TE Vwgh Beschluss 1992/12/3 92/18/0463

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. September 1992, Zl. IV-730.020/FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne diese Angaben anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0172), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29. September 1992 zugestellt.

Aufgrund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am 10. November 1992 - einem Werktag - abgelaufen war.

Die - laut dem auf dem Briefumschlag aufscheinenden Freistempel einer Freistempelmaschine des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Mai 1980, Slg. 10.116/A) - erst am 11. November 1992 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180463.X00

Im RIS seit

03.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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