TE Vwgh Beschluss 1992/12/1 92/07/0185

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
54/02 Außenhandelsgesetz;

Norm

AußHG 1984 §13 Abs1;
AußHG 1984 §8 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde der X-KG in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Juni 1992, Zl. 100201/24109, betreffend Einfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz 1984, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Antrag vom 1. Juni 1992 begehrte die Beschwerdeführerin für den Liefertermin (Zeitpunkt der Einfuhr) Juni 1992 die Erteilung einer Einfuhrbewilligung für 20.000 kg Tafeläpfel der Ernte 1992 der Sorte Granny Smith, Qualitätsklasse Extra und I.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die Einfuhrbewilligung nur für eine Menge von 1.000 kg und wies hinsichtlich der darüber hinausgehenden Menge das Ansuchen gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der geltenden Fassung ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene (am 30. Juni 1992 zur Post gegebene) Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof unter gleichzeitiger Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1992, B 840/92, abgelehnt hat.

Es liegen im vorliegenden Beschwerdefall durch die Beschränkung des Einfuhrbewilligungsantrages auf den Liefertermin Juni 1992 gleichartige Voraussetzungen wie in dem Verfahren vor, das gegenüber derselben Beschwerdeführerin mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0113, beendet wurde. Aus den dort näher angeführten Gründen - auf die gemäß § 43 Abs. 2 verwiesen wird - war auch im vorliegenden Fall die Beschwerde als gegenstanslos zu erklären und einzustellen. Unter diesen Umständen erübrigte sich ein Mängelbehebungsauftrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070185.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten