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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GrenzgewässerAbk CSSR 1970;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde der A-GmbH in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1991, Zl. 510.019/02-I 5/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchabschnitt I seines Bescheides vom 12. Mai 1987 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) das Ansuchen der Beschwerdeführerin um neuerliche wasserrechtliche Bewilligung der bis 31. Dezember 1985 befristet bewilligt gewesenen Einleitung von in ihrem Färbereibetrieb anfallenden Abwässern in das Kanalsystem der Stadtgemeinde gemäß §§ 32 Abs. 4 und 105 WRG 1959 als unzulässig ab. Mit Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, die weitere Einleitung von Betriebsabwässern in das öffentliche Kanalnetz bis spätestens 31. Oktober 1987 einzustellen.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, wobei Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides gemäß §§ 59 Abs. 2 und 66 Abs. 4 AVG dahin abgeändert wurde, daß die Einstellung der Abwassereinleitung bis spätestens 31. August 1992 erfolgen sollte. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, einem von ihr eingeholten und dem Parteiengehör unterzogenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, sei zu entnehmen, daß die Reinigungsleistung der Kläranlage der Stadtgemeinde durch die erhöhte Schmutzfrachteinleitung und die nicht mehr vorhandenen Kapazitätsreserven sowie durch den hohen Rest-CSB im Ablauf derart erheblich beeinträchtigt werde, daß der Konsens überschritten werde. Gegenüber der dem Amtsgutachten zugrunde liegenden Untersuchung des Kläranlagenablaufes aus dem Jahre 1989 sei im Jahre 1990 eine weitere erhebliche Verschlechterung eingetreten. Die Beschwerdeführerin überschreite durch ihre Einleitung die bei der Bemessung der Kläranlage berücksichtigte BSB5-Fracht erheblich. Der hohe CSB-Gehalt im Kläranlagenablauf rühre von der Ableitung der nicht vorgereinigten Färbereiabwässer her, Verbesserungen an der Kläranlage allein, wie etwa der Einbau einer Tauchwand im Nachklärbecken, würden für eine Verbesserung der Situation und insbesondere für eine Rückhaltung der gelösten und suspendierten Inhaltsstoffe nicht ausreichen. Vielmehr sei es erforderlich, daß die Beschwerdeführerin durch innerbetriebliche Vorkehrungen die Abwasserfrachten auf das der Bemessung der Kläranlage zugrunde gelegte Maß reduziere. Weitere, von der Beschwerdeführerin beantragte Untersuchungen seien zur Klärung des Sachverhaltes nicht mehr nötig gewesen. Dementsprechend erweise sich die mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Bewilligungsansuchens der Beschwerdeführerin als rechtmäßig. Die auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützte Verpflichtung zur Einstellung der Abwassereinleitung sei im öffentlichen Interesse begründet, weil durch die Überlastung der Kläranlage vermeidbare Schmutzstofffrachten in den Vorfluter gelangten und dessen Gewässergüte verminderten. Eine Belassung der derzeitigen Abwassersituation bis zur erst in fünf bis zehn Jahren zu erwartenden Inbetriebnahme der geplanten Großkläranlage könne vom Standpunkt des öffentlichen Interesses nicht verantwortet werden und "dürfte überdies nicht ohne strafrechtliche Relevanz" sein. Die Erfüllungsfrist sei auf ein Jahr zu verlängern und entsprechend der Dauer des Berufungsverfahrens zu erstrecken gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "die Abwässer unseres Betriebes ohne irgendwelche Auflagen bzw. Einschränkungen in die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde einleiten zu dürfen, in eventu mit der Auflage eines Umfanges von 1400 m3/d und einer Schmutzfracht von 650 kg/d COD und 220 kg/d BSB5, befristet auf fünf Jahre (ab Zustellung des Bescheides)".
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, daß ihr mit dem Bescheid des LH vom 3. Mai 1983 die Einleitung ihrer Betriebsabwässer in die kommunale Kläranlage ohne jede Auflage erteilt worden sei, nun aber - ohne ihrer Ansicht nach entscheidende Sachverhaltsänderung - die neuerliche Erteilung einer derartigen wasserrechtlichen Bewilligung versagt werde, wobei "die Heranziehung der kommunalen Kläranlage" fehle.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich - abgesehen davon, daß die angeführte wasserrechtliche Bewilligung insbesondere mit der Auflage, ein Speicherbecken zu erweitern, verbunden war -, daß im Zeitpunkt der Erteilung der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung die der Konzeption der kommunalen Kläranlage zugrunde gelegten, maßgeblichen Belastungswerte im Bereich der damals tatsächlich eingeleiteten häuslichen Abwässer noch nicht erreicht und dem entsprechend Kapazitätsreserven frei waren. Somit bestand für die Wasserrechtsbehörde kein Anlaß, die seinerzeit der Beschwerdeführerin befristet erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Betriebsabwässern an weitere Bedingungen und Auflagen zu knüpfen. Demgegenüber war die Abwassersituation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einer in der Verhandlungsschrift des LH vom 15. Jänner 1990 angeführten Abwasseruntersuchung aus dem Jahre 1989 zufolge dadurch gekennzeichnet, daß die bei der Bemessung der kommunalen Kläranlage für häusliche Abwässer in Ansatz gebrachte BSB5-Fracht (650 kg/d) durch im Untersuchungszeitpunkt tatsächlich bereits vorgenommene Einleitungen solcher Abwässer (644 kg/d) ausgeschöpft war, während die für Betriebsabwässer vorgesehen gewesene BSB5-Fracht (138 kg/d) durch die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin (253 kg/d) erheblich überschritten war. Diese Überbelastung der kommunalen Kläranlage hatte zur Folge, daß die Ablaufkonzentrationen des Kläranlagenablaufes bereits bei weitem über das gemäß den Richtlinien für die Begrenzung von Abwasseremissionen anzustrebende Ausmaß hinausgingen. So lagen die gemessenen spezifischen Ablaufwerte beim BSB5 um 20 %, beim CSB um 92 % und bei den abfiltrierbaren Stoffen um 200 % über den für die Einleitung biologisch gereinigter häuslicher Abwässer gemäß den angeführten Richtlinien zu beachtenden Werten. Aufbauend auf diesen auf fachlicher Basis nicht in Zweifel gezogenen Untersuchungsergebnissen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde dargelegt, daß durch die von der Einleitung der Betriebsabwässer der Beschwerdeführerin herrührende Überlastung der kommunalen Kläranlage - auf die nunmehr tatsächlich durch die Betriebsabwässer eingebrachten Schmutzfrachten sei bei der Bewilligung dieser Kläranlage nicht Bedacht genommen worden - Schmutzstofffrachten in den Vorfluter eingetragen würden, die zu einer Verminderung der Gewässergüte beitrügen. Angesichts dieser - vermeidbaren - Überlastung der kommunalen Kläranlage und des Umstandes, daß das Ansuchen der Beschwerdeführerin keinerlei Vorkehrungen für eine Verminderung der von ihren Betriebsabwässern ausgehenden Belastungen vorsah, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des sohin gegebenen Widerspruches zu den in den §§ 30 ff und in § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen an der Reinhaltung der Gewässer das Bewilligungsansuchen im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle als unzulässig abgewiesen hat.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie die angeführten Richtlinien lediglich als Entscheidungshilfe und nicht als verbindliche Norm wertet. Den Verwaltungsakten kann aber nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde den Richtlinien eine über das Ausmaß einer Entscheidungshilfe hinausgehende Bedeutung beigemessen hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde die Abweisung des Bewilligungsansuchens mit der Überschreitung der bei Bewilligung der kommunalen Kläranlage zugrunde gelegten Belastungswerte und mit der daraus resultierenden Belastung des Vorfluters begründet. Daß es sich dabei auf das Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen stützte, in dem auch anhand der angeführten Richtlinien das Ausmaß der durch die Überschreitung der Bemessungswerte der kommunalen Kläranlage bewirkten Auswirkungen dargelegt wurde, deutet keineswegs darauf hin, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides diesen Richtlinien normativen Charakter beigemessen hätte.
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, von der Einleitung ihrer Abwässer seien auf Grund der kurzen Fließstrecke der Vorfluter (Y und Z) auf österreichischem Staatsgebiet (ca. 5,3 km) keine negativen Auswirkungen in Österreich zu erwarten, wobei in der benachbarten (ehemaligen) CSSR, auf deren Staatsgebiet die Y übertrete, weder Abwasserreinigungsanlagen betrieben würden noch ein Interesse an Abwasserproblemen bestünde, ist ihr zunächst ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid entgegenzuhalten, in der sie ausgeführt hat, daß hinsichtlich Abwassereinleitungen "seitens der CSSR bereits geringste Abweichungen vom Normzustand aufgezeigt werden". Das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung besteht unabhängig von der Größe oder Länge eines Gewässers und gewinnt gerade dort, wo Gewässerverunreinigungen grenzüberschreitende Auswirkungen entfalten, im Hinblick auf dadurch berührte internationale Verpflichtungen Österreichs - hier insbesondere auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll, BGBl. Nr. 106/1970 - besonders an Gewicht. Der angeführte Einwand kann der Beschwerde sohin nicht zum Erfolg verhelfen.
Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte darauf Bedacht nehmen müssen, daß Emissionen starken Schwankungen unterlägen, weshalb sich die im Jahre 1989 gemessenen, im Vergleich zu der von der Technischen Universität Wien im Jahre 1986 durchgeführten Untersuchung relativ schlechten Werte als Zufallsergebnis darstellten, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Denn selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Werte aus 1986 ergibt sich bereits eine ansehnliche Überschreitung der für die Einleitung von Betriebsabwässern in die kommunale Kläranlage vorgesehen gewesenen Werte. Im Hinblick darauf kommt der Untersuchung aus 1989, die jene lediglich noch zu unterstreichen geeignet ist, keine entscheidende Bedeutung zu. Aus der im Jahre 1989 gemessenen BSB5-Fracht (253 kg/d), die den für die Einleitung der Betriebsabwässer vorgesehenen Wert um 83 % übersteigt, ist ersichtlich, daß die von der Abwassereinleitung der Beschwerdeführerin ausgehende Belastung weiterhin über das Ausmaß hinausgeht, das der seinerzeitigen Bemessung der kommunalen Kläranlage zugrunde gelegt worden war, wozu kommt, daß die in diesem Jahr festgestellte, vor allem auf diese Abwassereinleitung zurückzuführende spezifische CSB-Belastung des Kläranlagenablaufes 144 mg/l beträgt (Grenzwert der angeführten Richtlinien 75 mg/l), sodaß daraus Überschreitungen der nach dem Stand der Technik von ordnungsgemäß betriebenen Abwasserbeseitigungsanlagen zu erwartenden Ablaufwerte resultieren. Bei diesem Ergebnis war die belangte Behörde aber nicht gehalten, eine weitere Untersuchung der Betriebsabwässer der Beschwerdeführerin vornehmen zu lassen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß durch die Vermischung der basischen Betriebsabwässer mit den sauren häuslichen Abwässern ein im Interesse der Reinigungsleistung wünschenswerter Neutralisierungseffekt eintrete, ist nicht recht verständlich, weil es trotz dieses bereits bisher unbestritten gegebenen Effektes zu der oben angeführten, auf die Einleitung der Betriebsabwässer zurückzuführenden Überlastung der kommunalen Kläranlage gekommen ist. Gleiches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde habe das Ergebnis des biologischen "Reinigungsprozesses" nicht abgewartet, weil unbestritten die Reinigung der Abwässer in der kommunalen Kläranlage bereits bisher auf biologischem Wege erfolgt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem CSB : BSB5-Verhältnis häuslichen Abwassers von 2 : 1 ausgegangen, weil dieses Verhältnis in Wahrheit 3 : 1 betrage, ist festzuhalten, daß, ginge man von der zuletzt angeführten Relation und der darauf aufbauenden Berechnung der Beschwerdeführerin aus, eine auf sie entfallende CSB-Belastung von 414 kg/d als der Bemessung der kommunalen Kläranlage zugrunde gelegt anzunehmen wäre. Demgegenüber hat der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Grund der Untersuchungen im Jahre 1986 eine tatsächlich von der Beschwerdeführerin verursachte CSB-Belastung von im Mittel 640 kg/d errechnet. Daraus ergibt sich selbst unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Berechnung (3 : 1) eine Überschreitung dieses Kläranlagenbemessungswertes um etwa 54 % (640 kg CSB : 414 kg CSB) ergibt. Somit kann auch dieses Argument der Beschwerdeführerin die von der Einleitung ihrer Betriebsabwässer ausgehende überlastung der kommunalen Kläranlage nicht in Zweifel ziehen.
Die Beschwerdeführerin hat es als willkürlich bezeichnet, daß der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem im Berufungsverfahren abgegebenen Gutachten vom November 1987 eine auf fünf Jahre befristete, weitere Einleitung ihrer Betriebsabwässer mit u.a. einer BSB5-Fracht von 220 kg/d und einer CSB-Fracht von 650/d, in weiteren Begutachtungen in den Jahren 1990 und 1991 ohne weitere Begründung aber nur mehr eine BSB5-Fracht von 138 kg/d für zulässig erachtet habe. Entgegen dieser Behauptung kann den angeführten Amtsgutachten und der darauf aufbauenden Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Beurteilung aus dem Jahre 1987 darauf zurückzuführen war, daß damals die Stadtgemeinde den auf sie entfallenden Anteil an in die kommunale Kläranlage einzuleitenden häuslichen Abwässern noch nicht ausgeschöpft hatte, sodaß Kapazitätsreserven zur Verfügung standen, während bei der späteren Begutachtung bereits von der mittlerweile eingetretenen Ausschöpfung des für häusliche Abwässer vorgesehenen Belastungsanteiles ausgegangen werden mußte. In der daraus resultierenden unterschiedlichen Beurteilung des Bewilligungsantrages der Beschwerdeführerin kann sohin Willkür nicht erblickt werden.
Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz geäußerte Verlangen, an der kommunalen Kläranlage Verbesserungen vorzunehmen bzw. diesbezüglich eine Studie zu erstellen, vermag an der Überlastung der Anlage durch ihre Betriebsabwässer nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten betriebsinternen Bemühungen um die Senkung des spezifischen Wasserverbauches mögen zwar betriebsinterne Vorteile bringen und zu einer hydraulischen Entlastung der kommunalen Kläranlage beitragen. Daß von diesen Bemühungen eine Senkung der Schmutzfracht zu erwarten sei, wurde von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
Soweit die Beschwerdeführerin auf einen Entwurf einer künftig zu erlassenden Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben hinweist, kann der belangten Behörde rechtswidriges Vorgehen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie diesen keinerlei normative Wirkungen erzeugenden Entwurf nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen hat.
Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, daß Bemühungen um ein regionales Abwasserentsorgungskonzept, in das auch ihre Abwässer einbezogen werden sollen, im Gange seien und daß die Abwasserbehandlungstechnik auf dem Gebiet der Textilveredelung neue, Abwasserbelastungen weitgehend vermeidende Lösungsmöglichkeiten aufzeige. Mit diesem ansatzweise auch im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Vorbringen bezieht sich die Beschwerdeführerin lediglich auf künftige Möglichkeiten der verbesserten Abwasserbeseitigung bzw. -vermeidung, ohne aber im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes, innerhalb absehbarer Zeit verwirklichbares Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt zu haben. Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde aber nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie angesichts der festgestellten Überlastung der kommunalen Kläranlage das zunächst ohne jede Beschränkung und später mit der im Beschwerdepunkt angeführten Einschränkung gestellte Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung, das keinerlei Vorkehrungen für eine Verminderung der von der Einleitung der Betriebsabwässer herrührenden Belastung vorsah, als in Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Gewässerreinhaltung stehend und somit unzulässig abgewiesen hat.
Unbestritten erfolgt die Einleitung der Betriebsabwässer der Beschwerdeführerin seit dem durch Fristablauf am 31. Dezember 1985 eingetretenen Erlöschen ihrer mit Bescheid des LH vom 3. Mai 1983 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung bewilligungslos. Einer neuerlichen Bewilligung stand - wie bereits aufgezeigt - das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung entgegen, sodaß die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, die weiterhin, nunmehr ohne wasserrechtliche Bewilligung geübte Einleitung der Betriebsabwässer in die kommunale Kläranlage stelle eine eigenmächtige Neuerung dar, deren Beseitigung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Der auf diese Gesetzesstelle gegründete wasserpolizeiliche Auftrag, "bauliche Maßnahmen zu treffen, die eine Einleitung der Betriebsabwässer in die öffentliche Kanalisation in dauerhafter Form verhindern", steht sohin im Einklang mit dem Gesetz.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie der belangten Behörde vorwirft, von einer Verschlechterung der Verhältnisse im Jahre 1990 ausgegangen zu sein, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den für diese Feststellung maßgeblichen Grundlagen geboten zu haben. So kann den vorgelegten Verwaltungsakten zwar ein Hinweis auf eine derartige Verschlechterung, jedoch kein Nachweis der Wahrung des Parteiengehörs in dieser Hinsicht entnommen werden. Dieser sohin der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel erweist sich aber im Ergebnis deshalb als nicht wesentlich, weil unabhängig von der Frage einer Verschlechterung der Verhältnisse die Überschreitung der für die Betriebsabwässer der Beschwerdeführerin vorgesehenen Belastung und damit die Überlastung der kommunalen Kläranlage in einem einwandfreien Verfahren festgestellt worden ist, sodaß die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, da sie sich bei der Beurteilung, ob eine bewilligungslose, jedoch bewilligungspflichtige Abwassereinleitung vorliegt, auf einen hinreichend klargestellten Sachverhalt stützen konnte.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070119.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012