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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. September 1992, Zl. St - 111/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 29. Juli 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 26. April 1991 nach Österreich gelangt. Am 30. April 1991 habe er einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eingebracht. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung im Asylverfahren am 6. Mai 1991 habe er angegeben, nur einen Personalausweis, jedoch keinen Reisepaß zu besitzen, da ihm ein solcher "trotz mehrmaligen Versuchens" nicht ausgestellt worden sei. Der Asylantrag sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1991 abgewiesen worden, die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 1992 zurückgezogen. Am 15. April 1992 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes eingebracht und dabei ein seit dem 2. Oktober 1991 bestehendes aufrechtes Arbeitsverhältnis nachgewiesen. Eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer vom 21. Dezember 1991 bis zum 19. Dezember 1992 sei ebenfalls vorgewiesen worden. Bei der Beantragung des Sichtvermerkes habe der Beschwerdeführer auch einen jugoslawischen Reisepaß vorgewiesen, der (ihm) am 18. April 1989 mit Gültigkeit bis zum 18. Juli 1994 ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 2. Jänner 1992 und am 12. März 1992 rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz KFG bestraft worden. Ferner sei er wegen des Austragens eines Raufhandels am 18. September 1991 rechtskräftig wegen Ordnungsstörung bestraft worden, weiters wegen Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine Person, obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung besessen habe (§ 103 Abs. 1 Z. 3 KFG) und auch wegen Unterlassung der Verständigung einer Sicherheitsdienststelle nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (§ 4 Abs. 5 StVO). Aufgrund der zweimaligen Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG sah die belangte Behörde den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz als verwirklicht und damit die Annahme als gerechtfertigt an, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde. Dies ergebe sich auch durch die vom Beschwerdeführer sonst noch gesetzten Verwaltungsübertretungen sowie dem Umstand, daß er im Asylverfahren falsche Angaben betreffend die Ausstellung eines Reisepasses gemacht habe. Die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen lasse befürchten, daß er sich noch nicht einzuordnen vermöge. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei zu kurz, um von einer Integration sprechen zu können. Der Beschwerdeführer sei ledig und weise keine familiären "oder sonstige Bindungen zum Bundesgebiet" auf. Nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen schienen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer zu wiegen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie aufgrund der beiden rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall Fremdenpolizeigesetz ausging, entspricht es doch der ständigen hg. Rechtsprechung, daß es sich bei derartigen Übertretungen um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne der genannten Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. April 1992, Zl. 92/18/0093). Am hohen Unrechtsgehalt dieser dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Übertretungen vermag es auch nichts zu ändern, wenn er - wie von ihm behauptet - in Jugoslawien Kurse zur Erlangung der Lenkerberechtigung absolviert hat und es beim Betrieb der Kraftfahrzeuge zu keiner konkreten Gefährdung gekommen ist. Mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall Fremdenpolizeigesetz ist aber auch die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Dazu kommt, daß die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen unwahren Angaben im Asylverfahren hinsichtlich des Besitzes eines Reisepasses von der belangten Behörde zu Recht als Fehlverhalten im Sinne des § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz gewertet wurden, waren sie doch geeignet, die Feststellung des wahren Sachverhaltes zu erschweren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0242).
Auch die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit Recht hebt die belangte Behörde die Vielzahl der in der kurzen Zeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begangenen Rechtsbrüche hervor, die eine Neigung des Beschwerdeführers zur Mißachtung der Rechtsordnung erkennen läßt. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, daß er keine strafbaren Handlungen mehr begangen habe, seit er nicht mehr im Rahmen der Bundesbetreuung in einem Gasthof untergebracht sei, in dem es zwischen Ausländern verschiedenster Herkunft immer wieder zu Reibereien gekommen sei, läßt sich für ihn nichts gewinnen, weil einerseits die Zeit des Wohlverhaltens viel zu kurz ist, um entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen zu können, und andererseits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Unterbringungsverhältnissen und den Verstößen des Beschwerdeführers gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung nicht zu erkennen ist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, ihm durch das Aufenthaltsverbot drohenden Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens kommt gleichfalls kein entscheidendes Gewicht zu, zumal seinem Vorbringen nicht entnommen werden kann, daß er seine Berufstätigkeit nicht auch in anderen Ländern ausüben könne. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie schon mit Rücksicht auf die kurze Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von einer noch mangelnden Integration ausging. Schließlich geht der Einwand des Beschwerdeführers, daß er im Falle der Abschiebung nach Jugoslawien als Angehöriger der albanischen Minderheit in Kosovo und Teilnehmer an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime gefährdet sei, ins Leere, weil bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu prüfen ist, in welchen Staat der Fremde allenfalls abgeschoben werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0142).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180447.X00Im RIS seit
11.07.2001