TE Vwgh Beschluss 1992/12/2 92/12/0240

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
GehG 1956 §19;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung § 19 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG vor, er habe am 22. Oktober 1991 den in der Kopie mitvorgelegten Antrag auf Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 für Vorschläge im betrieblichen Vorschlagswesen eingebracht. Nach Ausführung einiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der genannten Bestimmung regt er eine Überprüfung dieser Norm auf deren Verfassungsmäßigkeit nach Art. 140 B-VG an. Da die belangte Behörde nicht innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG genannten Frist von sechs Monaten entschieden habe, beantragte er eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, daß keine der im § 34 Abs. 1 angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen, das heißt, daß bei Beschwerden nach Art. 132 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Beschwerdeberechtigung gegeben sind. Die Säumnisbeschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach dem Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des Antrages vom 22. Oktober 1991, auf den sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde beruft, ist dieser Antrag an die "Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten" gerichtet. Dem Schreiben des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, daß sein Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch über den Anspruch auf Belohnung gemäß § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 gerichtet war. Durch die Antragstellung an diese Kommission ist eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht entstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Kopie dieses Antrages an seine Dienstbehörde vorgelegt hat, war diese nicht dazu berufen, über diesen nicht an sie gerichteten Antrag zu entscheiden.

Da somit eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120240.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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