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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des R in E, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 4. September 1992, Zl. II c/6702 B, betreffend Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung in Angelegenheit Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen hat das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheid vom 4. September 1992 die Berufung der XY-GesmbH (Arbeitgeber) gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Metall-Chemie vom 20. Mai 1992 betreffend die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, VwSlg. 4127 A, uva.). Da der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Arbeitsamtes Metall-Chemie vom 20. Mai 1992 kein Rechtsmittel ergriffen hat (inwieweit ihm eine solche Möglichkeit nach § 21 Ausländerbeschäftigungsgesetz überhaupt zugestanden wäre, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben (vgl. dazu z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1987, Zl. 87/09/0031), kann er durch die Zurückweisung der Berufung der XY-GesmbH in seinen Rechten nicht verletzt werden.
Die Beschwerde ist daher wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Mit Rücksicht auf die offenkundige Unzulässigkeit der Beschwerde erübrigt es sich, die formell in mehreren Punkten ergänzungsbedürftige Eingabe des Beschwerdeführers zum Zweck der Verbesserung zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090311.X00Im RIS seit
26.11.1992