TE Vfgh Beschluss 1990/6/18 B1166/89

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Krnt JagdG 1978 §78

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Wildschadens mangels Legitimation; Einspruch sowie nachfolgende Klagserhebung bei den ordentlichen Gerichten möglich

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid vom 21. August 1989 verpflichtete die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde Griffen die Beschwerdeführerin als Jagdausübungsberechtigte der Waldflächen der Agrargemeinschaft Wölfnitz gemäß §78 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. 76, zur Zahlung von 365.056,80 S für den Schälschaden in den Waldkulturen der sog. Wölfnitzerhalt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Hilfsweise begehrt die Beschwerdeführerin die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Für das Verfahren über Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens gilt §78 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. 76. Gemäß dessen Abs6 sind

"gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle ... ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen, wenn die vom Geschädigten bezifferte Höhe des Schadens S 1500,-- (Bagatellgrenze) nicht übersteigt. Übersteigt die vom Geschädigten bezifferte Schadenshöhe die Bagatellgrenze, so tritt die Entscheidung der Schlichtungsstelle außer Kraft, wenn eine der Parteien innnerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch beim Bürgermeister erhebt, in dessen Gemeinde die Schlichtungsstelle ihren Sitz hat. Im Falle eines Einspruches kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden im ordentlichen Rechtsweg geltend machen."

Der Gesetzgeber hat damit die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Bescheiden, mit denen ein Wildschaden über 1500 S - wie im gegebenen Fall - festgesetzt wird, verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Erhebung eines Einspruchs das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen sowie durch Klagserhebung ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl. zB VfGH 27.9.1988 B857/87 mwH).

Die Beschwerde war daher wegen mangelnder Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

Jagdrecht, Wildschaden Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1166.1989

Dokumentnummer

JFT_10099382_89B01166_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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