TE Vwgh Beschluss 1992/12/1 92/08/0231

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §16 Abs1;
ASVG §16 Abs2;
ASVG §76 Abs1 Z1;
ASVG §76 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. September 1992, Zl. 121.923/6-7/92, betreffend Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr beigelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 6. März 1991 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, daß für den Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1991 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG in Betracht kommt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte darin zur Begründung vor, daß für ihn eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1992 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und diesen Bescheid damit begründet, daß für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG nicht zuträfen.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 1992 als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG vertritt darin die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, daß Abs. 2 des § 16 ASVG lediglich den Kreis der Berechtigten zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung um einige Personengruppen erweitere, die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung aber grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 1 ASVG zu beurteilen sei. Das Recht zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung komme dem Beschwerdeführer, da für ihn keine anderweitige gesetzliche Krankenversicherung bestehe, ab 1. Jänner 1991 zu. Einen "Typ der Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG" sehe das ASVG nicht vor. Vielmehr gelte für jene Personen, die im § 16 Abs. 2 ASVG genannt seien, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine verminderte Beitragspflicht, worüber in diesem Verfahren nicht entschieden worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid im Sinne des Beschwerdevorbringens abzuändern, in eventu diesen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer läßt in seiner Beschwerde im wesentlichen den sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Sachverhalt unbestritten. Er erachtet sich (nach dem so umschriebenen Beschwerdepunkt) in seinem Recht "dem Kreis der Selbstversicherten in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG zuzugehören und in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ermittlung der Beitragsgrundlage für ihn als dem Kreis der gemäß § 16 Abs. 2 ASVG zugehörigen Personen gemäß § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG" als verletzt.

Es ist ausgeschlossen, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer im so umschriebenen (und daher keiner weiteren Auslegung mehr zugänglichen) Beschwerdepunkt verletzt haben kann:

§ 16 Abs. 1 ASVG normiert, daß Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern können. Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle stellt klar, daß Abs. 1 auch für die dort näher bezeichneten Studierenden mit der Maßgabe gilt, daß an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthaltsort im Inland tritt.

§ 76 ASVG regelt die Beitragsgrundlage für solche Selbstversicherte in der Krankenversicherung, wobei (zusammengefaßt) § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG dem in § 16 Abs. 1 bezeichneten Selbstversicherten eine höhere Beitragsgrundlage zuordnet, als dem in § 16 Abs. 2 bezeichneten Selbstversicherten.

Daraus ergibt sich, daß eine (gegebenenfalls durch Bescheid zu treffende) Feststellung darüber, ob ein Selbstversicherter dem Kreis des § 16 Abs. 1 oder jenem des § 16 Abs. 2 zugehört, jedenfalls dadurch nicht getroffen wird, daß diese Person zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG zugelassen wird. Nur so ist aber der Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 6. März 1991 zu deuten. Die belangte Behörde ist darin im Recht, daß eine "Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG" im Gesetz schon deshalb nicht vorgesehen ist, weil § 16 Abs. 2 nicht anderes anordnet, als die Geltung des Abs. 1 für die dort genannten Personen.

Eine Differenzierung, je nachdem, ob ein Versicherter dem Kreis des § 16 Abs. 2 ASVG angehört oder nicht, trifft erst die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Z. 1 und 2 ASVG bei Festsetzung der Beitragsgrundlage. Eine solche Festsetzung wurde - ungeachtet der Frage des Instanzenzuges - im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht getroffen.

Da somit durch den angefochtenen Bescheid (bzw. die von diesem bestätigten unterinstanzlichen Bescheide) weder eine Feststellung darüber getroffen wurde, welchem Kreis der Selbstversicherten der Beschwerdeführer zugehört, noch eine Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung festgesetzt wurde, ist schlechthin auszuschließen, daß der Beschwerdeführer insoweit durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sein kann.

Da der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid ausschließlich im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VwGG) zu prüfen hat, in diesem Umfang aber eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080231.X00

Im RIS seit

01.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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