TE Vwgh Beschluss 1992/12/2 92/12/0237

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
B-VG Art137;
RGV 1955 §33 Abs2;
RGV 1955 §36 Abs1;
RGV 1955 §38;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung Reisegebühren (§ 33 Abs. 2 RGV 1955), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG vor, er habe am 22. November 1990 bei der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz einen Antrag auf Refundierung von Lagerversicherungskosten seines Übersiedlungsgutes überreicht. Am 14. Oktober 1991 habe er nach Erhalt weiterer Rechnungen über Lagerkosten und am 9. April 1992 bei der Dienstbehörde weitere Lagerkosten geltend gemacht, worauf diese mit Erledigung vom 23. April 1992 geantwortet habe, daß dem Antrag auf Ersatz der Lagerkosten mangels gesetzlicher Grundlage nicht näher getreten werden könne. Am 20. Juli 1992 habe er den Ersatz weiterer Lagerkosten bei der Dienstbehörde erster Instanz angesprochen. Der Beschwerdeführer behauptet eine inhaltliche Unbestimmtheit des § 33 Abs. 2 RGV 1955 und regt eine Überprüfung nach Art. 140 B-VG auf Verfassungskonformität an. Er beantragt, daß der Verwaltungsgerichtshof, nachdem die Behörde nicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entschieden habe "hinsichtlich jener im Sachverhalt genannten Anträge, auf die die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen", nunmehr entscheide.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, daß keine der im § 34 Abs. 1 angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen, das heißt, daß bei Beschwerden nach Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Beschwerdeberechtigung gegeben sind (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 44, Anm. 5).

Bei dem vom Beschwerdeführer gegenüber der Dienstbehörde geltend gemachten Anspruch auf Reisegebühren sind die Vorschriften des Abschnittes VIII der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) - die gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht - anzuwenden. Nach § 36 Abs. 1 RGV 1955 hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisebeihilfe (§§ 24 und 35) mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach §§ 24 und 35) oder der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird.

Der vom Beschwerdeführer hier geltend gemachte Anspruch auf Reisegebühren nach § 33 Abs. 2 RGV 1955 fällt gemäß § 28 lit. d RGV 1955 unter die im § 36 Abs. 1 genannten Gebühren.

Nach § 38 RGV 1955 überprüft die anweisende Dienststelle die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages. Auf Grund der Rechnungslegung allein, die einen Antrag auf Auszahlung von Nebengebühren also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches darstellt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 132 B-VG schon deshalb zunächst ausgeschlossen, weil nach Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1970, Zl. 1019/70). Der Beamte kann jedoch verlangen, daß, wenn die Dienststelle der Auffassung ist, der vom Beamten in der Reiserechnung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht oder nicht in vollem Umfang zu Recht und dementsprechend nur den gebührlich befundenen Betrag zur Auszahlung bringt, über seinen geltend gemachten Gebührenanspruch bescheidmäßig abgesprochen wird (vgl. in diesem Sinne Ostermann-Galee-Traumüller, Reisegebührenvorschrift 6, S 134, Anm. 3).

Der Beschwerdeführer hat nun nicht vorgebracht, er habe einen Antrag gestellt, daß über seinen geltend gemachten Gebührenanspruch bescheidmäßig abgesprochen werde, sodaß eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 132, B-VG (§ 27 VwGG) nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120237.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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