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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KJBG 1987 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juli 1992, Zl. MA 63-L 31/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es "als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 von der Arbeitgeberin X-AG mit dem Sitz in W, bestellter verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, daß diese Aktiengesellschaft im Betrieb in W, G 19," bei der Beschäftigung zweier namentlich genannter Jugendlicher jeweils an bestimmten Tagen im Juni 1990 die gesetzlich zulässige tägliche Arbeitszeit (jeweils in einem genau bezeichneten Ausmaß) überschritten habe. Wegen Übertretungen des § 11 Abs. 1 KJBG wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall stimmt in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten, nämlich sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch in Ansehung der strittigen Rechtsfrage, mit dem dem hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 91/19/0239, zugrunde liegenden Beschwerdefall überein; dies mit der Folge, daß sich der hier zu beurteilende bekämpfte Bescheid gleich jenem, über den mit dem vorzitierten Erkenntnis befunden wurde, als rechtswidrig erweist. Auf die einschlägigen Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses wird hiemit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz verwiesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0117).
2. Der hier angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an Stempelgebühren lediglich S 480,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 120,--) zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180365.X00Im RIS seit
03.12.1992