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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der I in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. August 1992, Zl. 9/01-33.368/12-1991, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1992 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der (zweifach eingebrachten) Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG beizubringen. Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von einer Woche bestimmt. Der Verbesserungsauftrag wurde an den Vertreter der Beschwerdeführerin am Montag, dem 16. November 1992 zugestellt. Noch innerhalb der Verbesserungsfrist legte die Beschwerdeführerin eine Ablichtung der Beschwerde vor, die nicht - auch nicht in Ablichtung - die Unterschrift des als Vertreter der Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsanwaltes trägt.
Unter Ausfertigung der Beschwerde im Sinne der §§ 24 und 29 VwGG ist nur ein mit dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz in allen wesentlichen Punkten gleichlautendes UND MIT DER UNTERSCHRIFT EINES RECHTSANWALTES versehenes Geschäftsstück zu verstehen (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1986, Zl. 86/04/0074). Unter der "Unterschrift eines Rechtsanwaltes" im Sinne des S 24 Abs. 2 VwGG ist der eigenhändig angebrachte Namenszug des Rechtsanwaltes zu verstehen (VwSlg. 10.168A/1980). Die bloße Anführung des Namens des Vertreters des Beschwerdeführers im Briefkopf reicht somit nicht aus.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung. Auch die nicht vollständige Erfüllung des Verbesserungsauftrages zieht diese Rechtsfolge nach sich. Da die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ablichtung des nicht unterfertigten Beschwerdeschriftsatzes nicht als Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG angesehen werden kann (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1987, Zl. 87/03/0234), ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Die Beschwerde gilt somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. W i e n , am 1. Dezember 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110232.X00Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010