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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache der NM-AG in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Dezember 1991, Zl. 588/5-10/F-1991, betreffend Nachsicht von Säumniszuschlägen, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verfügung vom 5. März 1992 (der belangten Behörde zugestellt am 12. März 1992) wurde über die gegenständliche Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet; für die Einbringung der Gegenschrift und die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG eine Frist von acht Wochen gesetzt. Danach ergaben sich Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, welche schließlich mit Beschluß vom 22. April 1992 zurückgewiesen wurde. Vor Zustellung dieses Beschlusses an die belangte Behörde brachte diese eine Gegenschrift mit Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz ein, welche beim Verwaltungsgerichtshof mit den Verwaltungsakten am 4. Mai 1992 einlangte. Am 18. Mai 1992 überreichte die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag, dem mit hg. Beschluß vom 20. Oktober 1992, 92/14/0086, nicht stattgegeben wurde.
Die Aufwendungen für die fristgerechte Erstattung der Gegenschrift und die Vorlage der Akten sind der belangten Behörde zu ersetzen, weil der die Beschwerde zurückweisende Beschluß ihr noch nicht zugestellt war. Im übrigen beruht der Kostenzuspruch auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140023.X00.1Im RIS seit
01.12.1992