TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/26 92/06/0205

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 1992, Zl. 03-12 Wi 53-92/1, betreffend Auflage in einem baubehördlichen Bescheid (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. August 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für Umbauarbeiten und den Ausbau des Objektes L, X-Weg, unter bestimmten Auflagen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die der Baubewilligung zugrundeliegende Baubeschreibung enthielt den Satz: "Die Fenster werden im gesamten Objekt durch thermoverglaste Holzkonstruktionen ersetzt, wobei die bestehende Form beibehalten wird."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Fortführung der Bauarbeiten und die Fertigstellung derselben sowie die Genehmigung der Ausführungspläne unter bestimmten Auflagen erteilt; die Auflage 2 lautete: "Gemäß der Begutachtung des Ortsbildsachverständigen ... sind die Kunststoffenster gegen Holzfenster bis 30. Juli 1991 auszutauschen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er sich lediglich gegen die Auflage 2 wandte. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde unter Hinweis darauf abgewiesen, daß diese Auflage bereits im Baubewilligungsbescheid vom 24. August 1990 vorgeschrieben worden sei, welche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den berufungsbehördlichen Gemeindebescheid erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Sie verwies dabei auf die der Baubewilligung zugrundeliegende Baubeschreibung, die damit Bestandteil der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 24. August 1990 geworden sei. Aus den am 16. Jänner 1991 vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausführungsplänen sei nicht erkennbar, daß auch eine Änderung der Fensterkonstruktionen vorgesehen sei; diese Pläne hätten daher mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. März 1991 bewilligt werden können, ohne daß damit die rechtskräftige Auflage, wonach die Fenster aus Holzkonstruktion hergestellt werden sollten, abgeändert worden wäre. Die Auflage 2 des Bescheides vom 12. März 1991 stellte sohin keine neue "Bedingung" für den Beschwerdeführer dar, sondern resultiere aus dem bereits rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 24. August 1990.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer vertritt darin die Ansicht, daß die Abänderung der Fensterkonstruktion jedenfalls Gegenstand des Verfahrens zur Bewilligung der Austauschpläne gewesen sei, da zu diesem Zweck eine Rohbaubeschau vorgenommen worden sei, in deren Zuge bereits hätte festgestellt werden können, daß in Abänderung der ursprünglichen Baubeschreibung Kunstoffensterkonstruktionen, die jedoch den optischen Anforderungen entsprochen hätten, verwendet worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Mit dieser Ansicht verkennt der Beschwerdeführer das Wesen baubehördlicher Bewilligungen. Wie sich aus dem Einleitungssatz des § 58 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung (BO) ergibt, ist die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines solchen Antrages mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dies gilt auch für Änderungen der Baubewilligung, wie sie hier für die Verwendung von Kunststoffenstern an Stelle der vorgesehenen und bewilligten Holzfenster notwendig war. Die Baubehörde durfte daher keineswegs auf Grund der tatsächlichen Abweichungen von der Baubewilligung ohne ausdrückliches darauf gerichtetes Ansuchen des Beschwerdeführers als Bauwerber eine derartige Bewilligung erteilen; daß der Beschwerdeführer jedoch in irgendeiner Weise ausdrücklich die Genehmigung der Änderung der Fenster beantragt habe, behauptet er selbst nicht. Damit war der Einbau der Kunststoffenster für die Behörde konsenslos; sie war daher - auch ohne Stellungnahme eines Bausachverständigen - verhalten, die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes aufzutragen, wie dies in der "Auflage" 2 geschehen ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben also die Baubehörden keineswegs über eine vom Beschwerdeführer zu beantragende Änderung der Baubewilligung abgesprochen; einem Ansuchen des Beschwerdeführers steht auch keineswegs die Rechtskraft der Baubewilligung entgegen. Erst in einem Verfahren über ein derartiges Bauansuchen könnte die Gesetzmäßigkeit des Ortsbildkonzeptes der mitbeteiligten Gemeinde bzw. der Ortsbildschutzverordnung geprüft werden, da sie erst dann für die erst zu erlassenden Bescheide präjudiziell wären.

Da sich bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, daß seine Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache ist eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060205.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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