TE Vwgh Beschluss 1992/12/10 AW 92/05/0064

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4 lita;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
GebrauchsabgabeG Wr 1966;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. Oktober 1992, Zl. MA 64 - B 56/91, betreffend Gebrauchserlaubnis erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG drei Bescheide des Magistrats der Stadt Wien-Magistratsabteilung 35-G von Amts wegen für nichtig. In diesen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum in W, U-Bahn Station X zu benützen. Zur Nichtigerklärung kam es, weil es sich bei dem öffentlichen Grund in Wahrheit um eine Eisenbahnanlage handle, sodaß der Magistrat der Stadt Wien für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nicht zuständig gewesen sei.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde verband die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da sie hohe Investitionen für die Verkaufsstände geleistet habe, und die Untersagung dieser Tätigkeit einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie bewirken würde.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu; gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Vollstreckbar sind daher nicht nur jene Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen, sondern auch jene, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen können, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich (Bundes- oder Landesverwaltung), in dem die belangte Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem angefochtenen Bescheid derart zusammenhängen, daß der angefochtene Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bietet. Das Erfordernis der Einschränkung auf jenen Vollzugsbereich, in dem der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ergibt sich aus der verfassungsgesetzlich gebotenen Trennung der Vollzugsbereiche in Verbindung mit der Bestimmung des zweiten Satzes des § 30 Abs. 3 VwGG (hg. Beschluß vom 4. Dezember 1974, Slg. 8.719/A, verstärkter Senat).

Dementsprechend enthält der angefochtene Bescheid den Hinweis, daß ein Beseitigungsauftrag nach dem Gebrauchsabgabengesetz mangels Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Eisenbahnanlagen nicht zulässig sei. Jedenfalls kommt ein Vollzug im Vollziehungsbereich der belangten Behörde nicht in Betracht, daher muß von § 30 Abs. 1 VwGG ausgegangen werden, wonach Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992050064.A00

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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