erteilung der Benützungsbewilligung hinsichtlich des mit dem schon genannten Bescheid vom 5. August 1987 genehmigten Vorhabens ein. Weiters wurde ein mit 5. Mai 1988 datiertes Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für "Werbetafeln, Ankündigungseinrichtung" gestellt. Ebenso wurde ein mit 6. Juni 1988 datiertes Begehren um Erteilung der Baubewilligung nach vorgelegten und abgeänderten Einreichplänen der Firma U eingebracht. Hierüber fanden örtliche Erhebungen und mündliche Verhandlungen unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen, jedoch ohne Nachbarn statt.
Mit Bescheid vom 9. Juni 1988 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Baubewilligung für die Planänderungen hinsichtlich der offenen Garage, des Hauptgebäudes und der Außenanlagen.
Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Juni 1988 wurde die Baubewilligung zur Errichtung der Ankündigungseinrichtungen am Hauptgebäude (Betriebsgebäude), bestehend aus Buchstaben und einem Symbol mit einer Höhe von rund 3 m und einer Gesamtlänge von rund 25 m, und zwar zwei unbeleuchtet an der Ost- und Südseite und eine beleuchtet an der Westseite (gegen die Autobahn hin), montiert auf der Dachfläche, plan- und beschreibungsgemäß bewilligt.
Der Bürgermeister erteilte weiters mit Bescheid vom 10. Juni 1988 die Benützungsbewilligung für die Errichtung des Einkaufszentrums bei gleichzeitiger Festsetzung von Mängelbehebungsfristen für die noch zu erfüllenden Bedingungen. In der Begründung wurde insbesondere auf die Widmungsbewilligungsbescheide vom 19. Dezember 1983, 11. Juli 1984 und 4. August 1987 sowie den Baubewilligungsbescheid vom 6. Februar 1986 (richtig, wie auch von der zweitmitbeteiligten Partei beantragt: vom 5. August 1987) Bezug genommen.
Mit Eingabe vom 27. Juni 1988 stellten die Beschwerdeführer
als Eigentümer benachbarter Grundstücke den Antrag
"1.
auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren wegen Erteilung der Benützungsbewilligung sowie Erteilung einer Baubewilligung betreffend die Errichtung von Werbeeinrichtungen betreffend den Antragsteller Firma ... (zweitmitbeteiligte Partei) ... sowie
2.
Zustellung der zwischenzeitig allenfalls ergangenen Bescheide auf Erteilung der Benützungsbewilligung sowie Baubewilligung zur Errichtung von Werbeeinrichtungen auf dem Dache des Großmarktes."
Der Bürgermeister wies diese Anträge mit Bescheid vom 28. März 1989 ab. Der Nachbar besitze im Verfahren betreffend die Erteilung der Benützungsbewilligung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung und werde durch die Erteilung der Benützungsbewilligung in den bestehenden Konsens nicht eingegriffen. Die unbeleuchteten Ankündigungseinrichtungen würden keine Rückwirkungen und Belastungen der Nachbarschaft verursachen. Durch die von innen durch eine Leuchtröhrenanlage beleuchtete Ankündigungseinrichtung sei eine Rückwirkung irgendwelcher Art auf die Beschwerdeführer ebenso ausgeschlossen, weil die Lichtabstrahlung nur nach Westen erfolge, keinesfalls aber nach Osten (gegen die Beschwerdeführer), da alles entsprechend abgeschirmt sei. Es sei eine Berührung von Nachbarrechten der Beschwerdeführer von vornherein ausgeschlossen; schließlich werde die beleuchtete Ankündigungsanlage beinahe 400 m von den Liegenschaften der Beschwerdeführer entfernt errichtet.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom 15. September 1989 der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 1990 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Benützungsbewilligung sei im § 69 BO bestimmt, daß die Baubehörde auf Grund der Endbeschau, bei der zu untersuchen sei, ob der Bau mit der Baubewilligung übereinstimme und ob bei der Bauausführung die baurechtlichen Vorschriften eingehalten wurden, mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden habe, ob und von welchem Zeitpunkt an der Bau benützt werden dürfe. Weder aus dieser noch einer anderen Bestimmung der Bauordnung sei ein Anspruch der Nachbarn ableitbar, daß sie der der Erteilung der Benützungsbewilligung vorangehenden Endbeschau beigezogen werden. Diesbezüglich könne aus der Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden. Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis der Benützung des Bauwerkes bilde, könne den Konsens nicht abändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus einer Benützungsbewilligung kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden. Nur dann, wenn die Änderung des Bauvorhabens Umstände betreffe, durch welche in die sich aus dem Gesetz oder der Baubewilligung ergebenden Rechte des Nachbarn eingegriffen werde, komme diesen auch im Benützungsbewilligungsverfahren Parteistellung zu. Die Parteistellung als Nachbar komme jedem Eigentümer eines Grundstückes zu, welches zu dem zu verbauenden in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehe, daß mit Einwirkungen auf seine Liegenschaft zu rechnen sei. Maßgebend sei allein die Möglichkeit einer Verletzung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte, also jener, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Anrainer dienen. Durch die Aufstellung unbeleuchteter Werbeeinrichtungen bzw. auch einer beleuchteten, bei der eine Abstrahlung auf die von den Beschwerdeführern abgekehrte Seite erfolge, und zwar in beinahe 400 m Entfernung, könnten die Nachbarn in den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden. Die Benützungsbewilligung sei ein antragsbedürftiger Akt. Der von der zweitmitbeteiligten Partei insoweit gestellte Antrag sei bereits am 13. Mai 1988 bei der Baubehörde eingelangt, also vor Erteilung der Baubewilligung für die Planänderungen (beantragt erst am 6. Juni 1988). Im Bescheid über die Erteilung der Benützungsbewilligung vom 10. Juni 1988 sei ausdrücklich auf den Antrag vom 13. Mai 1988 und auf den seinerzeitigen Baubewilligungsbescheides vom 6. Februar 1986 (richtig: 5. August 1987) verwiesen und dargelegt worden, daß sich die Entscheidung auf den seinerzeit erteilten Baukonsens beziehe. Da sich die erteilte Benützungsbewilligung auf den seinerzeit erteilten Baukonsens beziehe und diese Entscheidung zu keiner Abänderung der Baubewilligung führe, hätten Rechte der Beschwerdeführer dadurch nicht verletzt werden können. Aus ökonomischen Gründen werde bemerkt, daß die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, zu verlangen, daß vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, beseitigt werden, wenn sie dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gleichlautende Anträge wurden von den mitbeteiligten Parteien in deren Gegenschriften gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, den genannten Verfahren (Baubewilligung hinsichtlich der Ankündigungsanlage und Benützungsbewilligung) als Parteien beigezogen zu werden, verletzt.
Gemäß § 61 Abs. 2 BO kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind unter "Nachbarn" die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf diese Liegenschaft zu rechnen ist, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet, zu verstehen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1985, Zl. 85/06/0063 = BauSlg. Nr. 514). Die Gemeindebehörden haben, gestützt auf die Beschreibung und die planliche Darstellung des Bauvorhabens (Ankündigungsanlage) in Verbindung mit dem Gutachten eines technischen Sachverständigen ausführlich dargelegt, daß von vornherein mit keinerlei Rückwirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu rechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, daß die von der belangten Behörde geteilte Aussage unschlüssig oder nicht nachvollziehbar ist, wenn man bedenkt, daß zwei der Ankündigungsanlagen unbeleuchtet sind und nur die an der Westseite des Gebäudes vorgesehene bloß derart beleuchtet ist, daß die Lichtabstrahlung nur zur Autobahn hin erfolgt, nicht aber in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer. Vor allem aber befindet sich diese Anlage in einer Entfernung von beinahe 400 m. Dagegen konnten die Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Überzeugendes vorbringen. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die Beschwerdeführer durch die Verneinung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Ankündigungsanlagen nicht in ihren Rechten verletzt wurden.
Den Ausführungen in der Beschwerde kommt aber auch in bezug auf das Verfahren betreffend die Erteilung der mit Bescheid vom 10. Juni 1988 erfolgten Benützungsbewilligung keine Berechtigung zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im Verfahren über die Benützungsbewilligung keine Parteistellung (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1986, Zl. 86/06/0026 = BauSlg. Nr. 636, und vom 5. März 1987, Zl. 86/06/0262 = BauSlg. Nr. 875). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kommt nur dann in Betracht, wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert und hiedurch ein Nachbarrecht beeinträchtigt werden könnte (vgl. zum Ganzen Hauer, Der Nachbar im Baurecht2, S. 240). Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde ausführlich damit auseinandergesetzt, daß mit der Erteilung der Benützungsbewilligung keine Baubewilligung für etwaige Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben erfolgte. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die zweitmitbeteiligte Partei die Benützungsbewilligung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. August 1987 beantragte, sich die erteilte Benützungsbewilligung tatsächlich auf den seinerzeit erteilten Baukonsens bezieht und keine Abänderung dieser Baubewilligung beinhaltet. Selbst wenn daher tatsächlich Abweichungen vom Baukonsens vorliegen sollten, so wurden sie durch die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht geheilt. Bemerkt wird, worauf bereits in der Sachverhaltsdarstellung verwiesen wurde, daß es sich bei der Zitierung des Baubewilligungsbescheides mit Datum 6. Februar 1986 durch die Gemeindebehörden und die belangte Behörde um ein offenkundiges Versehen handelt, das darauf zurückzuführen ist, daß der tatsächlich maßgebende Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 5. August 1987 mit dem Baubewilligungsbescheid des Gemeinderates vom 6. Februar 1986 übereinstimmt, aber dieser (letzte genannte) im Devolutionsweg ergangene Bescheid des Gemeinderates vom 6. Februar 1986 in der Folge von der belangten Behörde wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG aufgehoben wurde, weshalb sodann der Bürgermeister den gleichlautenden Bescheid vom 5. August 1987 erließ. Es handelt sich somit um einen (den Verfahrensparteien als solchen klar erkennbaren) Zitierfehler, der ohne Auswirkungen auf den Inhalt des Bescheides über die Benützungsbewilligung geblieben ist und daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden könnte.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der zweitmitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Ausfertigungen der Gegenschrift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990060087.X00Im RIS seit
03.05.2001