TE Vwgh Beschluss 1992/11/26 92/09/0227

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des J in E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos Steiermark vom 2. April 1992, Zl. 6531/1-2/92, betreffend vorläufige Suspendierung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor seiner Suspendierung war er zuletzt am Gendarmerieposten N tätig.

Mit dem vom Landesgendarmeriekommandanten unterfertigten angefochtenen Bescheid vom 2. April 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes mehrerer Dienstpflichtverletzungen gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen im einzelnen dargestellt, durch welche der Beschwerdeführer das Ansehen der Gendarmerie, aber auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährde oder gefährdet habe. Außerdem erscheine durch dieses Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer in hohem Maße nicht mehr gegeben. Seine weitere Belassung im Dienst sei daher nicht vertretbar.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, in welcher er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Aus der dazu von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift und aus den dazu vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß in der Zwischenzeit die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 23. April 1992 die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 verfügt hat, wobei in diesem Bescheid auf Grund einer weiteren Disziplinaranzeige der Verdacht der Begehung zusätzlicher Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer als ergänzende Begründung für die (endgültige) Suspendierung einbezogen wurde. Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, daß durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine der Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden ist, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat.

Der Beschwerdeführer hat sich dazu nach Ablauf der ihm gesetzten Frist geäußert und zu verstehen gegeben, daß er der vom Verwaltungsgerichtshof ins Auge gefaßten Erledigung außer in der Kostenfrage weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht relevante Einwände entgegenzusetzen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verfahrenseinstellung erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die Beschlüsse vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0094, und vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0146, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 23. April 1992 hat gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers geendet. Damit ist von Gesetzes wegen eben jene Maßnahme weggefallen, die Inhalt der Beschwerde ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040).

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die allgemeine Bestimmung des § 58 VwGG abzuweisen. Eine Kostenentscheidung gemäß § 56 VwGG, wie sie der Beschwerdeführer anregt, kam nicht in Betracht, weil kein Fall einer echten Klaglosstellung vorliegt.

Schlagworte

Allgemein Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090227.X00

Im RIS seit

26.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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