TE Vwgh Beschluss 1992/12/1 92/11/0253

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der vorliegenden, am 13. November 1992 eingelangten Säumnisbeschwerde vor, die Bundespolizeidirektion Wien habe mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 seinen Antrag vom 28. November 1991 auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen. Über die dagegen erhobene, am 30. Dezember 1991 beim Amt der Wiener Landesregierung eingelangte Berufung habe dieses bisher nicht entschieden.

Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach § 123 Abs. 1 KFG 1967 ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei Entscheidungen, die eine Behörde in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, als oberste Behörde, die jedenfalls im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 2 AVG) angerufen werden konnte, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Betracht (siehe den hg. Beschluß vom 4. Februar 1992, Zl. 92/11/0005, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, noch nicht den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Weg eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110253.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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