TE Vwgh Beschluss 1992/11/26 92/09/0314

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §124;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 45, vom 16. September 1992, Zl. 81/39-DK/45/91, betreffend Verhandlungsbeschluß, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor im Bereiche eines Landesgendarmeriekommandos bei einer Kriminalabteilung-Außenstelle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Gegen den im Kopf des vorliegenden Beschlusses näher bezeichneten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde langten am 5. November 1992 beim Verwaltungsgerichtshof zwei - abgesehen von der Bezeichnung der belangten Behörde - gleichlautende Beschwerden, jeweils zweifach, in zwei verschiedenen Kuverts ein. Die vorliegende Beschwerde bezeichnet als belangte Behörde den "Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 45", obwohl im Hinblick auf die Fassung des Spruches des Verhandlungsbeschlusses ohne Zweifel rechtlich zutreffend - so wie in der erwähnten zweiten Beschwerde auch tatsächlich erfolgt - als belangte Behörde die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 45, zu bezeichnen gewesen wäre.

Im Hinblick auf die in der vorliegenden Beschwerde erfolgte unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde, die aber in der zweiten Beschwerde gegen denselben Bescheid richtig angegeben ist, konnte die vorliegende Beschwerde ohne Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090314.X00

Im RIS seit

26.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten