TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/19 B930/87

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Bebauungsplan "Bachstraße 16 A 3". Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.6.1987, Amtsblatt Nr 13/1987 Sbg BebauungsgrundlagenG §14 Abs3 lita Sbg BebauungsgrundlagenG §8 Abs1 Sbg Stadtrecht 1966 §53 Abs2 Sbg Stadtrecht 1966 §77 Abs1 StVO 1960 §76b Abs1

Leitsatz

Legitimation auch bei stattgebendem Bescheid; Beschwer bei Abweichen des Bescheides vom Antrag des Bf. gegeben; keine Präjudizialität bestimmter Teile eines Bebauungsplanes für einen Bauplatzerklärungsbescheid; bloßer Mitteilungscharakter der Bezugnahme auf diese Teile des Bebauungsplanes; kein Abspruch über die Zulässigkeit einer Bauführung bei einer Bauplatzerklärung; Festsetzung eines Wendeplatzes bei Festlegung des Verlaufs und der Breite einer öffentlichen Verkehrsfläche; Notwendigkeit des hiemit bewirkten Verbots von Straßeneinmündungen in eine Wohnstraße im Interesse der Sicherheit des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs; keine Gesetzwidrigkeit dieser Maßnahme

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem gemäß §73 Abs2 AVG 1950 erlassenen Bescheid vom 27. Juli 1987 sprach die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg auf Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Grundstückes 689/5 in EZ 14, KG Gnigl, unter Berufung auf §14 Abs2 des (Sbg.) Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, LGBl. 69/1968, idF LGBl. 79/1985, die Bauplatzerklärung aus und setzte zugleich gemäß §14 Abs3 lita BGG den Verlauf und die Breite einer öffentlichen Verkehrsfläche fest, die teilweise auf dem zum Bauplatz erklärten Grundstück, teilweise auf angrenzenden, teils im Eigentum des Beschwerdeführers, teils im Eigentum der Landeshauptstadt Salzburg stehenden Grundstücken verläuft. Zugleich sprach die Behörde iS des §19 BGG aus, daß der Beschwerdeführer diese Verkehrsfläche auf seine Kosten herzustellen habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der der Sache nach - ausschließlich - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Gegen Bescheide der gemäß §31 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. 47, idF LGBl. 9/1985, eingerichteten Bauberufungskommission ist nach §53 Abs2 dieses Gesetzes eine Berufung unzulässig. In den Angelegenheiten, in denen - wie im vorliegenden Fall - in letzter Instanz die Bauberufungskommission zuständig ist (s. dazu §50 des Salzburger Stadtrechtes 1966), findet gemäß §77 Abs1 zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 keine Vorstellung statt. Der Instanzenzug ist somit erschöpft.

Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte. Dies ist dann der Fall, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof setzt des weiteren voraus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid beschwert ist. Diese Voraussetzung liegt unter anderem vor, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (vgl. zu all dem etwa VfGH 27.6.1988, B842/88 mwH). Im vorliegenden Fall trifft dies insoweit zu, als der Bescheid (Pkt. A. 2. des Spruches) ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers und ohne daß dieser seine Zustimmung erteilt hätte iS des §14 Abs3 lita BGG den Verlauf und die Breite einer teilweise auf Grundstücken des Beschwerdeführers gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche (einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße gemäß §40 Abs1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. 119), festsetzt. Die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel an der Beschwerdelegitimation sind somit nicht begründet.

Da die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.a) Der angefochtene Bescheid enthält in einem zwischen dem mit "I. Spruch" überschriebenen (ersten) Abschnitt und der Begründung eingefügten, mit "II. Hinweise" überschriebenen (zweiten) Abschnitt nach einer einleitenden Bemerkung über das kurz vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Inkrafttreten des - auch für das Grundstück 689/5 KG Gnigl maßgeblichen - Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A3" und neben einigen sonstigen Hinweisen auf Umstände, die im Fall einer Bebauung des gegenständlichen Grundstückes zu beachten sind, auch die kurz gefaßte Wiedergabe des Inhalts einiger für Bauführungen auf diesem Grundstück bedeutsamer Bestimmungen dieses Bebauungsplanes.

b) aa) Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß es sich bei den Ausführungen in dem mit

"II. Hinweise" überschriebenen (zweiten) Abschnitt des angefochtenen Bescheides auch insoweit, als sie sich auf Festlegungen des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A3" beziehen, nicht um einen Teil des Spruches des Bescheides, somit nicht um bescheidmäßige Festlegungen auf Grund dieses Bebauungsplanes handelt, daß diese Ausführungen vielmehr, wie auch die Überschrift ("Hinweise") erkennen läßt, lediglich der Information des Beschwerdeführers dienende Mitteilungen sind.

bb) Diese Auffassung wird auch durch die maßgebliche Rechtslage nahegelegt:

Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften dürfen gemäß §12 Abs1 erster Satz BGG nur auf Grundflächen bewilligt werden, die für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung). In den von einem Bebauungsplan erfaßten Gebieten darf eine Bauplatzerklärung nur auf der Grundlage eines Bebauungsplanes ausgesprochen werden (§12 Abs2 erster Satz BGG), also für Grundflächen, die danach für eine Bebauung in Betracht kommen. Bei Bauplatzerklärungen auf Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist, sind mit der Bauplatzerklärung auch die für den Bauplatz in Betracht kommenden Bebauungsgrundlagen festzulegen (§12 Abs3 BGG).

Mit einer Bauplatzerklärung wird lediglich darüber abgesprochen, ob sich eine bestimmte Grundfläche für die Bebauung

eignet (vgl. §12 Abs1 erster Satz BGG: "... für die Bebauung

geeignet erklärt"; §14 Abs1 erster Satz BGG: "... vom Standpunkt

des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet"), nicht aber darüber, ob auf einer zum Bauplatz erklärten Grundfläche eine bestimmte Bauführung (s. dazu die Begriffsbestimmung in §1 Abs1 (Sbg.) Baupolizeigesetz - BauPolG, LGBl. 117/1973, idF LGBl. 108/1983) zulässig ist. Diese Frage wird vielmehr im Baubewilligungsverfahren entschieden: Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint (§9 Abs1 erster Satz BauPolG), was unter anderem dann der Fall ist, wenn die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan nicht in Einklang steht (§9 Abs1 litb BauPolG).

Daß es bei der Bauplatzerklärung nicht um die Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Bauführung geht, zeigt sich etwa auch darin, daß einem Ansuchen um Bauplatzerklärung Baupläne für eine bestimmte Bauführung nicht beigeschlossen sein müssen (vgl. die taxative Aufzählung dieser Unterlagen in §13 Abs1 und 2 BGG). Bestätigt wird diese Auffassung ferner etwa durch den Wortlaut des §14 Abs1 lita BGG: Danach ist die Bauplatzerklärung unter anderem zu versagen, wenn "die Bebauung der Grundfläche" (also die Bebauung schlechthin, nicht eine konkrete Bauführung) dem Bebauungsplan widersprechen würde.

Nach dieser Rechtslage ist es in den von einem Bebauungsplan erfaßten Gebieten somit nicht Zweck der Bauplatzerklärung, die im Bebauungsplan normierten Bebauungsgrundlagen - als Maßstab für Bauführungen in dem vom Bebauungsplan erfaßten Gebiet - im Einzelfall, nämlich für einen bestimmten Bauplatz, zur Geltung zu bringen, vielmehr können in solchen Gebieten gemäß §12 Abs2 zweiter Satz BGG lediglich nicht im Bebauungsplan festgelegte Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung festgelegt werden.

c) Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich, daß ein Teil jener Bestimmungen des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A3" (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Juni 1987, Amtsblatt Nr. 13/1987), die der Beschwerdeführer als gesetzwidrig bekämpft, nämlich die Festlegung der Baufluchtlinie zur Bundschuhstraße (gemäß §9 BGG) sowie die Festlegung der Höchsthöhe der (hinter der Baufluchtlinie gelegenen) Bauten (gemäß §11 BGG), bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder angewendet wurden noch anzuwenden waren. Auf die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen diese Festlegungen war somit mangels deren Präjudizialität nicht einzugehen.

2.a) Mit dem angefochtenen Bescheid (Pkt. A. 2. des Spruches) wurden der Verlauf und die Breite einer zur Aufschließung des Grundstückes 689/5 KG Gnigl bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße, in der Weise festgesetzt, daß lediglich eine Verbindung zur Schillinghofstraße, anstelle einer Verbindung auch zur Bundschuhstraße aber ein Wendeplatz von bestimmtem Ausmaß vorgesehen wurde. In diesem Punkt tritt der Beschwerdeführer dem Bescheid mit dem Argument entgegen, daß ein Wendeplatz als Dauerlösung nicht geeignet sei, daß vielmehr zur Vermeidung von Behinderungen des zu erwartenden (Kunden- und Lieferanten-)Verkehrs eine Zu- und Ausfahrt nicht nur zur Schillinghofstraße, sondern auch zur Bundschuhstraße bestehen müsse.

b) Der angefochtene Bescheid beruft sich, soweit er Verlauf und Breite der in Rede stehenden Aufschließungsstraße festsetzt, auf §14 Abs3 lita BGG. Nach dieser Bestimmung hat die Baubehörde im Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, auch den Verlauf und die Breite der öffentlichen Verkehrsflächen festzusetzen, soweit es sich nicht um Bundesstraßen handelt.

Die belangte Behörde sah sich, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, zur Festsetzung eines Wendeplatzes deshalb verhalten, weil ihrer Ansicht nach der vom Beschwerdeführer angestrebten Fortführung der Aufschließungsstraße zur Bundschuhstraße hin der Bebauungsplan insofern entgegensteht, als er iS des §8 Abs1 BGG hinsichtlich der Bundschuhstraße - und zwar auch für das beschwerdegegenständliche Grundstück - ein "Verbot der Einmündung von Zu(Aus)fahrten in Verkehrsflächen sowie der Einmündung von Verkehrsflächen in andere Verkehrsflächen" festlegt. Somit ist diese Bestimmung des Bebauungsplanes, soweit sie sich auf das Grundstück 689/5 KG Gnigl bezieht, für den angefochtenen Bescheid präjudiziell.

Bebauungspläne haben nach dem Gesetz eine zweckmäßige Bebauung in dem für eine Bebauung bestimmten Gebiet der Gemeinde zu gewährleisteten (§1 BGG). Bebauungsgrundlagen dürfen (im Bebauungsplan) nur insoweit festgelegt werden, als dies unter möglichster Schonung von Rechten und Interessen zur Erreichung des in §1 BGG angeführten Zweckes unerläßlich ist (§3 Abs8 BGG). Nach §8 Abs1 BGG ist ein Verbot der Einmündung von

Zu(Aus)fahrten in Verkehrsflächen sowie der Einmündung von Verkehrsflächen in andere Verkehrsflächen festzulegen, wenn eine Verkehrsfläche aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs frei von solchen Einmündungen gehalten werden muß.

Zu der in Rede stehenden Festlegung des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A3" finden sich im Amtsbericht vom 8. August 1986 zum Entwurf dieses Bebauungsplanes - auf diesen Amtsbericht wurde in dem der Beschlußfassung des Gemeinderates vom 30. Juni 1987 zugrundeliegenden Amtsbericht ausdrücklich verwiesen - folgende Ausführungen:

"Wirkungsvolle Maßnahmen im Bebauungsplan zum Schutz der Wohnbevölkerung sind daher vor allem für das südlich an das Planungs- bzw. Gewerbegebiet angrenzende Wohngebiet zu treffen. Hierbei bietet sich aufgrund der bestehenden Bebauung und der bestehenden Nutzung die Bundschuhstraße als klare Trennlinie und Zäsur zwischen Wohngebiet im Süden und Gewerbegebiet im Norden an. Möchte man die Wohnbevölkerung vor den Emissionen des Gewerbegebietes schützen, so können im Rahmen des Bebauungsplanes folgende Maßnahmen zu einem wirkungsvollen Schutz der Anrainer an der Bundschuhstraße führen:

+ Abwertung der Bundschuhstraße in ihrer bislang beabsichtigten

und geplanten Funktion als Hauptverkehrsstraße und Ausbildung einer Wohnstraße.

+ Erlassung eines Verbotes von Zu-(Aus)fahrten aus dem Gewerbegebiet in die Bundschuhstraße.

. . . .

Die heutige Funktion der Bundschuhstraße, nämlich einer sogenannten

Aufschließungsstraße lediglich für das südlich angrenzende

Wohngebiet, soll auf jeden Fall beibehalten werden.

. . . .

Entlang der Bundschuhstraße, Bachstraße, Warwitzstraße und

Aglassingerstraße sind Radwege geplant, die in einem übergeordneten

Zusammenhang mit der Verbindung der Stadtteile Gnigl/Itzling und

der Erschließung der Wohnsiedlung Sam zu sehen sind. Im Bereich der

Bundschuhstraße ist ein beidseitiger Radweg geplant. Diese Planung

entspricht weitgehend dem bereits ausgeführten Bestand in der Natur

(Baumpflanzungen, Asphaltierungen) und berücksichtigt die bereits

bestehenden Leitungseinbauten.

. . . .

Nördlich der Bundschuhstraße soll ein Verbot von Zu- und Ausfahrten zum Schutze der Wohnbevölkerung dieser Straße, die durch eine entsprechende Ausgestaltung verkehrsberuhigt werden soll, erlassen werden. Da die Bundschuhstraße durch Verkehrsberuhigungsmaßnahmen wohnstraßenähnlich ausgestaltet werden soll, dient dieses Verbot der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, wobei unter dem Begriff Verkehr alle Verkehrsteilnehmer - im gegenständlichen Fall insbesondere auch Fußgänger und Radfahrer - zu subsumieren sind."

Die gutachtliche Äußerung der Magistratsabteilung IX (Amt für Stadtplanung) vom 22. Mai 1987, die im Zuge des Bauplatzerklärungsverfahrens für das Grundstück 689/5 KG Gnigl erstattet wurde und bereits auf den damals (noch) im Entwurfsstadium vorliegenden Bebauungsplan "Bachstraße 16 A3" Bedacht nahm, enthält in dem hier bedeutsamen Zusammenhang folgende Aussage:

    "Was nun die Aufschließung der gegenständlichen Grundparzelle

betrifft, wird seitens des Amtes für Stadtplanung nochmals

festgestellt, daß mit der von der Schillinghofstraße abzweigenden

projektierten Straße mit 8,00 m die Aufschließung des Bauplatzes

voll und ganz gewährleistet ist. ... Da also die projektierte

Aufschließungsstraße von der Bundschuhstraße in nordwestlicher

Richtung ... keine Fortsetzung finden kann, würde lediglich eine

nicht verständliche Querverbindung von einer gewerblich genutzten Aufschließungsstraße in eine Wohnstraße entstehen, noch dazu, wo diese für die Aufschließung der gegenständlichen Bauparzelle nicht erforderlich ist. Aus Sicht des Amtes für Stadtplanung wäre daher sinnvollerweise ein Abgehen von dieser Straßenverbindung und Miteinbeziehung dieser Fläche in den Bauplatz (mehr Baufläche) unbedingt anzustreben."

Angesichts der durch die wiedergegebenen Unterlagen belegten Absicht der Gemeinde, die Bundschuhstraße zur Wohnstraße zu erklären (vgl. dazu §76b iVm §94d Z8a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. 159, idF BGBl. 174/1983) - in einer Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr, mit Ausnahme des Fahrradverkehrs, des Befahrens mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie des Befahrens zum Zwecke des Zu- und Abfahrens verboten (§76b Abs1 StVO 1960) - kann das hier in Rede stehende, auf §8 Abs1 BGG gestützte Verbot von Straßeneinmündungen (im hier präjudiziellen Umfang, nämlich im Bereich des Grundstückes 689/5 KG Gnigl) jedenfalls als im Interesse der Sicherheit insbesondere auch des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs notwendig und damit als gesetzmäßig angesehen werden. Es tut der Gesetzmäßigkeit dieser Maßnahme keinen Abbruch, daß mit ihr auch eine Verminderung des Verkehrslärms im Interesse der Bewohner des auf der anderen Seite der Bundschuhstraße gelegenen Wohngebietes erreicht werden sollte.

Daß der Bundschuhstraße im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht die Eigenschaft einer Wohnstraße zukam, vermag an der Gesetzmäßigkeit dieser Festlegung des Bebauungsplanes nichts zu ändern, weil der Bebauungsplan der künftigen Gestaltung des Baulandes zu dienen bestimmt ist, dem Verordnungsgeber demnach die Bedachtnahme auf künftige Entwicklungen nicht verwehrt war (vgl. in diesem Zusammenhang zB VfSlg. 9318/1982, 10.294/1984, S 776; s. etwa auch VwGH 28. 6. 1984, 82/06/0033).

Der Verfassungsgerichtshof vermag somit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die hier (allein) präjudizielle, auf §8 BGG gestützte Festlegung des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A3" nicht zu teilen. Sonstige Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Festlegungen dieses Bebauungsplanes wurden nicht vorgebracht und sind aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.

3. Insgesamt ergibt sich demnach, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden ist.

4. Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend machte, war nicht zu prüfen, ob allenfalls eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliegt (vgl. zB VfSlg. 8792/1980, 9607/1983, 9869/1983, 9895/1983, 10.898/1986, 10.981/1986).

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Bauplatzgenehmigung, Baubewilligung, Grundabtretung, Beschwer, Verkehrsflächen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B930.1987

Dokumentnummer

JFT_10099381_87B00930_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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