TE Vwgh Beschluss 1992/11/26 92/06/0237

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
GdO Tir 1966 §46;
KanalisationsG Tir 1985;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des Ing. H in P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Patsch, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Patsch vom 18. Juli 1991, womit Auflagen und Bedingungen für den Anschluß des Wohnhauses des Beschwerdeführers an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage festgelegt wurden, Berufung eingebracht. Diese Berufung sei spätestens am 9. August 1991 beim Bürgermeister eingelangt. Bis zum Zeitpunkt der Einbringung der wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobener Beschwerde (also bis 9. November 1992) sei eine Entscheidung über diese Berufung seitens des Gemeindevorstandes der Gemeinde nicht ergangen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 12. September 1978, Slg. Nr. 9628/A, (vgl. aus neuerer Zeit auch den Beschluß vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0141) ausgesprochen hat, ist im Geltungsbereich der Tiroler Gemeindeordnung bei Säumigkeit des Gemeindevorstandes über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters zunächst ein Devolutionsantrag nach § 73 AVG beim Gemeinderat als der zuständigen Oberbehörde einzubringen.

Ehe diese Behörde als in Betracht kommende "oberste Behörde" im Sinne des § 27 VwGG nicht angerufen wurde, fehlt es an einer der in § 27 VwGG genannten Voraussetzungen für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060237.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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