TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/26 92/09/0300

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §62 Abs4;
LDG 1984 §92;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/09/0325

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des B in H, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, 1.) gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Lehrer an öffentlichen Berufsschulen des Landes Vlbg vom 19. Mai 1992, Zl. prs. 3/21/5/1992, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 92 Abs. 1 des LDG 1984 und 2.) gegen den Berichtigungsbescheid der gleichen Behörde vom 31. 8. 1992, Zl. prs. 3/21/5/1992,

Spruch

NUR ZU 1.) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

NUR ZU 2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Er ist als Berufsschullehrer tätig.

Mit Schreiben vom 19. Mai 1992 traf die Disziplinarkommission für Lehrer an öffentlichen Berufsschulen des Landes (belangte Behörde) nachstehende Verfügung:

"Betrifft: Berufsschullehrer B;

- Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Die Disziplinarkommission für Lehrer an öffentlichen Berufsschulen des Landes hat in ihrer Sitzung vom 15.5.1992 gemäß § 92 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 einstimmig beschlossen, gegen Berufsschullehrer B in H, aufgrund der Disziplinaranzeige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.3.1992, Zl. IIa-L/Ho, samt Unterlagen, ein Disziplinarverfahren durchzuführen.

Es ergibt sich der Verdacht, daß Berufsschullehrer B seine Dienstpflichten durch die in der Disziplinaranzeige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.3.1992 geschilderten Handlungen verletzt hat.

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 92 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 kein Rechtsmittel zulässig."

In der Folge erließ die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid vom 31. August 1992, der wie folgt lautet:

"Betrifft: Berufsschullehrer B,

Disziplinarverfahren, Einleitung, Bescheidberichtigung

Bescheid

Der Bescheid der Disziplinarkommission für Lehrer an öffentlichen Berufsschulen des Landes vom 19.5.1992, Zl. prs. 3/21/5/1992, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Berufsschullehrer B wird im ersten und zweiten Absatz gemäß § 62 Abs. 4 AVG, in Verbindung mit § 74 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, dahingehend von Amts wegen berichtigt, daß das Datum "23.3.1992" jeweils durch das Datum "2.4.1992" zu ersetzen ist.

Begründung

Die Disziplinarkommission für Lehrer an öffentlichen Berufsschulen des Landes hat in ihrer Sitzung vom 15.5.1992 beschlossen, gegen Berufsschullehrer B ein Disziplinarverfahren durchzuführen.

In dem von der Disziplinarkommission über diesen Einleitungsbeschluß ausgefertigten Bescheid vom 19.5.1992, prs. 3/21/5/1992, wurde hinsichtlich der Disziplinaranzeige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zweimal das Datum "23.3.1992" statt des Datums "2.4.1992" eingesetzt. Es handelt sich dabei um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die dadurch zustande kam, daß die Disziplinarkommission in derselben Sitzung vom 15.5.1992 auch andere Disziplinaranzeigen behandelte, die das Datum "23.3.1992" tragen.

Die auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit ist offenkundig, kann von den Parteien erkannt werden, weil ihnen die Disziplinaranzeige des Amtes der Landesregierung bereits vor dem Einleitungsbescheid zugestellt wurde und hätte bereits bei Erlassung des Einleitungsbescheides vom 19.5.1992 bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können. Sie ist daher einem Schreibfehler gleichzuhalten und war somit von Amts wegen zu berichtigen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer beantragt die Bescheide vom 31. August 1992 und vom 19. Mai 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Er erachtet sich in seinem Recht auf ordnungsgemäße Ausführung eines als Bescheid zu wertenden Behördenaktes und auf ordnungsgemäße Begründung im Hinblick auf den Bescheid vom 19. Mai 1992 verletzt. Der Beschwerde liegt die Rechtsauffassung zugrunde, der Berichtigungsbescheid vom 31. August 1992 bilde mit dem von ihm berichtigten Bescheid vom 19. Mai 1992 eine Einheit. Da die Berichtigung ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid sei, könne auch der berichtigte Bescheid neuerlich angefochten werden. Es sei daher durch die Bekämpfung und Anfechtung des Bescheides vom 31. August 1992 auch die Anfechtung des Bescheides vom 19. Mai 1992 zulässig. In der Folge führt der Beschwerdeführer näher aus, weshalb seiner Meinung nach der Bescheid vom 19. Mai 1992 (Einleitungsbeschluß) fehlerhaft sei (mangelnde Begründung, bloßer Verweis auf Disziplinaranzeige nicht ausreichend).

Der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 31. August 1992 stellte lediglich die im Einleitungsbeschluß der belangten Behörde vom 19. Mai 1992 offenbar auf einem Versehen beruhende Angabe des Datums der Disziplinaranzeige richtig, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht bestritten wird. Da auch sonst keine vom Gerichtshof aufzugreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides bestehen, war die Beschwerde soweit sie gegen diesen gerichtet war, gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegt, daß der Einleitungsbeschluß der belangten Behörde vom 19. Mai 1992 trotz Fehlens der Bezeichnung als Bescheid auf Grund seines normativen Inhaltes zweifelsfrei als Bescheid zu werten ist. Der Berichtigungsbescheid vom 31. August 1992 hat in dieser Beziehung zu keiner Änderung der rechtlichen Situation geführt.

Da die Beschwerdefrist betreffend die Überprüfung des Bescheides in seiner berichtigten Fassung von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an nur dann zu berechnen ist, wenn der Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers oder dessen Ausmaß erst in der berichtigten Fassung des Bescheides zum Ausdruck gekommen ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1948, Zlen. 479, 480/47 = Slg. Nr. 317/A; vom 30. Mai 1956, Zl. 2349/54 = Slg. Nr. 4082/A, sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1980, Zlen. 2508, 2600, 2819/80 =

Slg.Nr. 10309/A), dies aber im Beschwerdefall nicht der Fall ist, hat der Berichtigungsbescheid vom 31. August 1992 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 19. Mai 1992 nicht (wieder) in Gang gesetzt. Daß dem Beschwerdeführer die mit Zustellung des Bescheides vom 19. Mai 1992 begonnene Beschwerdefrist zur Bekämpfung dieses Bescheides noch zur Verfügung gestanden ist, hat er nicht vorgebracht.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Mai 1992 erweist sich daher als verspätet und war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090300.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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