TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/1 92/08/0181

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten;
L92102 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Kärnten;
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1420;
ABGB §1424;
ABGB §273 Abs3 Z3;
ABGB §273;
ABGB §282;
ABGB §905 Abs2;
AVG §56;
B-VG Art137;
SHG Krnt 1981 §13 Abs4;
SHG Krnt 1981 §50 Abs1 litb;
SHG Krnt 1981 §50 Abs1 litf;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der S in M, vertreten durch die Sachwalterin B in V, diese vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Juli 1992, Zl. 13-SH-3460/1992, betreffend Auszahlung von Sozialhilfetaschengeld bei Heimaufenthalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im dritten und vierten Absatz seines Spruches (beinhaltend den Abspruch über die Auszahlung des Taschengeldes auf das Depotkonto im Pflegeheim, die Verfügungsberechtigung der Sachwalterin über dieses Depotkonto und die Feststellung, daß das Taschengeld von Jänner bis Juli 1992 bereits ausbezahlt wurde) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1933 geborene Beschwerdeführerin befindet sich nach der Aktenlage seit 1962 zufolge einer Geisteskrankheit in Heimpflege, seit 1986 im Caritaspflegeheim M. Die Beschwerdeführerin steht im Bezug eines ihr gemäß § 13 des Kärntner Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 40/1975, gewährten "Sozialhilfetaschengeldes" (mit einer Unterbrechung vom 1. November 1986 bis 30. August 1989).

Die mit Bescheid des Bezirksgerichtes vom 10. Dezember 1991 anstelle des am 6. Mai 1990 verstorbenen Sachwalters bestellte (neue) Sachwalterin der Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29. Jänner 1992 eine Ablichtung ihres Bestellungsdekrets, wonach die Sachwalterin "alle Angelegenheiten (§ 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB)" zu besorgen hat und ersuchte, den Schriftverkehr über den Verein für Sachwalterschaft, Geschäftsstelle Villach abzuwickeln, sowie ferner, das Taschengeld der Beschwerdeführerin auf ein (näher bezeichnetes) Konto der Beschwerdeführerin bei einem (näher bezeichneten) Bankinstitut zu überweisen. Mit Schreiben vom 18. Februar 1990 teilte die belangte Behörde der Sachwalterin mit, daß "diese Überweisung auf das bekanntgegebene Konto nicht möglich ist" und begründete dies u.a. wie folgt:

"(Die Beschwerdeführerin) ... befindet sich seit Jahren im Caritaspflegeheim M ..., wobei die Pflegegebühren vorschußweise aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden. Der Obgenannten wird gemäß § 13 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981, LGBl. Nr. 30, zuletzt durch LGBl. Nr. 10/90, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Sozialhilfeleistungsverordnung 1992 ein monatliches Taschengeld in der Höhe von derzeit S 750,-- gewährt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und Dezember in doppelter Höhe. Die Auszahlung des Taschengeldes erfolgt monatlich im vorhinein auf das für (die Beschwerdeführerin) geführte Depokonto im Caritaspflegeheim M.

...

(Ihrem) Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil das Taschengeld während eines bestimmten Zeitraumes regelmäßig und laufend zur Verfügung zu stellen ist, um kleine, den reinen Lebensunterhalt übersteigende Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie Süßwaren, Obst, Rauchwaren, zusätzliche Getränke, etc. befriedigen zu können.

Dies ist aber nur möglich, wenn das Taschengeld auch im Falle einer Sachwalterschaft (die sich wie hier unter dem Titel der Verwaltung des Einkommens mangels eines weiteren Einkommens nur auf das Taschengeld beziehen kann) in einer derartigen räumlichen Nähe zum Verwendungsberechtigten verwahrt wird, daß ein Zugriff darauf mit Zustimmung des Sachwalters für den Verfügungsberechtigten jederzeit stattfinden kann. Da Sie ohnehin die Möglichkeit haben, bei der Oberschwester ... das monatlich gewährte Taschengeld zu beheben, ist es vom Arbeitsaufwand gleichgültig, ob Sie zu einer Bank oder zur Oberschwester des Caritaspflegeheimes gehen, um die Mittel zur Deckung der Bedürfnisse der Obgenannten zu besorgen.

Für (die Beschwerdeführerin) allerdings ist die Verwahrung des Taschengeldes bei der Oberschwester von Bedeutung, da sie schneller und damit zufriedenstellender zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gelangt, auch dann, wenn die Obgenannte anläßlich Ihrer Besuche ihre Bedürfnisse Ihnen gegenüber artikuliert und Sie dann die Möglichkeit haben, bei der Oberschwester die Beträge zu beheben. Weiters wird noch hingewiesen, daß (die Beschwerdeführerin) auch zu den Wochenenden Behebungen vornehmen kann, sodaß auch in diesem Zusammenhang die Wochenendbedürfnisse befriedigt werden können".

Mit Schreiben vom 3. März 1992 wiederholte die Sachwalterin ihr Begehren und ersuchte "ablehnendenfalls" darüber bescheidmäßig abzusprechen; in der "Begründung" dieses Antrages heißt es u.a.:

"(Der) Verpflichtung zur Wahrnehmung aller Angelegenheiten entsprechend, habe ich als Sachwalter unter Wahrung der mir vom Gesetzgeber auferlegten Sorge um die Person der Betroffenen auch für die Entgegennahme und ordnungsgemäße Verwaltung bzw. zweckentsprechende Verwendung des Sozialhilfe-Taschengeldes Sorge zu tragen und in regelmäßigen Abständen dem zuständigen Gericht darüber zu berichten und Rechnung zu legen. Aus dieser Verpflichtung als Sachwalter ergibt sich somit, daß die vom Gesetzgeber geforderte "zweckentsprechende Verwendung durch oder für den Hilfsbedürftigen" sichergestellt ist. Da dem Begriff "Taschengeld" wesensimmanent ist, daß es während eines bestimmten Zeitraumes regelmäßig und laufend zur Verfügung steht, um persönliche Bedürfnisse befriedigen zu können, habe ich selbstverständlich dafür Sorge zu tragen, daß es in räumlicher Nähe zur Betroffenen, in diesem Fall also im Pflegeheim M zur Verfügung steht. Das heißt, daß ich als Sachwalterin in Wahrnehmung der Rechtspersönlichkeit der Betroffenen das Taschengeld von der Behörde entgegenzunehmen habe, entweder anläßlich meiner regelmäßigen Besuche selbst die zweckentsprechende Verwendung desselben - entsprechend den Bedürfnissen der Betroffenen - durchzuführen oder aber das Pflegeheim ... damit zu beauftragen habe, einen von mir dort zu deponierenden Geldbetrag zur Befriedigung der Bedürfnisse der Betroffenen zweckentsprechend zu verwenden. Die Verwendung dieses Betrages ist von mir auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu kontrollieren. Dies allein schon deshalb, weil ich als Sachwalterin für alle Angelegenheiten unter anderem auch als Rechtsverteterin der Betroffenen gegenüber der Pflegeeinrichtung, in der sie sich befindet, fungiere."

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"In der Sozialhilfeangelegenheit (der Beschwerdeführerin)

wird entschieden wie folgt:

SPRUCH

Das (der Beschwerdeführerin) zuerkannte Taschengeld für die Dauer ihres Aufenthaltes im Pflegeheim ... wird gemäß § 43 Kärntner Sozialhilfegesetz 1981, LGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/1992, in Verbindung mit § 2 der Sozialhilfe-Leistungsverordnung 1992, LGBl. Nr. 154/1991, neubemessen und ab 1.1.1992 mit S 750,-- monatlich festgesetzt.

Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und Dezember in doppelter Höhe.

Die Auszahlung des Taschengeldes erfolgt monatlich im vorhinein auf das für (die Beschwerdeführerin) geführte Depotkonto im Pflegeheim des Kärntner Caritasverbandes in M. Über dieses Konto ist (die Sachwalterin) für die Beschwerdeführerin ausschließlich verfügungsberechtigt.

Für die Monate Jänner bis Juli 1992 wurde das Taschengeld bereits ausbezahlt."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach einem Hinweis auf die angewendeten Gesetzesbestimmungen und einer Darstellung des Verfahrensganges u.a. aus, die Sachwalterin habe zu erkennen gegeben, daß auch sie das Taschengeld oder in gewissen Abständen Teile des Taschengeldes im Pflegeheim werde deponieren müssen, um dessen Verwendung für die Kurandin zu gewährleisten und sie auch die Einhaltung ihrer Anordnungen für die Verwendung zu kontrollieren habe. Die vom Gesetz intendierte Verwendung des Taschengeldes sei dann gewährleistet, wenn es zur Bedürfnisbefriedigung des Empfängers jederzeit zur Verfügung stehe. Dies sei "im gegenständlichen Fall die Auszahlung auf ein für (die Beschwerdeführerin) eingerichtetes Depotkonto im Pflegeheim M, wobei selbstverständlich die Sachwalterin Anordnungen über dessen Verwaltung zu treffen berechtigt und verpflichtet ist", ebenso zu einer Kontrolle bezüglich der Einhaltung eben dieser Anordnungen. Auch entspreche diese Vorgangsweise dem "Grundsatz der Sparsamkeit", weil das Taschengeld "vom Pflegeheim nach entsprechender Verfügung der Sozialhilfebehörde ab dem Ersten eines jeden Monats für den Empfangsberechtigten bereit gehalten" werde. Erst mit der Rechnung über den Anstaltsaufenthalt werde auch über das Taschengeld Rechnung gelegt, was bedeute, daß die Sozialhilfebehörde für den Hilfsbedürftigen nur einen Rechnungsvorgang monatlich zu bearbeiten habe. Würden "das Taschengeld und die Anstaltskosten getrennt verrechnet werden, ergäben sich zwei Rechnungsvorgänge, was einen diesbezüglichen doppelten Administrativaufwand darstellen würde". Sicherlich seien "verwaltungsökonomische Gründe keine Rechtfertigung für Entscheidungen, die nicht in allen Punkten den Gesetzen entsprechen", doch hätten solche Gründe dann in eine Entscheidung einzufließen, wenn mehrere mögliche Entscheidungsalternativen gegeben seien, wie es hier der Fall sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, und zwar "im Umfang der durch (den Bescheid) erfolgten Abweisung des Antrages auf Überweisung des zustehenden Sozialhilfetaschengeldes auf das von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin verwaltete Konto".

Bei Einleitung des Vorverfahrens forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, in ihrer Gegenschrift näher darzulegen

"a) unter wessen Verantwortung das "Depotkonto im Pflegeheim des Kärntner Caritasverbandes" geführt wird;

b) ob es sich dabei um ein Sammelkonto oder um ein für jeden Pflegling angelegtes Einzelkonto handelt;

c) für den Fall, daß es sich um ein für den beschwerdeführenden Pflegling geführtes Bankkonto handeln sollte, wer über dieses Konto nach den mit der Bank darüber geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen verfügungsberechtigt ist;

d) welche Vereinbarungen zwischen der belangten Behörde (bzw. dem Land Kärnten) und den Betreibern des Heimes diesbezüglich bestehen."

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und in Beantwortung der Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes folgendes ausführte:

"a) Dem Gesetzesauftrag nach § 51 Abs. 5 Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 folgend wurde mit dem Kärntner Caritasverband als Betreiber des Pflegeheimes in M Nr. 79, in dem die Beschwerdeführerin untergebracht ist, "unterm" 21.12.1990 eine schriftliche Vereinbarung, die in der Anlage in Fotokopie beigelegt ist, abgeschlossen. Nach Pt. II dieser Vereinbarung hat der Betreiber die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Verwaltung des Taschengeldes nach dem von der Kärntner Landesregierung angeordneten Richtlinien, sofern hiefür nicht ausdrücklich andere Personen bestimmt sind oder der Hilfsbedürftige, der nicht unter Sachwalterschaft steht, die Verwaltung des Taschengeldes selbst besorgen will.

Diese Vereinbarungsregelung läßt die Rechte von Hilfsbedürftigen oder deren Sachwalterin völlig unberührt. Auch der in Beschwerde gezogene Bescheid stellt keinen Eingriff in die Befugnisse der Sachwalterin im konkreten Fall dar. Es wurde lediglich die Zustellung des Taschengeldes auf das Depotkonto des Pfleglings - aus im Bescheid erschöpfend begründeten Erwägungen - ausgesprochen und gleichzeitig darauf erkannt, daß darüber ausschließlich die bestellte Sachwalterin verfügungsberechtigt ist.

b) Das Taschengeld ist vom Betreiber zum 1. eines jeden Monats für den Anspruchsberechtigten bereitzuhalten. Die Anweisung erfolgt gemeinsam mit der Abrechnung der Unterbringungskosten für den vorangegangenen Monat an den Kärntner Caritasverband. Dieser schießt dem Land Kärnten das Taschengeld also vor, das im Heim auf einem Sammelkonto geführt wird. ...

Das Sammelkonto wird dann auf ein Subkontoblatt für jeden einzelnen Taschengeldempfänger aufgeschlüsselt ..."

Der Gegenschrift lagen der "Rahmenvertrag", eine Verpflegskostenabrechnung für den Monat August 1992 sowie eine nach der Art eines Kassabuches geführte Aufstellung über den "Empfang" des Taschengeldes, die Ausgabe für näher bezeichnete Zwecke (einschließlich des jeweiligen Betrages) und der sich daraus ergebenden Entwicklung des (Rest)guthabens bei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft - ausdrücklich - nur jenen Teil des angefochtenen Bescheides, in welchem - nach der aus Spruch und Begründung zweifelsfrei hervorgehenden Absicht der belangten Behörde - über den Antrag der Sachwalterin (sowohl hier als auch im folgenden immer: in Vertretung der Beschwerdeführerin) auf Überweisung des Sozialhilfetaschengeldes auf das Sachwalterkonto in der Weise (normativ) abgesprochen werden sollte, daß - entgegen diesem Antrag - die Überweisung auf das "Depotkonto im Pflegeheim" verfügt und die "ausschließliche" Verfügungsberechtigung der Sachwalterin über dieses Konto festgestellt werden sollte (dritter Absatz des oben wiedergegebenen Spruches). Vorausgeschickt sei in diesem Zusammenhang, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch der vierte Absatz des Spruches, der die Feststellung enthält, daß für die Monate Jänner bis Juli 1992 das Taschengeld bereits ausbezahlt worden sei, mit dem dritten Absatz in untrennbarem Zusammenhang steht. Damit bestätigt nämlich die belangte Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Form die ordnungsgemäße Auszahlung des Taschengeldes für die Monate Jänner bis Juli 1992, ein Abspruch, dessen Rechtmäßigkeit (zumindest) von jener des zuvor erwähnten dritten Absatzes des Spruches abhängt. Für den Fall, daß sich daher der dritte Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erweisen sollte, wäre davon - notwendigerweise - auch der vierte Absatz mitbetroffen.

Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB (in der Fassung des Sachwaltergesetzes, BGBl. Nr. 136/1983) eine Sachwalterin beigegeben, die mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person betraut ist. Der Begriff der Angelegenheiten in diesem Zusammenhang ist umfassend zu verstehen: Darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, sondern auch die Führung von Behördenverfahren, aber auch die Personensorge (vgl.§ 282 zweiter Satz ABGB; ferner Pichler in Rummel I2, RdZ 2 zu § 273 ABGB mwN).

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, wenn in Verwaltungsvorschriften - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Anträge der Sachwalterin der Beschwerdeführerin vom 29. Jänner 1992 (bei der belangten Behörde am 5. Februar 1992 eingelangt), wonach das Taschengeld auf ein (in diesem Schriftsatz näher bezeichnetes) Konto der Sachwalterin, lautend auf die Beschwerdeführerin, zu überweisen sei, erfolgte daher jedenfalls mit Wirkung für die Beschwerdeführerin, zumal das Gericht eine Einschränkung des Wirkungskreises der Sachwalterin hinsichtlich des Taschengeldes (etwa im Sinne des § 273 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) nicht getroffen hat.

Strittig ist zunächst, ob diese der Beschwerdeführerin zuzurechnende Erklärung auch eine korrespondierende Verpflichtung der belangten Behörde ausgelöst hat, mit anderen Worten, ob die belangte Behörde aufgrund einer solchen Erklärung das Taschengeld nur mehr auf das bekanntgegebene Sachwalterkonto überweisen durfte oder ob (auch) einem "Bereithalten" des Taschengeldes am Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin schuldbefreiende Wirkung zukommt.

Zur Lösung dieser Frage sind (zunächst) die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 (Wiederverlautbarung) LGBl. Nr. 30/1981 (in der Folge: SHG) in der Fassung der (teils am 1. Jänner 1992, teils mit Ablauf des 1. Juni 1992 in Kraft getretenen) Novelle LGBl. Nr. 1/1992, heranzuziehen.

Gemäß § 13 Abs. 4 SHG ist den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern über 15 Jahren ein Taschengeld zu gewähren, soferne eine zweckentsprechende Verwendung desselben durch oder für den Hilfsbedürftigen gewährleistet ist. Die Höhe des Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen; dabei ist auf die Art der Anstalt oder des Heimes und auf die Bedürfnisse und das Alter der darin untergebrachten Hilfeempfänger Bedacht zu nehmen. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und Dezember in doppelter Höhe.

Gemäß § 2 der Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 1991, mit der Richtsätze für die Bemessung des Lebensunterhaltes, das Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge sowie die Blindenbeihilfe und Pflegebeihilfe festgesetzt werden (Sozialhilfe-Leistungsverordnung 1992), LGBl. Nr. 154/1991, beträgt dieses Taschengeld ab Vollendung des 18. Lebensjahres S 750,-- monatlich. Gemäß § 5 dieser Verordnung gebühren die (u.a. in § 2 geregelten) Leistungen in den Monaten Juni und Dezember in doppelter Höhe. Maßgeblich für die Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in diesen Monaten bestehende Anspruch.

Weitere Regelungen über die Modalitäten der Auszahlung solcher (oder anderer) Geldleistungen enthalten das Kärntner Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfe-Leistungsverordnung 1992 nicht.

Es ist daher die Frage zu untersuchen, auf welche Weise eine solche Geldschuld aufgrund eines öffentlich rechtlichen Schuldverhältnisses zu erfüllen ist, wenn die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften eine Regel darüber nicht enthalten, insbesondere, ob zivilrechtliche Grundsätze (wobei - fallbezogen - vor allem § 905 ABGB in Betracht kommt) hilfsweise heranzuziehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1951, Slg. Nr. 2208/A, für die näheren Modalitäten der Überweisung von Sozialversicherungsbeiträgen vom Beitragsschuldner an den Sozialversicherungsträger - soweit Sonderregelungen dafür fehlten - bejaht. Nach der Lehre (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, S. 663 mit weiteren, insbesondere auch Judikaturhinweisen) können zivilrechtliche Vorschriften (jedenfalls) dann zur Beantwortung schuldrechtlicher Fragen im Verwaltungsrecht sinngemäß herangezogen werden, wenn sie als Ausfluß allgemeiner Rechtsgrundsätze anzusehen sind oder wenn das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis, das einer Regelung bedarf, deutliche Parallelen zu Rechtsverhältnissen des privaten Schuldrechtes aufweist.

Beide zuletzt genannten Gesichtspunkte treffen für das im Beschwerdefall zu lösende Problem zu:

Zunächst vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Geldschuld bestehenden Ordnungsfragen sich (prinzipiell) anders stellen könnten, je nach dem, ob es sich um eine Geldschuld handelt, die im Zivilrecht oder um eine solche, die im öffentlichen Recht ihre Grundlage hat (so sinngemäß das schon erwähnte Erkenntnis vom 12. Juni 1951, Slg. Nr. 2208/A). In § 905 Abs. 2 ABGB, wonach der Schuldner Geldzahlungen "im Zweifel" auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) "zu übermachen" hat, kommt aber auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (der österreichischen und vergleichbarer Rechtsordnungen) zum Ausdruck: Dies zeigt zunächst § 1420 ABGB, worin für den Fall, daß (gesetzlich) nichts anderes bestimmt ist, die Anwendung des (an sich für die Erfüllung von Verträgen geltenden) § 905 ABGB auch auf GESETZLICH BEGRÜNDETE Schuldverhältnisse anordnet, aber auch die mit § 905 Abs. 2 ABGB praktisch idente Regel des § 270 BGB, die ebenfalls - bei Fehlen von Sondervorschriften - auch auf öffentlichrechtliche Geldschulden angewendet wird (vgl. Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch48, Anmerkung 1c zu § 270; DERSELBE in Münchkomm - § 270 RdNr. 10; vgl. auch die inhaltlich insoweit gleichartige Bestimmung des § 47 des deutschen Sozialgesetzbuches I).

Das mit dem angefochtenen Bescheid (im unangefochten gebliebenen Teil) der Beschwerdeführerin zuerkannte Sozialhilfetaschengeld ist daher - bei sinngemäßer Anwendung des § 905 Abs. 2 ABGB - im Zweifel dem Gläubiger "zu übermachen"; es ist eine Schickschuld (vgl. OGH in SZ 24/347, 38/100, 57/160, JBl. 69, 337 mit Anmerkung Bydlinski, uva.). Taugliche Übersendungsart einer Schickschuld ist die Versendung von Bargeld zur Auszahlung (vgl. Reischauer in: Rummel I2, RdZ 15 zu § 905) an den Berechtigten auf Kosten und Gefahr (hier:) des Landes Kärnten. Es kann dabei zunächst offenbleiben, ob der Gläubiger eine andere Übersendungsart, die den Schuldner nicht stärker belastet, einseitig bestimmen kann (z.B. Überweisung auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto) oder ob der Schuldner nur BERECHTIGT, NICHT aber VERPFLICHTET ist, auf ein solches, ihm bekanntgegebenes Konto (anstelle der unmittelbaren Überweisung zur Auszahlung) zu leisten (vgl. dazu Reischauer, aaO), weil hier nur die Rechtmäßigkeit des Ausspruches des angefochtenen Bescheides, über "die Auszahlung des Taschengeldes ... auf das Depotkonto im Pflegeheim des Kärntner Caritasverbandes" zu beurteilen ist.

Diese im angefochtenen Bescheid verfügte Art der Anweisung ist - bei Beachtung der dargelegten Grundsätze - rechtswidrig:

Einerseits wird damit keine unmittelbare Auszahlung an die Beschwerdeführerin selbst bewirkt, eine Rechtshandlung, die mangels Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin (in sinngemäßer Anwendung des § 1424 zweiter Satz ABGB) im Grundsatz nicht schuldbefreiend wäre; andererseits, weil auch keine Auszahlung an den Sachwalter erfolgt und das "Depotkonto" (im Sinne des Vorbringens der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift) jedenfalls auch kein Konto ist, das der Sachwalter der belangten Behörde bekanntgegeben hätte. Gemäß § 1424 erster Satz ABGB muß der Schuldbetrag nämlich an den Gläubiger "oder dessen zum Empfang geeigneten Machthaber" geleistet werden. Ein solcher zum Empfang geeigneter Machthaber (hier: des gesetzlichen Vertreters des Gläubigers) wäre aber nur das vom Sachwalter bekanntgegebene Kreditinstitut (vgl. Reischauer in: Rummel II2, RdZ 1 zu § 1424 ABGB und die dort erwähnte Rechtsprechung und in Rummel I2, RdZ 15 zu § 905

ABGB).

Der Träger des Pflegeheimes kommt als geeigneter Machthaber der Beschwerdeführerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters daher im Beschwerdefall nicht in Betracht. Ein bei diesem eingerichtetes Konto muß sich der Sachwalter daher auch dann nicht aufdrängen lassen, wenn es zuträfe, daß er darüber "ausschließlich verfügungsberechtigt" wäre, wie die belangte Behörde meinte, im angefochtenen Bescheid anordnen zu können. Die Vorgangsweise der belangten Behörde läuft im Ergebnis darauf hinaus, die Heimverwaltung als Zahlstelle einzurichten, bei der der Sachwalter das Taschengeld (jeweils) beheben müßte. Damit würde aber die Schickschuld zur Holschuld, wodurch die belangte Behörde weder durch das Kärntner Sozialhilfegesetz, noch durch andere gesetzliche Bestimmungen ermächtigt ist.

Dieses, im wesentlichen aus § 905 Abs. 2 in Verbindung mit § 1420, 1424 ABGB gewonnene Ergebnis könnte nur unter dem Gesichtspunkt eine Korrektur erfahren, daß § 905 Abs. 2 ABGB nur "im Zweifel", daß heißt nur dann gilt, wenn sich (bei Fehlen gesetzlicher Vorschriften) nicht "aus der Natur oder dem Zweck" der Leistung (sinngemäß § 905 Abs. 1 erster Satz ABGB) anderes ergäbe.

Es war daher - in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides - auch zu untersuchen, ob die von der belangten Behörde für ihre Vorgangsweise gegebene Begründung einen in diesem Sinne beachtlichen Zweck der Leistung erkennen läßt.

Dies ist indes aus folgenden Gründen nicht der Fall:

Die belangte Behörde beruft sich (im wesentlichen und dem Sinne nach) darauf, daß es im Wesen des Taschengeldes liege, laufend und regelmäßig zur Verfügung zu stehen, um persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Das Taschengeld müsse daher "in einer derart räumlichen Nähe zum Verwendungsberechtigten verwahrt" werden, daß ein Zugriff darauf mit Zustimmung des Sachwalters jederzeit stattfinden könne.

Dem ist zunächst - und vor allem - entgegenzuhalten, daß weder die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes, noch eine andere Rechtsvorschrift eine Zuständigkeit der belangten Behörde (oder einer anderen Behörde des Landes) zur persönlichen Obsorge der Hilfebedürftigen begründet. Es ist daher - primär - Sache des Hilfeempfängers selbst über die Sozialhilfeleistung und ihre Verwahrung an geeigneter Stelle zu befinden. Nichts anderes ergibt sich im übrigen auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten "Rahmenvertrag", worin der Heimverwaltung die "eigenverantwortliche Verwaltung des Taschengeldes des Hilfebedürftigen nach den von der Landesregierung angeordneten Richtlinien" nur für den Fall übertragen wird, als nicht der Hilfsbedürftige "der nicht unter Sachwalterschaft steht, die Verwaltung des Taschengeldes selbst besorgen will". Ist ein Sachwalter mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt, so obliegt diesem - neben der Einkommens- und Vermögensverwaltung - auch die erforderliche Personensorge (§ 282 zweiter Satz ABGB; SZ 58/61). Es ist daher auch Aufgabe des Sachwalters dafür Sorge zu tragen, daß der Beschwerdeführerin für jene Bedürfnisse des täglichen Lebens, die durch das Taschengeld abgedeckt werden sollen, die erforderlichen Mittel in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden. Ob dies durch persönliche Vorsprachen und/oder mit Hilfe des Pflegepersonals erfolgt, und ob und in welchem Ausmaß zu diesem Zweck ein jederzeit verfügbares Depot im Pflegeheim sinnvoll und erforderlich ist, hat der Sachwalter unter Beachtung der ihm obliegenden Verpflichtungen (und unter der Kontrolle durch das Pflegschaftsgericht) selbst zu entscheiden. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, daß die von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigten Zwecke des Sozialhilfetaschengeldes es erfordern würden, die dem Sachwalter zukommende Entscheidung diesem in bevormundender Weise abzunehmen. Es soll in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, daß die bisher geübte Praxis (nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde darüber übermittelten Aufzeichnungen) Besorgungen für die Beschwerdeführerin für persönliche Zwecke (zum Beispiel für Obst) in der Regel nicht öfter als einmal () im Monat gewährleistet hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu beurteilen, ob dies auf die im Rahmenvertrag genannten "Richtlinien" der Landesregierung zurückzuführen ist; es kann aber nicht davon die Rede sein, daß die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend hervorgehobenen Zwecke des Sozialhilfetaschengeldes bisher insoweit verwirklicht worden wären.

Aber auch das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument der mit dem Heimträger durchzuführenden Verrechnung führt zu keinem anderen Ergebnis: Insbesondere ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, auf welche Weise bei einer monatlichen Überweisung des Sozialhilfetaschengeldes auf das Konto des Sachwalters eine monatliche Verrechnung des Betrages mit dem Land erforderlich wäre oder in Betracht käme. Der mit einer solchen Verrechnung zusammenhängende Mehraufwand scheint vielmehr gerade dadurch zu entstehen, daß das Sozialhilfetaschengeld vom Träger des Heimes (zunächst) vorgestreckt und dann mit der Landesregierung verrechnet, anstelle von der Landesregierung direkt dem Pflegebedürftigen (oder seinem gesetzlichen Vertreter) überwiesen wird.

Unbeschadet des Umstandes, daß die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wie sie dem Bescheid im angefochtenen Spruchteil zugrundeliegt, vom Verwaltungsgerichtshof somit nicht geteilt wird, war die belangte Behörde - überdies - zur Erlassung eines Bescheides über den Antrag des Sachwalters auch nicht zuständig, wenn auch nicht aus den in der Beschwerde genannten Gründen:

Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß im Hinblick auf den öffentlichen Charakter des Anspruches auf Geldleistungen zum Lebensunterhalt eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung der hier strittigen Frage - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - von vornherein nicht in Betracht kommt. Die hier strittige Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz ist aber als technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient, auch einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich. Diesbezüglich ist auch durch keine Bestimmung des Kärntner Sozialhilfegesetzes die Erledigung in Bescheidform vorgesehen. Die belangte Behörde ist gemäß § 50 Abs. 1 lit. b und f SHG nur zur GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN der vorliegenden Art für Pflegebedürftige zuständig. Soweit daher ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf solche Geldleistungen in der Folge von der Behörde nicht einer gesetzmäßigen Art und Weise liquidiert wird, steht der Partei (allenfalls) nur die Klage gegen das Land vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG zu Gebote (vgl. unter anderem die das öffentliche Dienstrecht betreffenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3259/57, 5987/69 bzw. aus jüngerer Zeit 12197/89, uva.).

Die belangte Behörde ist aber auch nicht zuständig, durch Bescheid dem Sachwalter eine Verfügungsberechtigung über ein (fremdes) Konto (hier über das "Depotkonto im Pflegeheim des Kärntner Caritasverbandes") einzuräumen. Soweit sich die Verfügungsberechtigung des Sachwalters aus seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Pflegebedürftigen ergibt, gründet sie sich nämlich unmittelbar auf den gerichtlichen Bestellungsbeschluß in Verbindung mit den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften. Eine Vollziehungszuständigkeit des Landes in diesem Zusammenhang besteht nicht (abgesehen davon, daß es auch rechtswidrig wäre, dem Sachwalter die Verfügungsberechtigung über ein Konto einzuräumen, auf welchem im Sammelverwahrung auch Geld anderer Pflegebedürftiger verwaltet wird).

Der vierte Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides, der die Feststellung enthält, daß das Taschengeld für die Monate Jänner bis Juni 1992 bereits ausbezahlt wurde, setzt - notwendigerweise - die Annahme ordnungsgemäßer Auszahlung dieses Taschengeldes auf der Grundlage des dritten Absatzes des angefochtenen Bescheides voraus und teilt somit dessen Schicksal.

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid im dritten und vierten Absatz des Spruches wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 42 ff VwGG in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080181.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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